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Zum Ende der Seite springen Gewerbeauskunft "berechtigtes Interesse"
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Nicole Enns
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Gewerbeauskunft "berechtigtes Interesse"

Moin
Hallo zusammen,

ich habe eine Frage bezüglich des §14 (7) GewO. Der Absatz sieben besagt, dass eine erweiterte Gewerbeauskunft nur erteilt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Eine Firma hat nun bei uns eine erweiterte Gewerbeauskunft angefordert und als berechtigtes Interesse eine offene Rechnung vorgelegt. In diesem Zusammenhang stellt sich mir nun die Frage:

Ist eine offene Forderung als berechtigtes Interess im Sinne des §14 (7) anzusehen, oder muss die Firma einen Rechtsbeistand hinzuziehen, um eine erweiterte Gewerbeauskunft zu erhalten?
1 17.07.2024 14:36 Nicole Enns ist offline E-Mail an Nicole Enns senden Beiträge von Nicole Enns suchen
Solon
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Thomas Mischner   Zeige Thomas Mischner auf Karte Thomas Mischner ist männlich
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Für die Auskunft an nichtöffentliche Stellen ist es erforderlich, dass ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Zur Glaubhaftmachung sollte ein Sachverhalt plausibel und nachvollziehbar geschildert und ggf. durch geeignete Unterlagen bekräftigt werden. Ein voller Beweis ist nicht notwendig. Ein Rechtsbeistand ist dazu nicht erforderlich.
2 17.07.2024 15:32 Thomas Mischner ist offline E-Mail an Thomas Mischner senden Beiträge von Thomas Mischner suchen
Solon
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Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Moin

Wenn die Unterlagen ungeeignet erscheinen muss auch keine erweiterte Auskunft erteilt werden.
Die Erteilung steht im Ermessen der Behörde.

Grüße

__________________
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3 18.07.2024 07:44 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Ludwig Ludwig ist männlich
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Moin!

Die Absicht, eine offene Rechnung eintreiben - also einen Rechtsanspruch durchsetzen zu wollen - zu wollen, dokumentiert sicherlich ein rechtliches Interesse.

Landmann/Rohmer GewO/Marcks/Heß GewO § 14 Rn. 71

"3. Abs. 7

Randnummer 71

Abs. 7 lässt eine weitere Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige mit Zweckänderung an öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, also nicht hoheitlich tätig sind (zB städtische Versorgungsbetriebe), und, als die eigentlichen Adressaten dieser Regelung, an nicht-öffentliche Stellen, dh natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des Privatrechts (§ 2 Abs. 4 BDSG) zu.

Der Auskunftbegehrende hat allerdings ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft zu machen und es darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt. Die Ankündigung einer Klageerhebung seitens eines Rechtsanwalts dokumentiert zB das rechtliche Interesse, demgegenüber kann der Betroffene kein schutzwürdiges Interesse (Rn. 69 unter Nr. 3), nicht verklagt zu werden, geltend machen (so auch OVG RhPf., Beschl. v. 21.1.2004, GewA 2005, 27). Dasselbe gilt für eine Detektei/Auskunftei, die zur Vorbereitung eines Rechtsstreits gegen einen Gewerbetreibenden recherchiert oder, wie in der Begründung des Gesetzes v. 23.11.1994 (S. 17 BT-Drs. 12/5826) erwähnt, wenn Auskünfte aufgrund eines abzuschließenden Kreditvertrages erforderlich sind, der Kreditgeber sich also nähere Gewissheit über die Person seines Vertragspartners und damit auch über dessen Solvenz verschaffen will. (...) Das rechtliche Interesse knüpft an das Vorliegen eines besonderen Rechtsgrundes an und ist nur dann gegeben, wenn der Auskunftsuchende die Daten zur Absicherung von Rechtsansprüchen oder zur Rechtsverteidigung benötigt (Gola/Schomerus BDSG, 13. Aufl., Rn. 26 zu § 25)."


Die Auskunftserteilung setzt weder eine unmittelbar bevorstehende Klage noch die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes (zur Rechtedurchsetzung oder für das Auskunftsersuchen) voraus. Die Kommentierung referiert insoweit lediglich den Sachverhalt der zitierten Gerichtsentscheidung.

Gruß
Ludwig

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
4 18.07.2024 09:26 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
NinaniN NinaniN ist weiblich
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Überwiegt das schutzwürdiges Interesse?

Moin zusammen,

ich würde den Beitrag gerne nochmal aufgreifen.

Ich habe von einer Firma ein Auskunftserbitten aufgrund einer Bonitätsprüfung. Nun finde ich die Anfrage ehrlich gesagt etwas dubios - nicht, dass sie es nicht einmal geschafft haben unsere Daten in die Adresszeile des Anschreibens einzugeben; sie beziehen sich auch noch auf die falsche Rechtsgrundlage (Abs. 8 statt Abs. 7 des § 14) und geben diesen auch noch völlig falsch wieder. Soe wie sie das Gesetz wiedergeben müssen Anfragende für die drei Grunddaten ein berechtigtes Interesse vorweisen, was ja gar nicht stimmt.
Und dann kam die PDF einfach per Mail rein und das auch nicht mit Signatur oder dergleichen.

Bei der Anfrage geht es um eine Person, die in der Öffentlichkeit mit Künstlernamen auftritt. Nun hat die Firma auch den Künstlernamen bei der Namensangabe im Auskunftserbitten angegeben; jedoch beinhaltet die Auskunft ja den realen Namen der Person.
Ist das unproblematisch? Oder überwiegt hier eventuell das schutzbedürftige Interesse der Person? Es wird ja sicher einen Grund haben, wieso jemand in der Öffentlichkeit nur mit Künstlernamen auftritt (auch im Impressum wird nur der Künstlername genannt).

Hattet ihr vielleicht auch schon einmal einen solchen Fall?
Mein Bauchgefühl sagt mir irgendwie, dass ich in diesem Fall von meinem Ermessen Gebrauch machen sollte. Wobei der Firma ja eig. mind. eine einfache Auskunft zusteht und dort der Name ja auch aufgeführt wird.

Ich freue mich auf Rückmeldungen/Einschätzungen
Danke
5 29.10.2025 15:49 NinaniN ist offline E-Mail an NinaniN senden Beiträge von NinaniN suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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RE: Überwiegt das schutzwürdiges Interesse?

Moin

Also meinem Verständnis nach handelt es sich bei dem rechtlichen Interesse um diese Sachverhalte, wo Rechtsansprüche geltend gemacht werden möchten.
Inkasso-Unternehmen oder sonstiges.

Eine Bonitätsprüfung fällt für mich nicht darunter, welche Daten aus dieser Auskunft sind für die Bonität denn entscheidend?
Hier scheint es sich um den Versuch zu handeln, den Klarnamen in Erfahrung zu bringen, wofür es allerdings auch leichtere Methoden geben würde.

Auch eine einfache Auskunft steht dem Anfragendem nicht grundsätzlich zu, auch diese steht im Ermessen der Behörde.

Grüße

__________________
Gott würfelt nicht!
6 30.10.2025 08:15 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
NinaniN NinaniN ist weiblich
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@Pitti81
Vielen Dank für die Rückmeldung Danke
Gutes Argument - für die direkte Bonitätsprüfung werden sie sicherlich nicht relevant sein.

Ich hab die Anfrage nach Rücksprache mit der gewerbebetreibenden Person abgelehnt, da sie keinen Lebensumstand (Kredit o.ä.) hat, die eine Bonitätsprüfung und damit auch die Anfrage begründen würde.

Bislang hat sich die anfragende Firma auch noch nicht wieder gemeldet.

Viele Grüße
7 05.11.2025 12:44 NinaniN ist offline E-Mail an NinaniN senden Beiträge von NinaniN suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Moin

Sehr gut, in meinen Augen alles richtig gemacht. smile

Grüße

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8 05.11.2025 12:51 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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