Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
Ludwig
Routinier
 
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| RE: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Moin!
| Zitat: |
Original von Stadtverwaltung Frankenthal
Moin,
also spontan würde ich wie folgt vorgehen... kostenpflichtige Gewerbeanmeldung für den Sohn und kostenlose Datenaktualisierung für den Vater.... |
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Das entspricht zweifellos der hier vertretenen herrschende Meinung zur Handhabung der Eintragung bei einer Personengesellschaft.
Ich gebe jedoch zu Bedenken:
Das von Gewerbe Hlg verwendete Programm sieht eine andere Handhabung vor. Es ist grundsätzlich nicht sinnvoll, von der Struktur bzw. den Vorgaben eines Softwareprogramms abzuweichen. Das führt zu - vom Anwender im Zweifel gar nicht zu durchschauenden - Problemen, z. B. bei der statistischen Auswertung (hausintern, aber auch die Hintergrundauswertungen nach dem BStatG). Deshalb mein obiger Rat: Handhabung wie vom Programm vorgesehen.
Die Streitfrage wird durch diese Handhabung ja ohnehin nicht beantwortet. Im Zweifel ist es lediglich ein Softwaretrick zur einfacheren Handhabung.
Für Verfechter der herrschenden Meinung ist es sicherlich auch bei dem Programm, das Gewerbe Hlg verwendet, möglich, den von Piti81 in Beitrag #36 beschriebenen Weg zu beschreiten. Das wäre für den Vater eine kostenlose "Datenaktualisierung" über den Weg des (untechnischen) Rechtsformwechsels und für den Sohn eine Anmeldung (Eintritt in die GbR). In Bayern würde für den Vater jedoch konsequent eine kostenpflichtige Gewerbeauskunft anfallen.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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41
21.10.2024 10:16 |
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Solon
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Pitti81
König
   

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| RE: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Kommt wohl auf die Software an, bei VOIS ist dies der vorgesehene Weg.
Beide Gewerbetreibende haben dann eine einzelne Gewerbeanmeldung und im Kopf steht der "Name" der GbR.
Läuft sehr problemlos.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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42
21.10.2024 10:45 |
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Solon
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Ludwig
Routinier
 
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| RE: Umwandlung Einzelunternehmen in eine GbR |
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Moin!
So soll es ja auch sein. Gefällt mir besser als der bayerische Weg, weil es im Grunde der Weg über Abmeldung des Vaters und Anmeldung der GbR mit der Arbeitsersparnis der Datenaufnahme für den Vater (als Gesellschafter) ist.
Gruß
Ludwig
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43
21.10.2024 11:33 |
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Gewerbe5030

Mitglied
 
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Hallo liebe Mitstreiter,
ich greife das Thema Rechtsformwechsel noch mal auf. Allerdings geht es um Einzelgewerbe in GmbH & Co. KG.
Meine Frage ist wahrscheinlich banal, aber zurzeit stehe ich etwas neben mir.
Ein nichteingetragenes Einzelgewerbe formiert sich um in eine GmbH & Co. KG.
Mache ich eine Gewerbeummeldung oder Abmeldung des vorhandenen Einzelgewerbes und Anmeldung der GmbH & Co.KG?
Auch wenn das Thema eventuell schon mal besprochen wurde wäre ich über eine Antwort dankbar.
__________________ Dienstagskind
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45
20.11.2025 11:02 |
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Civil Servant
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,
hier findet eigentlich keine Umwandlung statt, denn ein Einzelunternehmer kann sich m. E. nicht in eine Komplementär-GmbH umwandeln, die ja im Konstrukt GmbH & Co. KG die gewerbetreibende Person ist.
Fazit:
1. Abmeldung Einzelunternehmen
2. Anmeldung der Komplementär-GmbH als per. haftender Gesellschaft der GmbH & Co. KG.
Beste Grüße
CS
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46
20.11.2025 11:13 |
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Stadt Rheinstetten

Grünschnabel
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... und was ist mit dem Rest der "...& Co. KG"?
Muss das nicht auch noch angemeldet werden?
__________________ Ich weiß, dass ich nichts weiß...
Wer war nochmal so schlau?
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47
20.11.2025 17:48 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Nein, das ist nämlich eine KG, also eine Personengesellschaft, deren Rechtsfähigkeit gewerberechtlich (noch immer) nicht anerkannt ist und die deswegen nicht selbst als Gewerbetreibende gilt.
Ich habe meinen Kommunen beigebracht, das so anzumelden:
XY GmbH als Komplementärin der YZ GmbH & Co. KG. Da ich in der Kreisverwaltung arbeite, weiß ich nicht, wie sich das in der digitalen Erfassung abbilden lässt. Müsste aber gehen, denn so ist die Rechtslage und das schon ewig. Und die GmbH & Co. KG wird dabei trotzdem mit erfasst, zumal sie so ja auch im Geschäftsverkehr auftritt
Ich empfehle auch einen Blick in die VV zum Vollzug des § 14 GewO. Da steht das auch, dass Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) nicht selbst anmelden können, sondern immer nur deren pers. haftende Gesellschafter. Das sind dann natürliche Personen oder - wie bei der GmbH & Co. KG - Kapitalgesellschaften (UG, GmbH, AG), deren gewerberechtliche Rechtsfähigkeit sehr wohl anerkannt ist.
Wenn man das einmal verinnerlicht hat, klappt's.
Abschließend Empfehlung: Solche Themen besser im internen Forenbereich posten.
Beste Grüße
CS
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48
20.11.2025 17:57 |
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