Kaffee und Kuchen auf privatem Hofflohmarkt |
untes26

Grünschnabel
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Kaffee und Kuchen auf privatem Hofflohmarkt |
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Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
bei mir hat jemand angefragt, ob für Kaffee und Kuchen auf einem privaten Hofflohmarkt eine Anzeige notwendig ist.
Der Hofflohmarkt findet auf privatem Grund ohne gewerbliche Anbieter und auch nur einmalig statt. Damit habe ich keine "Probleme". Ich bin aber stutzig geworden, ob die Person etwas wegen dem Angebot von Speis und Trank vorlegen muss bei mir?
Kennt sich da jemand aus?
Vielen Dank vorab!
LG
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1
21.01.2026 11:04 |
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Solon
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Pitti81
König
   

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2
21.01.2026 11:34 |
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Solon
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untes26

Grünschnabel
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| RE: Kaffee und Kuchen auf privatem Hofflohmarkt |
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Ja das hatte mich auch verunsichert..
Danke!!
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3
21.01.2026 15:04 |
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EinQuantumRecht
Tripel-As

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wenn man die Anzeige als Pendant zur früheren Gestattung sieht, wo ein einmaliger Alkoholausschank auch ausgereicht hat, würde ich eher zur Anzeige tendieren.
Der Gesetzgeber wollte es ja so. Von wegen Bürokratieentlastung.
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4
22.01.2026 09:43 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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mit der "Fortsetzungsabsicht" als ein Merkmal der Gewerblichkeit habe ich bei solchen "Veranstaltungen" auch immer gehadert.
Der Punkt scheint zu sein, dass hierbei auch der äußere Eindruck eine Rolle spielt. Erfolgt hier eine Handlung, die ansonsten regelmäßig gewerblich erfolgt, geht die Tendenz zur Fortsetzungsabsicht, denn der Verkauf von Kaffee & Kuchen ist ansonsten ja eine klassische gewerbliche Betätigung.
Ein weiterer Gedanke hierzu, auf den ich auch in der Literatur gestoßen bin: Es wird ein Stück Kuchen verkauft und ein Kaffee und noch ein und noch ein ... Auch darin soll/kann Fortsetzungsabsicht liegen. Die gleiche Handlung wird zigfach erbracht.
Und ja, wollte man das Treiben als nicht gewerblich einstufen, wäre die Gestattung nach GastG-Bund und die Anzeigepflichten bei den Ländern weitgehend obsolet. Insofern ist der Begriff der Fortsetzungsabsicht weit zu verstehen.
Übrigens: In Hessen hat man die Einzeigepflicht für vorübergehenden Gaststättenbetrieb für unsere Vereine kurz vor Weihnachten abgeschafft!!!
Jetzt wird diskutiert wie
- die Bauaufsicht,
- die Polizei,
- das FA und
- das Veterinäramt
von den Veranstaltungen erfahren. Die haben nämlich bisher Kenntnis erhalten (§ 7 Hess. GastG).
Wir tun in der Debatte immer so, als wäre die Bürokratie ein Selbstzweck. Das ist sie aber nur sehr selten. Man wird Mängel hinnehmen müssen. Vielleicht klappt es ja ohne, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung leidet. Man wird sehen.
Beste Grüße
Frank Schuster
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22.01.2026 10:35 |
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Sandra

Doppel-As
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Das die Anzeigepflicht nach § 6 HGastG für Vereine / nicht gewinnorientierten Organisationen weggefallen ist, ging völlig an mir vorbei, eine Info von der Fachaufsicht haben wir nicht erhalten.. Ich habe gleich mal im HGastG geschaut und siehe da, dem ist so.
Finde ich nicht gut.
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6
04.02.2026 11:30 |
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