Stiftung & Co. KG wird zu Stiftung |
Dredwam
Grünschnabel
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Stiftung & Co. KG wird zu Stiftung |
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Bei mir hat sich heute ein Fall aufgetan, bei dem ich leider etwas ins Straucheln geraten bin.
In der Regel sind Komplementäre, welche aus einer KG aussscheiden ja anzeigepflichtig.
Dasselbe gilt bei dem Eintritt eines neuen Komplementärs in eine KG.
Der folgende Fall ist für mich jedoch neu oder zumindest ungewöhnlich und ich finde einerseits die Rechtsauffassung des Anwaltes durchaus in Ordnung, kann mich aber andererseits irgendwie nicht so richtig mit der Verarbeitung im Register anfreunden.
Konstellation:
Angemeldet ist hier eine Stiftung & Co. KG.
Komplementär ist eine Stiftung.
Nun wurde die KG aus dem Handelsregister gelöscht und der ehemalige Komplementär (Stiftung) führt die gewerbliche Tätigkeit selber weiter aus.
Nun habe ich den Betrieb aufgefordert, das Gewerbe abzumelden und durch die Stiftung neu anzumelden.
Der Rechtsanwalt des Betriebes hat dies jedoch ganz anders gesehen und verlangt lediglich eine Datenberichtigung (interne Ummeldung ohne Bestätigung).
Nach dem Lesen der Kommentierungen bin ich jedoch gar nicht mehr so sicher, ob meine Aufforderungen korrekt waren.
Nun bin ich aufgrund der Löschung der KG im HR davon ausgegangen, dass dies eine Meldepflicht auslöst.
Ich hatte jedoch noch nie den Fall, dass der ehemalige Komplementär die Tätigkeit der KG exakt weiter so ausübt und bin hin und her gerissen.
Ich tendiere jetzt abschließend dazu, die Rechtsauffasung des Rechtsanwaltes zu teilen und die Stiftung & Co. KG per interner Ummeldung zur Stiftung zu machen.
Alternativ würde ich eine meldepflichtige Namensänderung sehen, und mir diese durch Ummeldung bestätigen lassen.
Abschließend würde ich gerne wissen wie ihr das seht?
Bin ich auf dem richtigen Weg?
Ist es doch eine Ab- und Anmeldung und ich habe etwas übersehen?
Und wie wäre es, wenn das gleiche mit einer GmbH & Co. KG und entsprechend einer GmbH abläuft, würde ich das dann auch als interne Ummeldung erfassen oder gibt es da einen Unterschied den ich nicht sehe, z.B. wegen der Beteiligung einer Kapitalgesellschaft?
Ich bedanke mich für das Lesen und ggf. hilfreiche Vorschläge und/oder Tipps bzw. Hilfestellungen oder eine einfache Bestätigung, dass die "interne Ummeldung" bzw. "meldepflichtige Namensänderung" rechtlich korrekt wäre
mit freundlichsten Grüßen aus dem Norden und allen vorab ein wunderschönes Wochenende!
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Dredwam: 12.09.2025 08:53.
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12.09.2025 08:53 |
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Solon
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Hochi89
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Guten Morgen,
darf ich einmal nachfragen, wie der Sachverhalt jetzt aufgelöst wurde?
Bei uns liegt derzeit ein ähnlicher Fall vor: Derzeit ist eine "XY Stiftung & Co. KG" angemeldet., Komplementär ist die "XY UG". Nun haben wir eine Gewerbe-Berichtigung erhalten: Angegeben ist laut ausgefülltem Formular ein Wechsel der Rechtsform und es soll zukünftig die "XY Stiftung" den Gewerbebetrieb führen.
Da ich einen derartigen Fall noch nicht, bin ich tatsächlich auch etwas überfragt.
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2
18.09.2025 09:01 |
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Solon
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Thomas Mischner
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Hallo,
an Stelle des bisherigen Komplementärs (UG [haftungsbeschränkt]) ist also ein neuer Komplementär (Stiftung) getreten? Dann wären eine Ab- und eine Anmeldung zu erstatten.
Zu klären wäre freilich noch, ob es sich um eine rechtfähige Stiftung handelt, da eine nicht rechtsfähige Stiftung nicht Gewerbetreibende i. S. d. GewO sein kann. Gewerbetreibender wäre in diesem Fall der Träger (Treuhänder) der Stiftung (VGH Mannheim, Urt. v. 15.05.2012, Az. 6 S 998/11).
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3
18.09.2025 10:05 |
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Jannes
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| RE: Stiftung & Co. KG wird zu Stiftung |
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Hallo,
wir haben das gleiche Problem. Die juristische Person ....Stiftung & Co.KG wurde aufgelöst, da der Kommanditst ..... UG (haftungsbeschränkt) ausgeschieden ist. Somit ist der persönlich haftende Gesellschafter übrig geblieben.
Der phG .... Stiftung ist eine eigenständige juristische Person und übernimmt die Geschäfte eigenständig und müsste meiner Meinung nach das Gewerbe anmelden.
__________________ Gewerbeamt Zweibrücken
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4
18.09.2025 14:48 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Der Schilderung nach geht es hier aber um eine andere Konstellation, nämlich das Ausscheiden eines Kommanditisten. Der wäre aber gewerberechtlich ohnehin nicht relevant, es sei denn, er besitzt Geschäftsführungsbefugnis. Eine Stiftung & Co. KG ist im übrigen keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft. Gewerbetreibende ist der Komplementär, in diesem Fall die Stiftung. Da diese ohnehin bereits angemeldet sein sollte, sehe ich hier keinen anzeigepflichtigen Vorgang.
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5
18.09.2025 14:56 |
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Dredwam
Grünschnabel
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Themenstarter
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Mein Sachverhalt stellt sich so dar, dass der Komplementär der KG eine rechtsfähige Stiftung ist bzw. war.
Die UG als Kommanditist, welche auch in meinem SV vorkommt, ist für mich gewerberechtlich uninteressant.
Jetzt betreibt die rechtsfähige Stiftung das Gewerbe weiter.
Da sie bereits vorher der Gewerbetreibende war und dies auch nach Löschung der KG bleibt,
bin ich von meiner Aufforderung zur Ab- und Anmeldung wieder abgekommen und habe diesen Thread erstellt :-)
bis hierher für die Rückmeldungen, Herr Mischner Sie teilen also meine jetztige Einstellung wenn ich das richtig auf meine Konstellation übertrage?
LG aus dem Norden
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18.09.2025 15:15 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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| Zitat: |
| Sie teilen also meine jetztige Einstellung wenn ich das richtig auf meine Konstellation übertrage? |
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So ist es.
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18.09.2025 15:37 |
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Ibbenbueren_K

Grünschnabel
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Hallo in die Runde,
ich bin mir jetzt nicht ganz sicher, ob ich den Sachverhalt hier richtig verstanden habe. Ich habe ebenfalls den Fall der XY Stiftung & Co. KG, die im Handelsregister gelöscht wurde. Auch hier betreibt jetzt die XY Stiftung, wie zuvor auch als persönlich haftender Gesellschafter, das Gewerbe weiter. Ich tue mich aber schwer hier eine Datenberichtigung zu machen. Davon mal ab, dass dies ohnehin nicht funktioniert, da sich der Name und die Rechtsform ändert. Wäre hier wirklich eine gebührenfreie Ummeldung der richtige Weg? für mich war es mitunter immer ein Zeichen, wenn Änderungen vom System her (VOIS GESO) nicht vorgenommen werden kann (Im Rahmen einer Datenaktualisierung) dass hier ein anzeigepflichtiger Vorgang vorliegt.
Bitte um Hilfe!
Grüße
Ibbenbueren_K
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8
09.10.2025 14:09 |
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Civil Servant
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,
ich blende das oben Gesagt mal aus und meine zum neuen Fall:
1. Das Ausscheiden einer UG als Kommanditist interessiert uns ja eigentlich nicht, weil die Kommanditisten einer KG kein Gewerbe anmelden (können/dürfen).
2. Irritierend schient mir die Löschung der KG. Wenn das so ist, müsste jetzt eigentlich eine völlig neue Stiftung & Co. KG im Rennen sein.
3. Wenn in der alten und in der neuen Konstellation die gleiche Stiftung Komplementär ist, darf man tatsächlich darüber nachdenken, dass diese angemeldet bleibt und die Änderung einer Namensänderung gleichzusetzen ist.
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11
20.10.2025 14:11 |
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Marten
Mitglied
 
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Hallo,
danke für die schnelle Rückmeldung!
1. Das stimmt, Kommanditisten interessieren uns nicht, ich hatte das Ausscheiden der UG nur als "Auslöser" für das Ende der KG erwähnt
2. Die KG gibt es nicht mehr und soll auch nicht durch eine andere Stiftung & Co. KG ersetzt werden. Die Stiftung wird allein tätig sein
3. Die genaue Aussage der Firma ist: "Die XY Stiftung & Co. KG besteht nur noch unter dem Namen XY Stiftung. Die Kommanditistin der Stiftung & Co. KG, die XY UG, ist aus der Gesellschaft ausgeschieden." Belegt wird dies mit einem HR-Auszug der XY Stiftung & Co. KG, die erloschen ist und einer Kopie aus der Stiftungsdatenbank (Stand 2022) für die XY Stiftung
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12
20.10.2025 14:30 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Ja, das ist dann knifflig, denn die Stiftung war vorher als Komplementär angemeldet und ist es jetzt direkt. Jetzt verstehe ich auch deren Einwand, das Ganze solle als bloße Korrektur verstanden werden.
Gleichwohl ist es das nicht. Einerseits Namensänderung und auch Änderungen in den Feldern, mit den Nummern des Registergerichtes. Insofern: Ummeldung; meiner Meinung nach.
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20.10.2025 14:43 |
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Ludwig
Routinier
 
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Moin!
| Zitat: |
Original von Civil Servant
2. Irritierend scheint mir die Löschung der KG. Wenn das so ist, müsste jetzt eigentlich eine völlig neue Stiftung & Co. KG im Rennen sein. |
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Die KG ist eine Personengesellschaft. Hier bestand die KG wohl aus zwei Gesellschaftern. Scheidet ein Gesellschafter aus – hier die Kommanditistin – bleibt nur ein Gesellschafter – hier die Stitung – übrig. Dann war es das mit der KG. Die Löschung im Handelsregister ist also folgerichtig.
| Zitat: |
Original von Marten
Technisch lässt sich das mit VOIS GESO nicht über die Datenkorrektur erfassen, es bliebe also nur eine Meldung nach § 14 GewO. |
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Richtig. So schreibt es der Gestz- und Verordnungsgeber auch vor. Machen Sie es so, wie Vois | Geso es vorsieht. Sie machen es richtig!
Bei einer Personengesellschaft (hier: KG!) sind die geschäftsführenden (persönlich haftenden) Gesellschafter die Gewerbetreibenden. Das ist unbestritten. Da die Anzeigepflicht gemäß § 14 I GewO eine persönliche Pflicht ist, obliegt den Gewerbetreibenden die Pflicht zur Anzeigeerstattung. Fragt sich also nur, was die (hier: einzige) Gewerbetreibende (also die Stiftung) konkret anzuzeigen hat. Das ist, allgemein formuliert, zunächst die Tatsache, dass Sie das Gewerbe fortan nicht mehr unter der Firma der KG, also nicht mehr im Rahmen einer Personengesellschaft fortführt. Mithin: GewA3 („Vollständige Betriebsaufgabe“).
Das OVG des Saarlandes formuliert dies in seiner Entscheidung vom 17.02.1992, Gz. 8 R 46/91 (LS), juris sehr anschaulich:
„Jeder persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft betreibt grundsätzlich selbst das unter deren Firma ausgeübte Gewerbe und ist daher nach § 14 GewO zu dessen Anzeige verpflichtet.“
Also zur Anzeige des unter der Firma der KG ausgeübten Gewerbes, hier also der Aufgabe des unter der Firma der KG ausgeübten Gewerbes.
Zudem muss sie anzeigen, dass Sie nun einen anderen Betrieb, nämlich als (rechtsfähige) Stiftung (unter ihrer Firma), beginnt. Also: GewA1.
Abschließend der obligatorische Hinweis, quasi als Disclamer: Ich bin hier der Einzige, der das so sieht. Alle anderen negieren bei Personengesellschaften die Tatsache, dass die einzelnen vertretungsberechtigten Gesellschafter den (einzigen) Betrieb gemeinsam als Personenvereinigung betreiben und machen die geschäftsführenden Gesellschafter – wider die Tatsachen – zu Einzelunternehmern. Die dafür in Bezug genommene Rechtsprechung und Kommentarliteratur verhält sich aber ausnahmslos nur dazu, wem die Anzeigepflicht obliegt („Wer“), jedoch nicht dazu, was anzuzeigen ist. Indes: Das (Gewerbe-) Recht beurteilt die Tatsachen, es ändert sie nicht!
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 20.10.2025 15:14.
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14
20.10.2025 15:07 |
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