Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
Ludwig
Routinier
 
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| RE: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Moin!
| Zitat: |
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
Moin,
also spontan würde ich wie folgt vorgehen... kostenpflichtige Gewerbeanmeldung für den Sohn und kostenlose Datenaktualisierung für den Vater.... |
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Das entspricht zweifellos der hier vertretenen herrschende Meinung zur Handhabung der Eintragung bei einer Personengesellschaft.
Ich gebe jedoch zu Bedenken:
Das von Gewerbe Hlg verwendete Programm sieht eine andere Handhabung vor. Es ist grundsätzlich nicht sinnvoll, von der Struktur bzw. den Vorgaben eines Softwareprogramms abzuweichen. Das führt zu - vom Anwender im Zweifel gar nicht zu durchschauenden - Problemen, z. B. bei der statistischen Auswertung (hausintern, aber auch die Hintergrundauswertungen nach dem BStatG). Deshalb mein obiger Rat: Handhabung wie vom Programm vorgesehen.
Die Streitfrage wird durch diese Handhabung ja ohnehin nicht beantwortet. Im Zweifel ist es lediglich ein Softwaretrick zur einfacheren Handhabung.
Für Verfechter der herrschenden Meinung ist es sicherlich auch bei dem Programm, das Gewerbe Hlg verwendet, möglich, den von Piti81 in Beitrag #36 beschriebenen Weg zu beschreiten. Das wäre für den Vater eine kostenlose "Datenaktualisierung" über den Weg des (untechnischen) Rechtsformwechsels und für den Sohn eine Anmeldung (Eintritt in die GbR). In Bayern würde für den Vater jedoch konsequent eine kostenpflichtige Gewerbeauskunft anfallen.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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41
21.10.2024 10:16 |
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Solon
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Pitti81
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| RE: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Kommt wohl auf die Software an, bei VOIS ist dies der vorgesehene Weg.
Beide Gewerbetreibende haben dann eine einzelne Gewerbeanmeldung und im Kopf steht der "Name" der GbR.
Läuft sehr problemlos.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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42
21.10.2024 10:45 |
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Solon
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Ludwig
Routinier
 
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| RE: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Moin!
So soll es ja auch sein. Gefällt mir besser als der bayerische Weg, weil es im Grunde der Weg über Abmeldung des Vaters und Anmeldung der GbR mit der Arbeitsersparnis der Datenaufnahme für den Vater (als Gesellschafter) ist.
Gruß
Ludwig
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43
21.10.2024 11:33 |
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Gewerbe5030

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Hallo liebe Mitstreiter,
ich greife das Thema Rechtsformwechsel noch mal auf. Allerdings geht es um Einzelgewerbe in GmbH & Co. KG.
Meine Frage ist wahrscheinlich banal, aber zurzeit stehe ich etwas neben mir.
Ein nichteingetragenes Einzelgewerbe formiert sich um in eine GmbH & Co. KG.
Mache ich eine Gewerbeummeldung oder Abmeldung des vorhandenen Einzelgewerbes und Anmeldung der GmbH & Co.KG?
Auch wenn das Thema eventuell schon mal besprochen wurde wäre ich über eine Antwort dankbar.
__________________ Dienstagskind
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45
20.11.2025 11:02 |
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Civil Servant
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,
hier findet eigentlich keine Umwandlung statt, denn ein Einzelunternehmer kann sich m. E. nicht in eine Komplementär-GmbH umwandeln, die ja im Konstrukt GmbH & Co. KG die gewerbetreibende Person ist.
Fazit:
1. Abmeldung Einzelunternehmen
2. Anmeldung der Komplementär-GmbH als per. haftender Gesellschaft der GmbH & Co. KG.
Beste Grüße
CS
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46
20.11.2025 11:13 |
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Stadt Rheinstetten

Jungspund

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... und was ist mit dem Rest der "...& Co. KG"?
Muss das nicht auch noch angemeldet werden?
__________________ Ich weiß, dass ich nichts weiß...
Wer war nochmal so schlau?
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47
20.11.2025 17:48 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Nein, das ist nämlich eine KG, also eine Personengesellschaft, deren Rechtsfähigkeit gewerberechtlich (noch immer) nicht anerkannt ist und die deswegen nicht selbst als Gewerbetreibende gilt.
Ich habe meinen Kommunen beigebracht, das so anzumelden:
XY GmbH als Komplementärin der YZ GmbH & Co. KG. Da ich in der Kreisverwaltung arbeite, weiß ich nicht, wie sich das in der digitalen Erfassung abbilden lässt. Müsste aber gehen, denn so ist die Rechtslage und das schon ewig. Und die GmbH & Co. KG wird dabei trotzdem mit erfasst, zumal sie so ja auch im Geschäftsverkehr auftritt
Ich empfehle auch einen Blick in die VV zum Vollzug des § 14 GewO. Da steht das auch, dass Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) nicht selbst anmelden können, sondern immer nur deren pers. haftende Gesellschafter. Das sind dann natürliche Personen oder - wie bei der GmbH & Co. KG - Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG), deren gewerberechtliche Rechtsfähigkeit sehr wohl anerkannt ist.
Wenn man das einmal verinnerlicht hat, klappt's.
Abschließend Empfehlung: Solche Themen besser im internen Forenbereich posten.
Beste Grüße
CS
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48
20.11.2025 17:57 |
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LoryGlory

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Hallo,
wie macht ihr das, wenn zwei bestehende Einzelunternehmen jetzt künftig als GbR tätig werden wollen?
Im Programm VOIS/Geso könnte ich bei Person (A) eine Datenaktualisierung "Umwandlung zu GbR" und dann eine Anmeldung "Gesellschaftereintritt" machen und dann Person B dazu melden.
Allerdings müsste ich dann eine Abmeldung von Amts Wegen bei B machen...was ja auch nicht den korrekten Werdegang widerspiegelt..
Und wenn jemand eine Gewerbeauskunft über die GbR wünscht, wäre B erst seit diesem Eintrittsdatum tätig...?
Wie handhabt ihr sowas?
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49
07.05.2026 14:37 |
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Pitti81
König
   

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So ähnlich verfahre ich im VOIS auch.
Allerdings Gewerbeummeldung eines Einzelunternehmers in GbR, dann Gesellschaftereintritt des zweiten, dann dessen Abmeldung.
Ich glaube, Datenaktualisierung mit Rechtsformänderung lässt (ließ ?) das VOIS nicht zu.
Anders herum, wenn beide abmelden und eine GbR neu anmelden, besteht diese auf einer Auskunft auch erst ab diesem Datum.
Man kann aber "Angaben zu früheren / zukünftigen Gewerbetreibenden" im VOIS vermerken....
Ich glaube, mehrere Varianten führen zum Ziel und sind nicht "unrichtig"
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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50
07.05.2026 15:40 |
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Ludwig
Routinier
 
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Moin!
Welche Vordrucke der Gewerbetreibende für eine (Pflicht-) Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO zu verwenden hat, ist in § 1 GewAnzV geregelt.
Betriebsbeginn: GewA 1,
Betriebsaufgabe: GewA 3,
Ummeldung: GewA 2 (Sitzverlegung innerhalb, Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstandes, Namensänderung)
Bezüglich der Gewerbeummeldung ist der Gewerbetreibende nicht auf die im Vordruck GewA 2 genannten – verpflichtend anzuzeigenden – Tatbestände beschränkt, sondern kann darüber hinaus freiwillig auch sonstige Änderungen anzeigen, die nicht der Pflicht zur Ummeldung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 2a GewO unterliegen. Auch für die freiwillige Anzeige von Änderungen soll der Vordruck GewA 2 verwendet werden. Unter Feld-Nummer 20 ist für alle Beweggründe der Ummeldung Raum gegeben. Vgl. Nr. 4.3 der GewAnzVwV.
Anzuzeigen hat der Gewerbetreibende den realen Lebenssachverhalt. Bei der Umwandlung eines Einzelunternehmens in ein gemeinsam mit anderen geführtes Unternehmens handelt es sich um die Änderung der Rechtsform des von dem Gewerbetreibenden geführten Unternehmens. Dies wiederum stellt den Beginn eines stehenden Gewerbebetriebes dar, vgl Nr. 3.3 GewAnzVwV. Anders formuliert: Mehrere Gewerbetreibende fangen an, ihr Gewerbe gemeinsam auszuüben.
Ein Betriebsbeginn i. S. d. § 14 GewO muss von dem Gewerbetreibenden mit dem Vordruck GewA 1 angezeigt werden, § 1 Satz 1 Nr. 1 GewAnzV. Bei einer Personengesellschaft muss jeder vertretungsberechtigte Gesellschafter einen eigenen Vordruck ausfüllen. Hierzu trägt er in Feldnummer 4 seinen Vor- und Zunamen ein und in Feldnummer 1 den Namen des Mitgesellschafters oder die Namen der Mitgesellschafter ein. In Feldnummer 12 ist die Gesamtzahl der geschäftsführenden Gesellschafter einzutragen und in Feldnummer 25 der Grund "Wechsel der Rechtsform“ anzukreuzen. In Feldnummer 26 ist ein früherer Firmenname einzutragen, z.B. "A e.K."
Eine Ummeldung kommt hier nicht in Betracht. Es fehlt sowohl ein anzeigepflichtiger Ummeldegrund noch liegt eine freiwillig anzuzeigende Änderung vor.
Stellt der Gewerbetreibende anlässlich der Gründung der GbR den Betrieb seines Einzelunternehmens ein, muss er dies mit dem Vordruck GewA 3 anzeigen.Setzt er sein Einzelunternehmen fort, steht es ihm frei, unter Verwendung des Vordrucks GewA 2 ggf. die Reduzierung des Gegenstandes seines Einzelunternehmens - freiwillig und gebührenpflichtig- anzuzeigen. Allerdings dürfte in einem solchen Fall für die GbR kein Rechtsformwechsel, sondern eine Neugründung anzugeben sein (Feldnummer 25).
Also: Bei einer Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GbR muss jeder Gewerbetreibende eine GewA 1-Meldung vornehmen, auch der oder die früheren Einzelunternehmer. Im hiesigen Fall also beide Gewerbetreibenden, die zudem ihr bisheriges, nun aufgegebenes Einzelunternehmen mit dem Vordruck GewA 3 abzumelden haben.
| Zitat: |
Original von LoryGlory
Allerdings müsste ich dann eine Abmeldung von Amts Wegen bei B machen...was ja auch nicht den korrekten Werdegang widerspiegelt. |
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Eine GewA 3 von Amts wegen ist kein Ihnen beliebig zur Verfügung stehendes Verfahren zur Bereinigung des Gewerberegisters. Sie setzt gemäß § 14 I 4 GewO voraus, dass die Aufgabe des Betriebes eindeutig feststeht und eine Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist. Letzteres dürfte in Ihrer Fallkonstellation bereits nicht der Fall sein, denn der Gewerbetreibende spricht ja bei Ihnen vor. Außerdem ist es ein Widerspruch, wenn Sie die Aufgabe des Betriebes bejahen, dann aber über eine Datenberichtigung vorgehen, was ja nur geschieht, weil Sie davon ausgehen, dass der Betrieb des Gewerbetreibenden fortbesteht. Und schließlich: Eine Abmeldung von Amts wegen ist gebührenpflichtig (in Rheinland-Pfalz bis zu 100,00 Euro!).
| Zitat: |
Original von LoryGlory
Und wenn jemand eine Gewerbeauskunft über die GbR wünscht, wäre B erst seit diesem Eintrittsdatum tätig...? |
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| Zitat: |
Original von Pitti81
Anders herum, wenn beide abmelden und eine GbR neu anmelden, besteht diese auf einer Auskunft auch erst ab diesem Datum. |
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Die von Ihnen beiden beschriebenen Vorgehensweise führen dazu, dass die Historie aus dem Gewerberegister nicht mehr ersichtlich ist. Bei einer Abmeldung des Einzelunternehmens und einer Anmeldung der GbR, so wie es VOIS | Geso aufgrund der gesetzlichen Vorgaben vorsieht, können Sie hingegen sowohl für die beiden Unternehmen (Einzelunternehem und GbR) jeweils eine exakte Auskunft erteilen als auch zu dem Gewerbetreibenden, zB wenn ein Insolvenzverwalter Auskunft zu einem nicht mitwirkenden Gewerbetreibenden erbittet, dem dann mitgeteilt wird, das der Gewerbetreibende von dann bis dann ein Einzelunternehmen geführt hat und nun seit seitdem sein Gewerbe als Gesellschafter einer GbR ausübt.
Wenn Sie aber so vorgehen, dass Sie, sei es über eine Ummeldung, sei es über eine Datenberichtigung - das Einzelunternehmen in eine GbR "umwandeln", geht diese Übersichtlichkeit verloren. Zudem: Nach welchem Kriterium gehen Sie vor, wenn Sie entscheiden, ob hier der Betrieb von A oder der von B umzuwandeln ist? Willkürlich? Zufällig?
Sie sollten es handhaben, wie es Ihr Programm vorsieht und ermöglicht: GewA 1 zu der GbR durch alle Gewerbetreibenden und Abmeldung der bisherigen Einzelunternehmen.
So ist es richtig. Und so ist es gut!
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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51
08.05.2026 13:58 |
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