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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle
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rs-luise rs-luise ist männlich
Grünschnabel


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Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle

In einigen Städten werden gemeinnützige Vereine immer beliebter, die alle Getränke gegen Spenden abgeben, dies nicht gewerblich betreiben sondern nur um die Kosten zu decken, und deshalb keine Schanklizenz benötigen.

Ich bin daran interessiert wie folgende Grenzfälle zu beurteilen sind:

A) Ein Mischbetrieb (Delikatessenladen+Café) hat offenen Wein, an dem sích Kunden selbst bedienen können ohne dafür zu bezahlen. Die Kosten können über (a) allgemeines Trinkgeld oder (b) Spenden gedeckt werden.

B) Der Mischbetrieb schließt um 18:00 Uhr und schenkt keinen Alkohol aus. Ab 18:00 Uhr öffnet ein Verein, der alle Angebote (Kaffee, Wein) gegen Spenden abgibt. (a) Geschäftsführer des Ladens und Vereinsvorstand sind zum Teil identisch, Vereinszweck ist gemeinnutz (b) Geschäftsführer und Vereinsvorstand sind verschieden.

Vielen Dank für Ihre Antworten,

rs-Luise
1 06.04.2013 15:36 rs-luise ist offline E-Mail an rs-luise senden Beiträge von rs-luise suchen
Solon
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Schwarzer   Zeige Schwarzer auf Karte Schwarzer ist männlich
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RE: Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle


bei der Betätigung handelt es sich um Ausschank zur mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht. Der kostenlose Alkoholausschank dient der Verkaufsförderung des Erwerbsgeschäftes "Delikatessen". Mithin ist - auch wenn nicht unmittelbar - Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Wenn dies bejaht werden kann, so ist der Ausschank gewerblich uind - soweit bei Ihnen noch Erlaubnispflicht gegeben ist - der Schankbetrieb nach dem GastG zu beurteilen.

__________________
Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
2 08.04.2013 07:28 Schwarzer ist offline E-Mail an Schwarzer senden Beiträge von Schwarzer suchen
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LKKS LKKS ist männlich
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Ich stelle mir die Frage wer bei einem soclcen suchtfördernden Konstrukt auf die Idee kommen kann, eine Gemeinnützigkeit auch nur ansatzweise bejahen zu wollen?
3 10.04.2013 22:12 LKKS ist offline Beiträge von LKKS suchen
LoryGlory LoryGlory ist weiblich
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Hallo,

ich würde gerne dieses Thema nochmal aufgreifen, da wir immer öfter Alkoholausschank auf freiwilliger Spendenbasis haben. Wie geht ihr hiermit um?


Zusätzlich habe ich noch einen konkreten Fall:
Bald haben wir einen festgesetzten Markt, Stadtfest, mit verkaufsoffenem Sonntag. Der Fahrradladen in der Innenstadt fragt an, an seine Kunden "Aperol Spritz" auszuschenken.
"Der Alkohol wird natürlich nur an vorher als volljährig verifizierte Kunden ausgeschenkt. Dieses Angebot ist ausschließlich für unsere Kunden gedacht und wird unentgeltlich stattfinden. Das Getränk wird an einem Stand auf dem Marktplatz gelegen auf dem unteren Teil nahe unseres Ladengeschäftes ausgeschenkt."

Kurzfristige NGastG-Anzeige wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit aufgrund kostenloser Abgabe ausgeschlossen - aber einfach ohne Zuverlässigkeitsprüfung einen Alkoholausschank dulden?
4 18.03.2026 10:22 LoryGlory ist offline E-Mail an LoryGlory senden Beiträge von LoryGlory suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Gemeinnützigkeit = nicht pauschal keine Gewinnerzielungsabsicht.

Der Trend der "Spendenbasis" ist i.d.R. nur ein Konstrukt, um Vorgaben entsprechend zu umgehen.

Die meisten Vereine oder sonstigen Konstrukte handeln dann in der Realität doch gewerblich.

Bei einem Einzelhandel, der das mal anbieten möchte, auch wenn kostenfrei, macht es doch letztendlich, um Kunden zu gewinnen, zu halten und um sein Hauptgeschäft zu fördern. Ergo sehe ich eine Gewinnerzielungsabsicht.

Ich kann diesbezüglich nur den Kommentar von Michel/Kienzle empfehlen, wenn den jemand noch hat (keine aktuellen Auflagen mehr). Vieles von der Kommentarliteratur, insb. die Ausführungen zu Vereinen und der Unterscheidung Gemeinnützigkeit und Gewinnerzielungsabsicht sind super.

__________________
Alles ist schwierig bevors leicht wird!
5 19.03.2026 08:38 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Stadtverwaltung Frankenthal   Zeige Stadtverwaltung Frankenthal auf Karte Stadtverwaltung Frankenthal ist weiblich
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Alkoholabgabe gegen Spenden

@ Roesje: aus der Praxis gesprochen ist es für die Vereine auch lukrativer Getränke oder Speisen gegen Spende abzugeben, da viele Spender wohlwollend aufrunden.... kaum einer wirft einen unrunden Betrag in die Spendenbüchse....
6 19.03.2026 11:33 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
Ella_ Ella_ ist weiblich
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Hallo,

Alkohol gegen Spende finde ich sehr grenzwertig und ist meiner Meinung nach nur da, um die Erlaubnisse nach GastG zu umgehen. Wenn man bspw. in einem Laden ist, und der schenkt bspw. ein Glas Sekt zur Eröffnung aus, dann ist das soweit ok.
Eine Spende darf grundsätzlich nicht mit einer Gegenleistung verbunden sein.

"Wenn Sie somit bei einem Fest bewirten und dort deutlich (z.B. durch Schilder mit der Aufschrift „Kuchen nur gegen eine Spende“) darauf hinweisen, dass die Bewirtung eine Spende voraussetzt oder dies zumindest erwartet wird, dann wäre hier im Zweifel eine Gegenleistung anzunehmen. Die Einnahmen wären dann als Umsatz des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zu behandeln." (Quelle: https://benedetto.deutsches-ehrenamt.de/...-das-zulaessig/)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ella_: 20.03.2026 09:30.

7 20.03.2026 09:30 Ella_ ist offline E-Mail an Ella_ senden Beiträge von Ella_ suchen
J. Simon   Zeige J. Simon auf Karte J. Simon ist männlich
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RE: Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle

Hallo Leute,

in Hessen ist man schon weiter. Seit dem 23.12.2025 ist die Pflicht zur Erstattung einer Anzeige nach § 6 HGastG (vorübergehender besonderer Anlass) für nicht gewinnorientierte Institutionen und Vereinigungen abgeschafft.
Nach Auslegung des HMWVW ist der Begriff weit auszulegen. Das Ganze gilt auch für nicht eingetragene Vereine und Personenvereinigungen, die satzungsgemäß eine Gemeinwohltätigkeit erkennen lassen. Man steltl auch auf § 21 BGB ab.

ich rechne in meinem Zuständigkeitsbereich mit einem Rückgang der Anzeigen um gut 70 %, wenn sich das Ganze erstmal überall herumgesprochen hat.

Geregelt wurde das Ganze im 1. Bürokratieentlastungsgesetz des Landes.

Wir warten ab, wie sich der Wilde Westen entwickelt....

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von J. Simon: 24.03.2026 15:01.

8 24.03.2026 15:00 J. Simon ist offline E-Mail an J. Simon senden Beiträge von J. Simon suchen
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