Shisha-Bar aktuell |
Kobe88
Doppel-As
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Folgende Problematik:
Jemand hat eine Gaststättenkonzession erteilt bekommen in welche er Shisha, zubereitete Speisen und Cocktails anbieten möchte.
Gibt es in Shisha Bars in M-V spezielle Regelungen, dass er Raucherbereiche benötigt, wenn er Getränke und Speisen anbieten möchte?
Wenn er Raucherbereiche benötigt, müssen dann Toiletten im Raucher und auch Nichtraucherbereich vorhanden sein?
Ich bin in dem Thema Shisha-Bar recht neu und wollte mal fragen ob mir jemand helfen kann.
Wenn dies gelesen wird wäre eine sehr dringende Antwort hilfreich.
Generelle Rechtsgrundlagen die dann in Frage kommen können gerne mitgeteilt werden.
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1
20.11.2025 17:42 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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ich kann nur für Hessen sprechen. Hier lassen sich die Fragen aus dem Hess. NichtraucherschutzG beantworten. Da wird ein Nebenraum für das Rauchen gefordert. Der muss größenmäßig und im Hinblick auf die Ausstattung hinter die anderen Räume zurücktreten, weil er andernfalls kein Nebenraum ist. Daraus lässt sich die Forderung nach getrennten Toiletten für Raucher und Nichtraucher natürlich nicht ableiten.
Beste Grüße
CS
P.S. Zukünftig gerne im geschlossenen Forenbereich posten.
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2
21.11.2025 12:33 |
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Solon
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Bendino
Routinier
 

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Ihr habt doch ein schönes kurzes NichtRSchutzG M-V.
1. Er kann als Betreiber einer Shisha-Bar eine Gaststättenerlaubnis erhalten.
2. Er darf dann allerdings keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicehn (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 Bst. A NichtRSchutzG M-V).
3. Für die Raucherbereiche benötigt er keine separaten Toiletten. Aber er muss gewährleisten, dass die Nichtraucher auf dem Weg zur Toilette den Weg nicht durch den Raucherbereich nehmen müssen. Anderenfalls ist der Raucherbereich nicht zulässig.
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3
21.11.2025 12:43 |
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Pitti81
König
   

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Wie sieht es denn mit der Abluft aus?
Wir haben genau eine "legale" Shisha-Bar.
Der Nachweis, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte durch die Abluftanlage eingehalten werden, haben wir uns per Fachunternehmererklärung nachweisen lassen.
Installation von CO-Meldern etc. wurde als Auflage verfügt.
Des Weiteren bekam die Shisha-Bar noch ein Merkblatt bzgl. steuerlicher Hinweise (AO, TabStG).
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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24.11.2025 08:32 |
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