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Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Zitat:
Original von Zoller

Aber zunächst warte ich jetzt auf die Antwort vom ThürLVwA.


Bitte den Tenor hier veröffentlichen.

Grüße

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21 12.07.2024 10:05 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Solon
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Zoller Zoller ist weiblich
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mach ich, aber die Antwort des LVwA dauert meist ein paar Wochen...
22 12.07.2024 10:15 Zoller ist offline E-Mail an Zoller senden Homepage von Zoller Beiträge von Zoller suchen
Solon
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hans-im-glück1986 hans-im-glück1986 ist männlich
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Zitat:
Original von Zoller
Dahingehend halte ich die hM für "überholt".


Absolut legitim. Sehe ich im Übrigen nicht anders.

Ein Punkt in den Ausführungen ist aber falsch, dass die Errichtung bzw. der Betrieb eines Krankenhauses keine Aufgabe des Staats bzw. der öffentlichen Hand wäre. Die Versorgung der Bevölkerung mit (ortsnaher) medizinischer Versorgung ist ein wesentlicher Aspekt der Daseinsvorsorge bzw. dient der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe. Diese Aufgabe wird u.a. durch Krankenhäuser erfüllt. Unerheblich ist, ob diese Aufgabe auch durch Private erfüllt werden könnte (was bei jeder öffentliche Aufgabe zutreffend sein dürfte).

Übrigens hatte ich selbst ein paar Asklepios-Kliniken auf dem Tisch liegen, die natürlich gewerbsmäßig handeln. Es spielt keine Rolle, ob sie über öffentlich-rechtliche Verträge verfügen, Verträge mit Krankenkassen schließen o.Ä. - so war damals die Argumentation der Betroffenen, warum sie keiner ANzeige-/Erlaubnispflicht unterlägen...

VG
23 12.07.2024 15:16 hans-im-glück1986 ist offline E-Mail an hans-im-glück1986 senden Beiträge von hans-im-glück1986 suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Zitat:
Original von Zoller
mach ich, aber die Antwort des LVwA dauert meist ein paar Wochen...


Moin Frau Kollegin,

gibt es schon etwas neues? smile

Grüße

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24 11.06.2026 08:20 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Zoller Zoller ist weiblich
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Entschuldigt bitte, hier die Antwort des LVwA:

Gewerbe ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit.

Grundsätzlich liegt bei Einrichtungen der Daseinsvorsorge, die von Hoheitsträgern und sonstigen öffentlichen Stellen in unterschiedlichen Rechtsformen (auch in privatrechtlicher Form wie GmbH oder AG) betrieben werden, kein Gewerbebetrieb vor, sofern bei den Tätigkeiten der öffentlichen Hand das öffentliche Interesse überwiegt und die Gewinnerzielungsabsicht nur eine untergeordnete Rolle oder einen Nebenzweck darstellt.

Auch wenn von der öffentlichen Hand getragene bzw. geführte Einrichtungen im Einzelfall Überschüsse erzielen mögen, so bestimmen diese aber jedenfalls nicht das Bild der durch die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe geprägten Tätigkeit. Leistungen der Daseinsvorsorge – wie Müllabfuhr, Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Kanalisation und kommunale Verkehrsbetriebe sowie der Betrieb von staatlichen oder kommunalen Krankenhäusern, Pflegeheimen und Bildungseinrichtungen - werden in erster Linie zur Versorgung der Bevölkerung, erbracht. Sie dienen prinzipiell nicht der Erzielung von Einnahmen für die öffentlichen Haushalte. Allerdings zwingt, das sei angemerkt, die Nichtgewerblichkeit der Tätigkeit zu einer spezifischen Zurückhaltung bei der Festsetzung der Leistungsentgelte. Falls die Entgelte in bestimmten Bereichen gezielt erheblich über die Kostendeckung hinaus gesteigert werden sollten, um Überschüsse in einem Querverbund in defizitäre Bereiche umlenken und so den allgemeinen Haushalt entlasten zu können, so wäre die Grenze zur Gewerblichkeit tangiert (Kahl in: Landmann/Rohmer Einleitung Rdnr. 57; Friauf in Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, § 1 Rdnr. 88).

So besteht eine Gewinnerzielungsabsicht und damit Gewerbsmäßigkeit, wenn das Krankenhaus Gewinne erwirtschaften will und wenn diese Gewinnerzielungsabsicht ein Beweggrund für die betriebliche Existenz ist, der nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Betrieb in der maßgeblichen konkreten Erscheinungsform entfiele (Friauf in Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, § 30).

Das Vorliegen einer Erwerbsabsicht ist das entscheidende Merkmal für eine Genehmigungspflicht gemäß § 30 GewO. Da die Klinik XYZ GmbH keine Genehmigung gemäß § 30 GewO besitzt, kann angenommen werden, dass keine Gewinnerzielungsabsicht und somit kein Gewerbe im Sinne der GewO vorliegt. Eine Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO wäre danach nicht notwendig. Gleiches gilt für die MVZ GmbH.

Zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht haben wir die öffentlich zugänglichen Gesellschaftsverträge über das Handelsregister abgerufen. Im letzten Gesellschaftsvertrag der Klinik XYZ GmbH wird unter § 3 „Gemeinnützigkeit“ aufgeführt, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Gleichlautende Absätze sind im Gesellschaftsvertrag der MVZ GmbH zu finden. Ein solcher Zweck ist im Gesellschaftsvertrag Servicegesellschaft mbH nicht aufgeführt. Insoweit teilen wir Ihre Auffassung, dass für die Servicegesellschaft mbH eine Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO erfolgen muss.



Also habe ich nicht zur GewA1 aufgefordert.
25 24.06.2026 08:22 Zoller ist offline E-Mail an Zoller senden Homepage von Zoller Beiträge von Zoller suchen
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Moin

Gute Antwort.

Spitze!

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26 24.06.2026 08:31 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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