Rechtsbehelfe im Gaststättenrecht NRW |
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Grünschnabel
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Nordrhein-Westfalen
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Rechtsbehelfe im Gaststättenrecht NRW |
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Guten Tag,
ich bin neu im Ordnungsamt NRW und beschäftige mich aktuell mit den Rechtsbehelfen im Ordnungsrecht, insb. interessiert es mich im Bereich des Gastsättenrechts.
So, wie ich es verstanden habe, ist grundsätzlich nach § 40 II VwGO der Verwaltungsrechtweg erst eröffnet, wenn ein Vorverfahren durchgeführt wurde = sprich: ein Widerspruchsverfahrens nach §§ 68 ff. VwGO vor einer Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht.
In NRW gilt jedoch der § 110 JustG. Demnach ist in bestimmten Fällen ein Vorverfahren nicht erforderlich - wie auch in meinen Gaststättenangelegenheiten?!
Wie müsste demnach also die Rechtsbehelfsbelehrung aussehen? Belehrung hinsichtlich eines Widerspruchsverfahrens oder einer Klageerhebung? Oder beides?
Und meine zweite Frage wäre: in welchen Bereichen im Ordnungsrecht wäre diese Rechtsbehelfsbelehrung (neben dem Gaststättenrecht) noch anzuwenden?
Danke für Antworten!
VG
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05.11.2025 20:28 |
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