Aufstellererlaubnis noch gültig nach Gewerbeanmeldung |
enibas13

Grünschnabel
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| Aufstellererlaubnis noch gültig nach Gewerbeanmeldung |
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Hallo, ich habe gerade folgenden Fall.
Ein Mann der vor ca. 4 Jahren das Gewerbe Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit abgemeldet hat, möchte nun die alte Erlaubnis wieder aufleben lassen und das Gewerbe wieder anmelden.
Im Kommentar steht zum § 33c Rz. 14, die Erlaubnis erlischt mit Betriebsaufgabe. Daher müsste er meiner Ansicht die Erlaubnis neu beantragen. Seht ihr das genauso??
__________________ Mit freundlichen Grüßen
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1
14.07.2015 14:18 |
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Solon
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Solon
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dieter116
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| RE: Aufstellererlaubnis noch gültig nach Gewerbeanmeldung |
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Seltsam, die Erlaubnis müsste doch lebenslang gelten solange sie nicht widerrufen bzw. entzogen wird .
Man kann doch auch erst 5 Jahre nach Erteilung ein Gewerbe dafür anmelden.
Bei der Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist es so, dass diese bei Betriebsaufgabe erlischt, aber bei der allgemeinen Aufstellerlaubnis ?
Ist ja so, wenn ich 5 Jahre zwischendurch kein Auto angemeldet oder gefahren habe die Fahrerlaubnis neu machen müsste.
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3
15.07.2015 07:06 |
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Frau_Gewerbeaufsicht

Jungspund

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Hallo Ihr lieben ich muss dieses Thema nochmal aufgreifen.
Erlischt die Erlaubnis nach § 33c Abs.1 nun mit Betriebsaufgabe?
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5
01.09.2025 12:41 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Die Antwort dürfte in § 49 Abs. 2 GewO zu finden sein: "Die Konzessionen und Erlaubnisse nach den §§ 30, 33a und 33i erlöschen, wenn der Inhaber innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat."
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6
09.09.2025 10:03 |
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Frau_Gewerbeaufsicht

Jungspund

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Das bezieht sich doch aber nicht auf die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO oder?
Das einzige was ich bezüglich der Erlaubnis gefunden habe, war in der Kommentierung von Landmann/Rohmer zum § 33c Abs.1 Rz. 14, die Erlaubnis erlischt mit Betriebsaufgabe.
Folglich gehe ich davon aus, dass bei Abmeldung des Gewerbes die Erlaubnis erlischt und bei Neuanmeldung des Gewerbes des Automatenaufstellers auch eine neue Erlaubnis zu beantragen ist.
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7
16.09.2025 12:57 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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| Zitat: |
| Das bezieht sich doch aber nicht auf die Erlaubnis nach § 33 c Abs. 1 GewO oder? |
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Eben. Und deshalb sehe ich keinen Grund, weshalb die Erlaubnis erlöschen sollte. Sie ist personen- und nicht betriebsbezogen. Wie der Kommentator zu seiner Auffassung gelangt, erschließt sich mir leider nicht.
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8
16.09.2025 13:11 |
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Frau_Gewerbeaufsicht

Jungspund

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Genau, so habe ich es auch gesehen. Dachte super, wegen der Personenbezogenheit muss der Gewerbetreibende nicht ein komplett neues Erlaubnisverfahren durchlaufen.
Dann habe ich jedoch in der Kommentierung gelesen ".. Die Erlaubnis ist persönlicher Natur und erlischt mit der Betriebsaufgabe.
Dann steht da ja noch, dass nach einem Beschluss des BLA Gewerberecht (2014) die Gewerbeabmeldung in der Regel nicht zum Erlöschen der Erlaubnis führt.
Was genau bedeutet es dann jetzt? In der Regel führt dies nicht zum erlöschen der Erlaubnis.
Worauf bezieht sich denn das " in der Regel". In welchen Fällen erlischt oder kann die Erlaubnis mit Gewerbe-Abmeldung erlischen?
Leider bin ich noch relativ neu im Sachgebiet und bin mir da echt unsicher.
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9
16.09.2025 13:27 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Den Beschluss des BLA Gewerberecht kenne ich nicht. Ich würde die Aussage aber so deuten, dass eine Gewerbeabmeldung nur im Ausnahmefall zum Erlöschen der Erlaubnis führt. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen(welche auch immer das sein mögen
), erlischt die Erlaubnis also nicht.
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16.09.2025 14:06 |
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Bendino
Routinier
 

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Dazu empfiehlt es sich die weitere Verlinkung in den Kommentar zu lesen und zu § 34a Rn. 15 zu wechseln, da hat er sich ausführlich zum BLA und den Aussagen ausgelassen.
Die Erlaubnis nach § 33c Abs. 1 GewO erlischt nicht mit der Betriebsaufgabe.
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17.09.2025 16:01 |
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petergaukler
Kaiser

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| RE: Aufstellererlaubnis noch gültig nach Gewerbeanmeldung |
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re,
die allgemeine aufstellerlaubnis für das aufstellen von gewinnglücksspielgeräten in der bundesrepublik
ist meines wissens unbefristet , das gilt nicht für eine spielhallenerlaubnis !
p.g.
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12
26.11.2025 20:28 |
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