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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung 2 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,502 Bewertungen - Durchschnitt: 9,50
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wi22   Zeige wi22 auf Karte wi22 ist weiblich
Grünschnabel


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Fragezeichen Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung

Ich hab' da mal eine Frage...

Eine Kollegin schilderte mir folgenden Fall und fragt nach euren Ideen:

Bei einem Gewerbetreibenden mit Steuer- und sonstigen Rückständen ist ein Insolvenzverfahren anhängig. Aufgrund des Insolvenzverfahrens konnte kein Untersagungsverfahren nach § 35 GewO durchgeführt werden.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldet der Insolvenzverwalter die gewerbliche Tätigkeit hier nach § 14 GewO ab.

Am nächsten Tag (!!!) meldet der (nun ehemalige) Gewerbetreibende erneut ein Gewerbe mit exakt demselben Gewerbegegenstand hier wieder an.

Frage: Sind aufgrund des "Neubeginns" die Vorschriften aus § 35 GewO wieder anwendbar, d.h. kann nun ein Untersagungsverfahren begonnen werden? Und: Sind die negativen Tatsachen, die bis zur Insolvenz des "alten" Gewerbes aufgetreten sind für dieses Verfahren zu verwenden?

Danke !!!!!
1 05.03.2007 15:15 wi22 ist offline E-Mail an wi22 senden Homepage von wi22 Beiträge von wi22 suchen
Solon
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G. Schmidt   Zeige G. Schmidt auf Karte
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RE: Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung

Moin Es ist durchaus zulässig, dass der Betroffene sich gewerblich wieder anmeldet. Ein Gewerbeuntersagungsverfahren ist zwar möglich, aber bedenklich, wenn keine neuen (nach Inso-Antrag) Unzuverlässigkeitstatbestände vorliegen (z.B Neuverschuldung, Straftaten Owig)). Nach dem Inso-Recht darf der Betroffene auch einer selbständigen Tätigkeit nachgehen (Neuerwerb), muss dies allerdings seinem Inso-Verwalter mitteilen (auch seine Einnahmen). Er soll ja schließlich seine Gläubiger bedienen können.

Wenn eine selbständige Tätigkeit nicht mehr zulässig wäre, würde das dem Ziel der Inso entgegenstehen (deswegen auch § 12 GewO).

Zum Vergnügen auf nach Rügen!
2 05.03.2007 17:05 G. Schmidt ist offline Beiträge von G. Schmidt suchen
Solon
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S. Langhammer   Zeige S. Langhammer auf Karte S. Langhammer ist weiblich
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Gem. der Kommentierung Landmann-Rohmer, Randnr. 12 zu § 12 GewO, hat § 12 nur Bedeutung für das Gewerbe, welches zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben wird. § 12 hat keine Bedeutung für Gewerbe, die der Schuldner nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnen sollte.

Insofern werden wir in diesen Fällen auch tätig, allerdings dürfen im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahren nur neue Rückstände gewertet werden.

Grüße aus dem Sauerland

Simone Langhammer
3 07.03.2007 18:03 S. Langhammer ist offline E-Mail an S. Langhammer senden Beiträge von S. Langhammer suchen
Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Hej aus Hamm,

die GU kann durchgezogen werden, weil

1. das alte Gewerbe ja nicht mehr ausgeübt wird und

2. er ja für das neue Gewerbe auch unzuverlässig ist.

§ 12 zieht da nicht, insofern gebe ich meiner Vorschreiberin komplett und umfassend Recht!

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Jörg Wiesemeier
4 08.03.2007 00:58 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Moin ,

wie bereits gesagt wurde, bezieht sich § 12 GewO nur auf das Gewerbe, welches bei Insolvenzantragstellung ausgeübt wurde.

Im geschilderten Fall sind die Gewerbeab- und Anmeldung Indizien dafür, dass der Insolvenzschuldner das von § 12 GewO „geschützte“ Gewerbe aufgegeben und ein anderes begonnen hat. Damit dürfte eine Gewerbeuntersagung zulässig sein.

Nicht folgen kann ich der Auffassung, dass im Untersagungsverfahren nur „neue“ Rückstände berücksichtigt werden dürften. Die Gewerbeuntersagung erfolgt doch doch ohnehin nicht zur „Ahndung“ vergangener Verfehlungen, sondern weil die Behörde auf Grund des früheren Verhaltens des Gewerbetreibenden die Prognose erstellt, dass er sich auch künftig nicht ordnungsgemäß verhalten wird. Einen Grund, frühere (vor Insolvenzeröffnung) entstandene Steuerrückstände nicht in die Prognose einfließen zu lassen, sehe ich nicht.


Schöne Grüße aus Kamenz
Th. Mischner
5 08.03.2007 08:17 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
S. Langhammer   Zeige S. Langhammer auf Karte S. Langhammer ist weiblich
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Guten Morgen aus dem Märkischen Kreis,

ich habe ja auch bei dem Kollegen Wiesemeier eine Fortbildung zu dem Thema Gewerbeuntersagungsverfahren gemacht

Ups, ich sehe gerade, da gab es noch einen Beitrag dazwischen.
Klar, Gewerbeuntersagung mit Blick in die Zukunft, aber trotzdem brauche ich ja Steuerrückstände oder andere Rückstände, die die Unzuverlässigkeit begründen und da lassen wir die alten unberücksichtigt, da die von dem Insolvenzverfahren geschützt sind und vielleicht nach Abschluss des Verfahrens ja auch nicht mehr bestehen.
Durch einen Kommentar begründen kann ich das jetzt nicht, ist eher so aus dem Bauch raus, aber ist ja zugunsten des Betroffenen und gerade die neuen Rückstände zeigen doch, es ist jetzt auch nicht besser und somit habe ich dann auch meine Zukunftsprognose.
Wenn in dem neuen Gewerbe keine Rückstände entstehen, gebe ich demjenigen auch noch eine Chance und habe ja auch eine positive Zukunftsprognose.

Gruß von hier

und frohes Schaffen an alle

Simone Langhammer
6 08.03.2007 08:25 S. Langhammer ist offline E-Mail an S. Langhammer senden Beiträge von S. Langhammer suchen
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Das sehe ich anders:

Wenn die Rückstände so frisch sind, dann werden die auch mit berücksichtigt.

Erst, wenn mehrere Jahre dazwischen liegen, beachten wir sie nicht, werfen dem Betroffenen diese Rückstände aber in der OV-Begründung noch mit vor nach dem Motto

Und damals hast du es auch zu folgenden Rückständen kommen lassen...

PS: Den Teil hatte ich in dem Thread überlesen.

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Jörg Wiesemeier
7 08.03.2007 09:08 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Hallo an alle,

einen ähnlich gelagerten Fall wie in der Ausgangsfrage geschildert haben wir auch. Zunächst die chronologische Kurzfassung:

Gewerbeuntersagung – Fristgerechter Widerspruch – Widerspruchsbescheid: Widerspruch zurückgewiesen – fristgerecht Klage – Eröffnung Insolvenzverfahren – Beschluss VG: Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, da Klage nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt – Insolvenzverfahren ist weiter anhängig

1 ½ Jahre nach dem Beschluss des VG meldet der Insolvenzverwalter den Gewerbebetrieb ab und gibt den Gewerbegrundstück des Schuldners aus der Insolvenzmasse frei. Tags darauf meldet der Gewerbetreibende den Betrieb mit gleichem Geschäftsgegenstand wieder an.
Auf unsere Anfrage wie das denn geht, beruft sich der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Freigabe von Vermögenswerten auf ein Urteil des BGH vom 26.01.2006 - AZ: IX ZR 282/03 –
(guckst Du hier kann ich noch nicht) und hinsichtlich einer neuen gewerblichen Tätigkeit des Schuldners auf ein Urteil des BFH vom 07.04.2005 – AZ: V R 5/04.

In der Begründung des BGH-Urteils heißt es u.a. in Ziffer 14:
„Der Verwalter ist auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft befugt, einen Massegegenstand freizugeben. Das gilt ach dann, wenn die freizugebende Forderung mit einem Absonderungsrecht belastet ist.“ Das ist verständlich.

In der Begründung des BFH-Urteils heißt es u.a. anderem in Ziffer 17:
„Nicht zur Insolvenzmasse gehören aber Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, unterliegen die zur Fortsetzung dieser Erwerbtätigkeit erforderlichen Gegenstände nicht der Zwangsvollstreckung (§ 811 Nr. 5 ZPO); sie fallen deshalb auch nicht in die Insolvenzmasse.“ So weit so gut. Aber hier beginnen die Fragen im konkreten Fall.

Da in der Begründung des o.a. Urteils des BFH nicht davon gesprochen wird, dass nur das Gewerbe geschützt ist, was bei Insolvenzantragstellung betrieben wurde, sondern von „Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen“, ist das so zu verstehen, dass es zulässig sein kann, dass auch eine andere gewerbliche Tätigkeit, als bei Insolvenzantragstellung ausgeübt werden kann ?

Da der Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben und das Gewerbe durch den Schuldner angemeldet wurde, das Insolvenzverfahren aber noch immer anhängig ist – lebt dann unsere Untersagungsverfügung wieder auf ?

Ich meine nein und würde eher dem Beitrag der Kollegin Langhammer folgen.

Falls Bedarf an den genannten Urteilen besteht - Mail an mich.

Gruß
LupGewerbe
8 15.03.2007 17:18 LupGewerbe ist offline E-Mail an LupGewerbe senden Beiträge von LupGewerbe suchen
Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Zitat:
Original von LupGewerbe
Da der Geschäftsbetrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben und das Gewerbe durch den Schuldner angemeldet wurde, das Insolvenzverfahren aber noch immer anhängig ist – lebt dann unsere Untersagungsverfügung wieder auf ?


Gute Frage verwirrt

Die Freigabe von Vermögenswerten aus der Insolvenzmasse sagt m. E. leider nichts zur Anwendbarkeit von § 12 GewO aus. Das Recht zur Gewerbeausübung ist nun mal gerade kein Vermögenswert. Deshalb ist es allein eine Frage der Auslegung von § 12 GewO. Klar ist, dass das Verwaltungsverfahren nach § 35 GewO für die Dauer des Insolvenzverfahrens (bzw. die in § 12 GewO genannten Tatbestände) auszusetzen ist. Ob § 12 GewO darüber hinaus auch für den Verwaltungsprozess gilt, ist offensichtlich umstritten. Friauf sagt nein, Landmann/Rohmer sagt ja. Da das VG die Rücknahmefiktion gem. § 92 Abs. Abs. 1 VwGO anwandte, ging es aber offenbar nicht von einer Unterbrechung des Verwaltungsprozesses aus. Somit ist die Untersagung bestandskräftig geworden und gilt auch für das neu begonnene Gewerbe.
Auf der ganz sicheren Seite ist man natürlich, wenn man bezüglich des neu angemeldeten Gewerbes ein neues Untersagungsverfahren einleitet. Weil: vor Gericht und auf hoher See ... smile

Th. Mischner
9 16.03.2007 08:07 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
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Insolvenzverfahren und Gewerbeuntersagung

Moin aus Frankenthal (Pfalz)

bin heute morgen vielleicht noch etwas "denkfaul", oder wie auch immer man das nennen will....

habe folgendes "Problem"....

ein Gewerbetreibender hatte Steuerrückstände... ein Insolvenzverfahren war/ist (?) gegen ihn anhängig...
Ergebnis: die Schlussverteilung steht an...die Forderungen rd. 31.000 Euro, der verfügbare Betrag rd. 100,00 Euro

wenn ich den Landmann/Rohmer richtig verstanden habe, kann ich untersagen, wenn die Schlussverteilung vollzogen ist... muss ich nun erst noch einen offiziellen Beschluss des Insolvenzgerichtes abwarten, oder wie beurteilen Sie das?

Danke aus Frankenthal (Pfalz)
10 31.05.2007 08:32 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
S. Langhammer   Zeige S. Langhammer auf Karte S. Langhammer ist weiblich
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Guten Morgen,

ich bin zwar nicht gerade Fachfrau für Insolvenzrecht, aber ich habe mal was von einer Restschuldbefreiung gehört.
Wenn es wirklich zu einer Aufteilung kommt und hinterher die Gläubiger der Restschuldbefreiung zustimmen, sind ja sämtliche Rückstände weg.

D.h., auch wenn jetzt eine Untersagung möglich wäre, fehlt es nun vermutlich an der Unzuverlässigkeit. Es sei denn, es entstehen neue Rückstände oder aber es liegen andere Untersagungsgründe (z. B. Strafbefehle) vor.

So meine Meinung, lasse mich aber gerne eines Besseren belehren Kopfkratz

Grüße aus dem merkwürdigen Kreis

Simone Langhammer
11 31.05.2007 09:11 S. Langhammer ist offline E-Mail an S. Langhammer senden Beiträge von S. Langhammer suchen
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. . . ick weeß nich - ick weeß nich . . .

so gesehen würden alle Pleitiers nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wieder als zuverlässig gelten.

Kann und will ich so nicht sehen. Nach meinem Dafürhalten muss schon beachtet werden, was zur Einleitung des Untersagungsverfahrens geführt hat. Und das wird ja nicht die (drohende) Insolvenz gewesen sein, oder?

Die Unzuverlässigkeit erwächst doch in der Regel aus der Tatsache, dass der Gewerbetreibenden seinen Berufspflichten (Steuererklärung, -abführung, Abbführung der Sozialversicherungs- und anderer Beiträge) nicht nachgekommen ist. Und das über einen längeren Zeitraum.

Dieses Verhaltensmuster ist durch die Restschuldbefreiung nicht aus der Welt zu schaffen.

Wenn der Gewerbetreibende während des Untersagungsverfahrens den Eindruck hinterlassen hat oder Grund zu der Annahme gegeben hat, dass er so weitermachen wird wie bisher, bleibt nur: Untersagung und Ausdehung auf alle Gewerbe.

Trotzdem, Kopf hoch . . .
-Menschel-

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Eventuelle Schreibfehler sind Resultat einer persönlichen Rechtschreibreform.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Menschel: 31.05.2007 10:27.

12 31.05.2007 10:22 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
S. Langhammer   Zeige S. Langhammer auf Karte S. Langhammer ist weiblich
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ja, ja, er muss so weitermachen wie bisher, also müssen neue Rückstände entstehen oder erneut Erklärungen nicht abgegeben werden. Aber im Zweifel muss ich ja erst warten und dieses Verhalten feststellen können. Natürlich brauche ich hier dann nicht mehr Rückstände in erheblicher Höhe.

Sollte der Gewerbetreibende allerdings jetzt Erklärungen abgeben, Steuern zahlen usw., dann kann ich nicht aufgrund der alten Rückstände, welche ja auch erlassen wurden, untersagen.

Vielleicht können wir uns so einigen
13 31.05.2007 11:16 S. Langhammer ist offline E-Mail an S. Langhammer senden Beiträge von S. Langhammer suchen
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mmmhhhh, Sie haben mich erst zu 99,9% überzeugt.

Wenn ich ein Untersagungsverfahren vor Einleitung eines Insolvenzverfahrens eröffnet habe, ziehe ich es auch nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durch. Für mich hemmt das Insolvenzverfahren mein Untersagungsverfahren nur. Ist das Insolvenzverfahren beendet, mache ich da weiter, wo ich bei Einleitung des Insolvenzverfahrens stehen bleiben musste. So, als wäre nichts gewesen. Die Unzuverlässigkeit ist ja zu diesem Zeitpunkt belegt. Im "normalen" Untersagungsverfahren "vermute" ich ja auch nur, dass er so weitermachen würde, wie bisher.

Durch den Schutz des § 12 GewO vor Untersagungsverfahren wird die Zuverlässigkeit nicht wieder hergestellt. Schon gar nicht, wenn das Insolvenzverfahren von den Gläubigern beantragt wurde!

Nicht die Rückstände sind Beleg der Unzuverlässigkeit. Sondern die Art und Weise, wie und über welchen Zeitraum diese entstanden sind.

Die Gleichung: "Schuldenfrei = Zuverlässig" schmeckt mir einfach nicht . . . Kopfkratz

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14 31.05.2007 11:38 Menschel ist offline E-Mail an Menschel senden Homepage von Menschel Beiträge von Menschel suchen
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allerseits,

Restschuldbefreiung steht, soweit ich weiß am Ende der sechsjährigen Wohlverhlatensperiode und nach an deren Anfang, so dass unser Schuldner tatsächlich noch einige Jahre mit Verbindlichkeiten herumläuft.

Das ist aber nicht mein eigentliches Thema, sondern meine Anregung den § 12 GewO logisch und teleologisch auszulegen, also nach Sinn und Zweck zu fragen. § 12 soll den Leuten ja grundsätzlich wieder auf die Beine helfen, da macht es keinen Sinn, nach Abschluss des Verfahrens blind zuzuschlagen. Im Übrigen gibt es genügend Gewerbetreibende, fast immer aus der Bau- oder Baunebenbranche, denen schlicht und ergreifend erhebliche Forderung notleidend geworden sind. Diesen Betrieben kann man bestenfalls vorwerfen, sie hätten nur gegen Bürgschaft oder Vorauskasse o.ä. tätig werden dürfen. Daraus die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit abzuleiten ist nicht unproblematisch. Wobei die Schulden an sich ja nicht das Problem sind, sondern der Umstand, dass der Schuldner daraus nicht die notwendigen Schlussfolgerungen zieht und das Gewerbe einstellt.

Wird das Insolvenzverfahren mit der Durchführung eines Insolvenzplanes abgeschlossen oder Restschuldbefreiung, kommt eine Untersagung eher nicht in Betracht. Andernfalls kommt die GU durchaus in Betracht.

Gruß aus Wetzlar

Frank SchusterBye!
15 31.05.2007 12:17 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo aus der Lessingstadt Kamenz,

meinem Vor"redner" kann ich nur zustimmen. Hinzu kommt, dass die Untersagung nach § 35 Abs. 1 auch "zum Schutze der Allgemeinheit ... erforderlich" sein muss.
Wenn ein Gewerbetreibender seine Verbindlichkeiten in einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung geordnet hat, halte ich eine Untersagung schlichtweg nicht mehr für erforderlich.

Th. Mischner
16 31.05.2007 13:03 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Christian Bülow   Zeige Christian Bülow auf Karte
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Ich möchte nochmal auf das Thema mit einem bei mir anhängigen Verfahren zurück kommen. Habe jetzt mal keinen neuen Thread eröffnet, da es halbwegs passt.

Und zwar wird ein Gewerbe ausgeübt. Dann wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und nach Durchführung aufgehoben. Nun läuft die Wohlverhaltensphase (nach wie vor das gleiche Gewerbe). Das Finanzamt regt jetzt die Einleitung eines GU-Verfahrens an, da die Gewerbetreibende wieder Schulden anhäuft. Es handelt sich also ausschließlich um neue Rückstände, die nicht von der Restschuldbefreiung (wenn es denn eine gibt) betroffen sind.

§ 12 GewO besagt ja ja unter anderem, dass die Vorschriften u.a. nach § 35 GewO auch während der Zeit der Erfüllung eines Insolvenzplanes nicht greifen. Diese Zeit läuft ja derzeit. Allerdings hält sich die Gewerbetreibende ja keineswegs an Vorgaben und lässt ordentliche Rückstände auflaufen. Kann ich da eingreifen oder muss ich zwangsweise die Zeit bis zum Ablauf der Wohlverhaltensphase (etwa noch 1 Jahr) abwarten?

Viele Grüße aus dem Rheinland
Christian Bülow
17 13.06.2007 10:53 Christian Bülow ist offline E-Mail an Christian Bülow senden Beiträge von Christian Bülow suchen
der_vollstrecker   Zeige der_vollstrecker auf Karte der_vollstrecker ist männlich
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Ich denke mal, dass es vielleicht nicht falsch wäre, den Insolvenzverwalter zu kontaktieren. Ggf. würde der ja als Berechtigter das Gewerbe abmelden?!

Ansonsten denke ich, dass nach § 12 GewO ein Warten nicht zu vermeiden ist!
18 13.06.2007 14:55 der_vollstrecker ist offline E-Mail an der_vollstrecker senden Homepage von der_vollstrecker Beiträge von der_vollstrecker suchen
ThomasS ThomasS ist männlich
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Im Grunde verstehe ich das System nicht: ein insolventer Gewerbetreibender ist doch de facto unzuverlässig, zumindest wenn die Insolvenz (auch) auf Rückstände bei öffentlich-rechtlichen Forderungen basiert. Schließlich fordern die Gerichte unisono, dass ein Gewerbetreibender bei wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seinen Betrieb einstellt. Das Insolvenzverfahren ist doch der Beweis, dass genau das nicht geschehen ist und z.B. im Zusammenhang mit einer GmbH sogar strafbar.

Nun wird also mittels § 12 GewO dem Einzelgewerbetreibenden die Möglichkeit eröffnet, im laufenden Insolvenzverfahren weiterhin oder neu gewerblich tätig zu werden. Begründet wird dies u. A. damit, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der Schuldner sondern der Insolvenzverwalter das Vermögen verwaltet und so gewährleistet ist, dass die Allgemeinheit unter diesen Voraussetzungen nicht weiter geschädigt werden kann.

Was aber, wenn die selbständige Tätigkeit nach § 35 (2) InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben wird? Ich habe hier gerade so einen Fall auf dem Tische. Aus dem Schriftverkehr mit dem Insolvenzverwalter kann man zusammenfassend formulieren: durch die Freigabe wird die gewerbliche Tätigkeit nicht mehr durch den Insolvenzverwalter überwacht, geht der Schuldner neue Verbindlichkeiten ein, sind diese direkt beim Schuldner einzutreiben. Der Schuldner ist dem Insolvenzverwalter über die Tätigkeit nicht mal mehr Rechenschaft schuldig!

So könnte also ein insolventer Gewerbetreibender im Schutz des § 12 GewO munter weiter Schulden produzieren. Das kann doch nicht Sinn und Zweck dieser Norm sein! Folgerichtig hat das VG Ansbach in seinem Urteil vom 04.09.2007 (AN 4 K 06.02519) entschieden, dass § 12 GewO nicht zur Anwendung kommt, wenn der Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben wurde! Das Urteil ist allerdings beim VGH im Berufungsverfahren noch anhängig.

Es kann doch auch nur so sein, dass lediglich der zur Insolvenzmasse zählende Teil des „Vermögens“ des Schuldners durch das Insolvenzverfahren geschützt ist. Alles andere wäre doch widersinnig.

Aus dem Urteil lässt sich auch nicht herauslesen, dass diese Variante nicht auf gewerbliche Tätigkeiten angewandt werden kann, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrieben wurden! Ich bin mal gespannt, ob diese Rechtsauffassung durchsteht; das würde dem Handlungsspielraum der Gewerbeämter sicher gut tun. Die Berufung ist übrigens unter 22 BV 07.2776 anhängig, falls jemand das verfolgen möchte!

__________________
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(Gerhard Mayer-Vorfelder)
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@ThomasS,

das Problem ist, dass die Ziele der InsO und der GewO hier unvereinbar waren. Die InsO war besttrebt, den Schuldnern wieder auf die Füße zu helfen. Die GewO verfeolgte tendenmziell das Gegenteil. Deswegen musste der § 12 GewO her.

Richtig ist aber, dass in dem Verhältnis der beiden Gesetze zueinander mit Sicherheit noch nicht alle Details wirklich geklärt sind. Dass jemand nach der Freigabe des Betriebsvermögens munter weiter Schulden machen kann, halte ich für nicht so sicher, weil sich das wiederum mit seinen Auflagen in der Wohlverhaltensphase beißt.

Gruß

Frank Schuster
20 12.11.2008 17:56 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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