Namensänderung einer GmbH |
Andreas Goldmann
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| Namensänderung einer GmbH |
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Hallo zusammen,
in meinem Zuständigkeitsbereich ist die Muster GmbH angemeldet, bei der sich im vorletzten Jahr eine Änderung in der Geschäftsführung (Aus- und Eintritt von Geschäftsführern) ergeben und im letzten Jahr die Schreibweise des Firmennamens wie folgt geändert hat:
muster GmbH.
Es handelt sich nicht um die Korrektur eines Schreibfehlers, sondern eine bewusste Anpassung der Schreibweise an das Firmenlogo.
Beides ist erst durch die kürzliche telefonische Nachfrage des neuen Geschäftsführers aufgefallen, der wissen wollte, ob für diese Änderungen eine Ummeldung abgegeben werden müsse oder eine Mitteilung an die Gemeinde reiche.
Haltet Ihr die Änderung der Schreibweise des Namens hinsichtlich der Groß- und Kleinschreibung für eine nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a GewO anzeigepflichtige "Änderung des Namens des Gewerbetreibenden"?
Gesprochen klingt der Name ja wie vorher, nur geschrieben wird er jetzt halt anders.
Ich hatte es im realen Fall dadurch leicht, den GF um Abgabe einer Gewerbe-Ummeldung zu bitten, da gleichzeitig mit der neuen Schreibweise des Namens auch der Unternehmensgegenstand geändert bzw. erweitert worden war. Das hatte er mir erst verschwiegen, war aber über die Handelsregisterdaten schnell abrufbar.
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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1
23.10.2025 12:17 |
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Solon
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Pitti81
Haudegen
  

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| RE: Namensänderung einer GmbH |
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Ich finde schon, dass wenn sich die GmbH zu diesem Schritt entschließt, was ja Aufwand und Kosten nach sich zieht, dann auch die Ummeldung anzuzeigen ist.
Soweit ich weiß, gibt es keine Bagatellgrenze, die gleiche Aussprache dürfte eher unerheblich sein.
Eine Änderung von "Meier GmbH" in "Meyer GmbH" spricht sich auch gleich, der Unterschied ist aber schon wahrnehmbar.
Ich hätte daher auch ohne die weiteren Gründe zur Ummeldung aufgefordert.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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2
23.10.2025 13:49 |
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Solon
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Andreas Goldmann
Foren As
   
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Grüße zurück und
für die Einschätzung!
Gerne mehr davon - auch gegenteilige Ansichten, und wenn ja warum!
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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3
23.10.2025 14:22 |
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EinQuantumRecht
Tripel-As

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Name ist geändert -> Ummeldung.
Ich würde mich sonst schwer tun, wo fängt man an wo hört man auf, die Ummeldung zu fordern.
Argumentation von Pitti überzeugt mich auch.
VG
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4
27.10.2025 08:46 |
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Stadt Rheinstetten

Grünschnabel
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| Weiterbetrieb eines Hotels unter anderer Firmierung |
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Einen schönen
Gruß ins Forum.
Bin hier neu und hätte schon auch eine erste Frage.
Bei mir soll eine Gewerbe-Ummeldung erfolgen auf ein Hotel, das bisher von der xy GmbH (eingetragen im Amtsgerichtsbezirk München, mit dortiger Hauptniederlassung) betrieben wurde. Abmeldung ist jedoch noch nicht erfolgt. Habe auch erst seit einigen Tagen Kenntnis von der Übernahme.
Es wechselt jedoch nicht nur der Name, die Amtsgerichtsbezirke und die HR-Nummern, sondern auch die Geschäftsführer.
Jedoch soll nun eine Ummeldung erfolgen (nicht Ab- und Anmeldung) und lauten auf die übernehmende zy GmbH (eingetragen im AG Jena, mit Hauptniederlassung im dortigen Bezirk).
Meiner Ansicht nach sind dies zwei unterschiedliche Betriebe (da verschiedene Amtsgerichtsbezirke und vor allem unterschiedliche HRB-Nummern).
Laut Steuerberater ist der Rechtsträger beider Firmen jedoch der gleiche, soll heißen es hat folgende Änderung gegeben:
Eintragungsgrund der Neueintragung im Amtsgericht Jena: "Die Gesellschafterversammlung vom ... hat die Änderung der §§ 1 (Firma, bisher 'xy GmbH', und Sitz, bisher ..., Amtsgericht München HRB xxxxxxx) sowie 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.".
Aus diesem Grund, schreibt mir der Steuerberater, seien die Gründe für eine Ummeldung nach § 14 GewO durchaus gegeben, was ich vorab jedoch in Frage gestellt hatte. Meiner Ansicht sieht er die privatrechtliche Seite der Angelegenheit, aber die für mich maßgebende Seite ist ja nicht im HGB zu finden.
Was meint ihr dazu
?
Ich bin für jede Hilfe dankbar.
Freundlicher Montags-Gruß
__________________ Ich hätte viele Dinge verstanden, hätte man sie mir nicht erklärt.
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5
27.10.2025 11:30 |
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Pitti81
Haudegen
  

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| RE: Weiterbetrieb eines Hotels unter anderer Firmierung |
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Handelt es sich um eine "richtige" Verschmelzung, welche so im HR eingetragen wurde?
Dann wird abgemeldet und neu angemeldet.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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6
27.10.2025 13:11 |
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Stadt Rheinstetten

Grünschnabel
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| RE: Weiterbetrieb eines Hotels unter anderer Firmierung |
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Hallo Pitt81,
danke schon mal für die schnelle Antwort.
Aber von einer Verschmelzung ist in dem mir vorliegenden HR-Auszug von Jena nichts eingetragen.
Gehe ich Recht in der Annahme, dass es sich doch um ein- und diesselbe Firma handeln könnte, nur eben "abgeändert durch Verlegung der HN", sollte keine Verschmelzung stattgefunden haben?
Was würde ich in diesem Fall zuerst erfassen? Umfirmierung? GF-Wechsel?
Die Verlegung der Hauptniederlassung ist ja für mich als zuständige Behörde der unselbständigen Zweigstelle nicht zwangsläufig prioritär.
__________________ Ich hätte viele Dinge verstanden, hätte man sie mir nicht erklärt.
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7
27.10.2025 14:13 |
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Andreas Goldmann
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| Zitat: |
| Eintragungsgrund der Neueintragung im Amtsgericht Jena: "Die Gesellschafterversammlung vom ... hat die Änderung der §§ 1 (Firma, bisher 'xy GmbH', und Sitz, bisher ..., Amtsgericht München HRB xxxxxxx) sowie 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages beschlossen.". |
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Hallo,
so wie ich die Handelsregistereintragung beim jetzt zuständigen Registergericht verstehe, handelt es sich um die Verlegung der GmbH an einen neuen Sitz (deshalb die neue HRB-Nummer) bei gleichzeitiger Änderung des Namens, des Unternehmensgegenstands und laut Hinweis von Kollegin Stadt Rheinstetten einem Wechsel in der Geschäftsführung. Die neue HR-Nr. macht in diesem Fall keine neue/andere Gesellschaft daraus.
Da die beim AG Jena angegebene bisherige HRB-Nummer des AG München mit der bisherigen Nummer im Gewerberegister der Niederlassung übereinstimmt, weist das doch eindeutig auf dieselbe juristische Person hin.
Deren Namensänderung ist dabei eindeutig nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 a GewO anzeigepflichtig. Ob das auch für die Änderung des Unternehmensgegenstands gilt, hängt von der Tätigkeitsbeschreibung im Gewerberegister ab. Vielleicht ist es nur eine andere Formulierung derselben Tätigkeiten, ansonsten könnte es auch eine komplette Änderung oder Erweiterung sein. Für die beiden letzten Fälle ist auch eine Ummeldung vorgeschrieben.
Alle weiteren Änderungen (Registergericht, HR-Nr., Anschrift der Hauptniederlassung, neuer Geschäftsführer) sollten dann bei Verarbeitung der Ummeldung ins Gewerberegister aufgenommen werden.
Das kann man auch alles schön im Formularfeld Nr. 20 zusätzlich aufführen.
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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8
27.10.2025 14:55 |
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Stadt Rheinstetten

Grünschnabel
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Ein herzliches
für die schnelle Hilfe!
__________________ Ich hätte viele Dinge verstanden, hätte man sie mir nicht erklärt.
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27.10.2025 15:01 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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| Zitat: |
Original von Andreas Goldmann
Die neue HR-Nr. macht in diesem Fall keine neue/andere Gesellschaft daraus.
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das scheint mir die zentrale Feststellung zu sein. Wenn der Weg ein und derselben GmbH von einem Registergericht zum anderen (ggf. bei Wechsel des Namens, des GF, des Unternehmensgegenstandes) lückenlos nachvollzogen ist, bleibt ja nur die Ummeldung.
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10
28.10.2025 08:32 |
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Stadt Rheinstetten

Grünschnabel
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euch allen für eure Expertise.
Nachdem ich das zu Beginn nur mit Augen der Zweigstelle betrachtet habe, und mir eure Erklärungen über die Verlegung der Hauptniederlassung recht schnell eingeleuchet haben
, bin ich nun erleichtert, dass ich mich mit dem Steuerberater nicht groß auseinandersetzen muss.
Manchmal steht man nicht nur, sondern sitzt auch gut drauf auf dem Schlauch
__________________ Ich hätte viele Dinge verstanden, hätte man sie mir nicht erklärt.
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11
28.10.2025 13:03 |
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Pitti81
Haudegen
  

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Schön, dass wir weiterhelfen konnten.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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12
28.10.2025 13:09 |
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