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Zum Ende der Seite springen Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung
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BürgerbüroAm   Zeige BürgerbüroAm auf Karte BürgerbüroAm ist weiblich
Eroberer


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Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Liebe Forenmitglieder,

ich habe mal wieder eine Fragen an Euch, bei der ich nicht richtig weiter weiß.

Wenn jemand in unserer Gemeinde eine Zweigniederlassung hat, und seine Hauptniederlassung außerhalb ändert (umzieht), muss er uns dies dann anzeigen?

Vielen Dank für Eure Hilfe.
1 14.06.2012 11:41 BürgerbüroAm ist offline E-Mail an BürgerbüroAm senden Beiträge von BürgerbüroAm suchen
Solon
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K.Eckhof   Zeige K.Eckhof auf Karte K.Eckhof ist weiblich
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RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Ups, noch keine Antwort ...

Hallo nach Bayern,

also die Änderung des Hauptsitzes muss nicht angezeigt werden. Im § 14 Abs. 1 GewO steht, welche Vorgänge anzeigepflichtig sind. Da steht zwar unter 1., dass anzeigepflichtig ist, wenn der Betrieb verlegt wird, damit ist aber nur die Verlegung der Betriebsstätte bei Ihnen vor Ort gemeint.

Möchte der Gewerbetreibende Ihnen die Verlegung des Hauptsitzes aber dennoch anzeigen, würde ich die Anzeige entgegennehmen.


Viele Grüße aus
Ahrensfelde
2 14.06.2012 15:00 K.Eckhof ist offline E-Mail an K.Eckhof senden Homepage von K.Eckhof Beiträge von K.Eckhof suchen
Solon
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Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
Kaiser


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RE: Bekanntgabe Änderung Hauptniederlassung

Moin aus Rheinhessen,

die Veränderung des Anschrift der Hauptniederlassung ist nach den Bestimmungen des § 14 Gewerbeord-nung zwar nicht anzeigepflichtig, durch die 3. Novelle der Gewerbeordnung im Jahre 2002 wurden jedoch die Anzeigevordrucke zur Gewerbeummeldung erweitert, so dass Gewerbetreibende nicht auf die in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GewO genannten Tatbestände beschränkt sind, sondern die Gewerbe-behörde im Rahmen einer Gewerbeummeldung auch freiwillig über sonstige Änderungen informieren können.

Dies hat dann zur Folge, dass diese Veränderungen auch über den monatlichen / wöchentlichen Verteiler der Gewerbeanzeigen allen anderen Behörden zur Kenntnis gelangt, die es interessieren könnte - aber alles auf freiwilliger (kostenpflichtiger ??) Basis.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
3 14.06.2012 18:18 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Julia Julia ist weiblich
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Nehm ich bei einem freiwilligen Meldegrund auch die Gebühr für die Gewerbeummeldung ein?
4 18.02.2026 09:24 Julia ist offline E-Mail an Julia senden Beiträge von Julia suchen
Rheinhesse   Zeige Rheinhesse auf Karte Rheinhesse ist männlich
Kaiser


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Moin aus Rheinhessen,
m. E. nein. Bin ja froh, wenn die Daten aktualisiert werden.

__________________
Grüße aus dem schönen Rheinhessen.

Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham Formulier
5 18.02.2026 09:38 Rheinhesse ist offline E-Mail an Rheinhesse senden Homepage von Rheinhesse Beiträge von Rheinhesse suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Moin

Wir nehmen Gebühr für eine freiwillige Ummeldung. Für eine reine Datenaktualisierung nicht, aber wer die Ummeldung unbedingt möchte, der zahlt auch. Weißnicht

Grüße

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Gott würfelt nicht!
6 18.02.2026 09:46 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
imod imod ist weiblich
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Da schließe ich mich Pitti an, ich nehme auch die Gebühren.

Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.

Ich weise meist drauf hin, dass es nicht notwendig sei, aber wenn sie unbedingt wollen, dann mit den entsprechenden Kosten
7 26.02.2026 11:40 imod ist offline Beiträge von imod suchen
Gewerbe Hlg Gewerbe Hlg ist männlich
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Zitat:
Original von imod
Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.


Gibt es dazu eine Quellenangabe?
8 03.03.2026 09:42 Gewerbe Hlg ist offline E-Mail an Gewerbe Hlg senden Beiträge von Gewerbe Hlg suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Moin

Ich vermute, hier wird eher das Rückmeldeverfahren gemeint sein.
Wir haben relativ wenige Verlegungen "nach außen", so dass die Gebühren für Abmeldungen nicht so stark abfallen.... smile

Grüße

__________________
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9 03.03.2026 11:18 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Ludwig Ludwig ist männlich
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Zitat:
Original von Gewerbe Hlg
Zitat:
Original von imod
Reicht ja schon, dass durch die Mitteilungsverordnung die Abmeldegebühren entfallen.


Gibt es dazu eine Quellenangabe?


Moin!

Quelle ist das Gebührenverzeichnis Ihres Bundeslandes.

Da dort im Zweifel eine Gebühr für die Prüfung und die Bescheinigung des Empfangs einer Anzeige nach § 14 I 2 Nr. 3 GewO festgeschrieben ist, entfällt diese Gebühr im Rückmeldeverfahren, da in diesem Verfahren eine Bescheinigung nach § 15 I GewO von der abgebenden Gewerbebehörde nicht auszustellen ist.

Wenn eine Empfangsbescheinigung von dem Gewerbetreibenden jedoch erbeten wird, ist der Tatbestand der entspechenden Gebührennummer erfüllt. Die Gebühr ist dann auch zu erheben. Wer in Zweifel zieht, dass der Verwaltungsaufwand über die "alte" Gebühr dem täsächliche Aufwand für die bloße Ausstellung der Bescheinigung entspricht, kann sich mit der Gebühr für die Ausstellung einer Zweitschrift behelfen.

Gruß
Ludwig

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 03.03.2026 14:57.

10 03.03.2026 14:51 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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