Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle |
rs-luise
Grünschnabel
Dabei seit: 06.04.2013
Beiträge: 1
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
sonstige
Level: 14 [?]
Erfahrungspunkte: 4.761
Nächster Level: 5.517
 |
|
| Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle |
|
In einigen Städten werden gemeinnützige Vereine immer beliebter, die alle Getränke gegen Spenden abgeben, dies nicht gewerblich betreiben sondern nur um die Kosten zu decken, und deshalb keine Schanklizenz benötigen.
Ich bin daran interessiert wie folgende Grenzfälle zu beurteilen sind:
A) Ein Mischbetrieb (Delikatessenladen+Café) hat offenen Wein, an dem sích Kunden selbst bedienen können ohne dafür zu bezahlen. Die Kosten können über (a) allgemeines Trinkgeld oder (b) Spenden gedeckt werden.
B) Der Mischbetrieb schließt um 18:00 Uhr und schenkt keinen Alkohol aus. Ab 18:00 Uhr öffnet ein Verein, der alle Angebote (Kaffee, Wein) gegen Spenden abgibt. (a) Geschäftsführer des Ladens und Vereinsvorstand sind zum Teil identisch, Vereinszweck ist gemeinnutz (b) Geschäftsführer und Vereinsvorstand sind verschieden.
Vielen Dank für Ihre Antworten,
rs-Luise
|
|
1
06.04.2013 15:36 |
|
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Schwarzer
König
   
Dabei seit: 05.01.2006
Beiträge: 750
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 46 [?]
Erfahrungspunkte: 5.556.331
Nächster Level: 6.058.010
 |
|
| RE: Alkoholabgabe gegen Spenden / interessante Grenzfälle |
|
bei der Betätigung handelt es sich um Ausschank zur mittelbaren Gewinnerzielungsabsicht. Der kostenlose Alkoholausschank dient der Verkaufsförderung des Erwerbsgeschäftes "Delikatessen". Mithin ist - auch wenn nicht unmittelbar - Gewinnerzielungsabsicht gegeben. Wenn dies bejaht werden kann, so ist der Ausschank gewerblich uind - soweit bei Ihnen noch Erlaubnispflicht gegeben ist - der Schankbetrieb nach dem GastG zu beurteilen.
__________________ Mit freundlichen Grüßen
Wolfgang Schwarzer
|
|
2
08.04.2013 07:28 |
|
|
Solon
|
|
|
|
LKKS
Kaiser
Dabei seit: 19.10.2007
Beiträge: 1.299
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 8.776.856
Nächster Level: 10.000.000
 |
|
Ich stelle mir die Frage wer bei einem soclcen suchtfördernden Konstrukt auf die Idee kommen kann, eine Gemeinnützigkeit auch nur ansatzweise bejahen zu wollen?
|
|
3
10.04.2013 22:12 |
|
|
LoryGlory

Foren As
   
Dabei seit: 11.01.2018
Beiträge: 87
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 30 [?]
Erfahrungspunkte: 262.690
Nächster Level: 300.073
 |
|
Hallo,
ich würde gerne dieses Thema nochmal aufgreifen, da wir immer öfter Alkoholausschank auf freiwilliger Spendenbasis haben. Wie geht ihr hiermit um?
Zusätzlich habe ich noch einen konkreten Fall:
Bald haben wir einen festgesetzten Markt, Stadtfest, mit verkaufsoffenem Sonntag. Der Fahrradladen in der Innenstadt fragt an, an seine Kunden "Aperol Spritz" auszuschenken.
"Der Alkohol wird natürlich nur an vorher als volljährig verifizierte Kunden ausgeschenkt. Dieses Angebot ist ausschließlich für unsere Kunden gedacht und wird unentgeltlich stattfinden. Das Getränk wird an einem Stand auf dem Marktplatz gelegen auf dem unteren Teil nahe unseres Ladengeschäftes ausgeschenkt."
Kurzfristige NGastG-Anzeige wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit aufgrund kostenloser Abgabe ausgeschlossen - aber einfach ohne Zuverlässigkeitsprüfung einen Alkoholausschank dulden?
|
|
4
18.03.2026 10:22 |
|
|
Roesje

Lebende Foren Legende


Dabei seit: 22.07.2009
Beiträge: 1.891
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 11.562.693
Nächster Level: 11.777.899
 |
|
Gemeinnützigkeit = nicht pauschal keine Gewinnerzielungsabsicht.
Der Trend der "Spendenbasis" ist i.d.R. nur ein Konstrukt, um Vorgaben entsprechend zu umgehen.
Die meisten Vereine oder sonstigen Konstrukte handeln dann in der Realität doch gewerblich.
Bei einem Einzelhandel, der das mal anbieten möchte, auch wenn kostenfrei, macht es doch letztendlich, um Kunden zu gewinnen, zu halten und um sein Hauptgeschäft zu fördern. Ergo sehe ich eine Gewinnerzielungsabsicht.
Ich kann diesbezüglich nur den Kommentar von Michel/Kienzle empfehlen, wenn den jemand noch hat (keine aktuellen Auflagen mehr). Vieles von der Kommentarliteratur, insb. die Ausführungen zu Vereinen und der Unterscheidung Gemeinnützigkeit und Gewinnerzielungsabsicht sind super.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
|
|
5
19.03.2026 08:38 |
|
|
Stadtverwaltung Frankenthal

Lebende Foren Legende

Dabei seit: 20.04.2006
Beiträge: 1.644
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.007.267
Nächster Level: 13.849.320
 |
|
| Alkoholabgabe gegen Spenden |
|
@ Roesje: aus der Praxis gesprochen ist es für die Vereine auch lukrativer Getränke oder Speisen gegen Spende abzugeben, da viele Spender wohlwollend aufrunden.... kaum einer wirft einen unrunden Betrag in die Spendenbüchse....
|
|
6
19.03.2026 11:33 |
|
|
|
| Berechtigungen
|
| Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 39.925 | Views gestern: 687.794 | Views gesamt: 1.227.689.153
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|