Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
BürgerbüroAm

Eroberer
  
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| Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
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Liebe Forenmitglieder,
ich habe mal wieder eine Fragen an Euch, bei der ich nicht richtig weiter weiß.
Wenn jemand in unserer Gemeinde eine Zweigniederlassung hat, und seine Hauptniederlassung außerhalb ändert (umzieht), muss er uns dies dann anzeigen?
Vielen Dank für Eure Hilfe.
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1
14.06.2012 11:41 |
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Solon
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K.Eckhof

Routinier
 
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| RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
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Ups, noch keine Antwort ...
Hallo nach Bayern,
also die Änderung des Hauptsitzes muss nicht angezeigt werden. Im § 14 Abs. 1 GewO steht, welche Vorgänge anzeigepflichtig sind. Da steht zwar unter 1., dass anzeigepflichtig ist, wenn der Betrieb verlegt wird, damit ist aber nur die Verlegung der Betriebsstätte bei Ihnen vor Ort gemeint.
Möchte der Gewerbetreibende Ihnen die Verlegung des Hauptsitzes aber dennoch anzeigen, würde ich die Anzeige entgegennehmen.
Viele Grüße aus
Ahrensfelde
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2
14.06.2012 15:00 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser

Dabei seit: 02.11.2010
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| RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung |
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aus Rheinhessen,
die Veränderung des Anschrift der Hauptniederlassung ist nach den Bestimmungen des § 14 Gewerbeord-nung zwar nicht anzeigepflichtig, durch die 3. Novelle der Gewerbeordnung im Jahre 2002 wurden jedoch die Anzeigevordrucke zur Gewerbeummeldung erweitert, so dass Gewerbetreibende nicht auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GewO genannten Tatbestände beschränkt sind, sondern die Gewerbe-behörde im Rahmen einer Gewerbeummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren können.
Dies hat dann zur Folge, dass diese Veränderungen auch über den monatlichen / wöchentlichen Verteiler der Gewerbeanzeigen allen anderen Behörden zur Kenntnis gelangt, die es interessieren könnte - aber alles auf freiwilliger (kostenpflichtiger ??) Basis.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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3
14.06.2012 18:18 |
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Julia

Tripel-As

Dabei seit: 01.03.2023
Beiträge: 214
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Nehm ich bei einem freiwilligen Meldegrund auch die Gebühr für die Gewerbeummeldung ein?
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4
18.02.2026 09:24 |
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Rheinhesse
Kaiser

Dabei seit: 02.11.2010
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aus Rheinhessen,
m. E. nein. Bin ja froh, wenn die Daten aktualisiert werden.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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5
18.02.2026 09:38 |
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Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
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Wir nehmen Gebühr für eine freiwillige Ummeldung. Für eine reine Datenaktualisierung nicht, aber wer die Ummeldung unbedingt möchte, der zahlt auch.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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6
18.02.2026 09:46 |
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imod

Mitglied
 
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Da schließe ich mich Pitti an, ich nehme auch die Gebühren.
Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.
Ich weise meist drauf hin, dass es nicht notwendig sei, aber wenn sie unbedingt wollen, dann mit den entsprechenden Kosten
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7
26.02.2026 11:40 |
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Gewerbe Hlg
Jungspund

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| Zitat: |
Original von imod
Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen. |
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Gibt es dazu eine Quellenangabe?
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8
03.03.2026 09:42 |
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Pitti81
König
   

Dabei seit: 09.09.2022
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Ich vermute, hier wird eher das Rückmeldeverfahren gemeint sein.
Wir haben relativ wenige Verlegungen "nach außen", so dass die Gebühren für Abmeldungen nicht so stark abfallen....
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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9
03.03.2026 11:18 |
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