Hüpfburgen etc. |
sandra rennett

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Einen Schönen Gruß aus Viersen!
Ich würde gerne wissen, ob Hüpfburgen bzw. die nachfolgend aufgeführten "Spielgeräte" einer speziellen Abnahme durch den TÜV oder einer ähnlichen Prüforganisation am Veranstaltungstag bedürfen? Oder reichen andere Nachweise aus?
Ein Veranstalter möchte im Rahmen eines Festes folgende Geräte aufbauen:
· Riesen-Tischfussball (Kicker): Die Spieler befinden sich auf einem mit Luftpolstern umgrenzten Spielfeld und sind mit einem Gürtelsystem an Stangen befestigt.
· Menschlicher Ball: Eine Person schlüpft in einen transparenten gepolsterten Ball und rollt auf einem Luftpolster abwärts.
· Geschicklichkeitskletterwand: angebracht auf einem Luftpolster
Ich hoffe, dieser Beitrag befindet sich im richtigen Forum!
Sandra Rennett
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1
24.04.2006 16:20 |
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Solon
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Ingolstadt
König
   

Dabei seit: 09.02.2006
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Liebe Kollegin,
Hüpfburgen, Spielanlagen etc, können als "fliegende Bauten" der jeweiligen Landes-Bauordnung unterliegen. Daher die für die Bauüberwachung zuständige Behörde oder Dienststelle verständigen.
Gewerbliche Veranstalter benötigen für diese Geräte eine Reisegewerbekarte nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO. In der Karte können Auflagen zum Betrieb der Geräte erteilt werden § 55 Abs. 3 GewO. Die Schausteller benötigen eine Haftpflichtversicherung, § 55 f GewO.
Wenn der Veranstalter nicht gewerbsmäßig tätig ist, z.B. ein Verein, oder nicht dauernd als Schausteller aktiv sein (z.B. Werbeveranstaltung eines Kaufhauses) können sicherheitsrechtliche Anordnungen nach allgemeinem (Landes-) Sicherheitsrecht erteilt werden (in Bayern Art. 19 LStVG).
__________________ Thomas Kirchhammer
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2
24.04.2006 18:04 |
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Solon
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Stadtverwaltung Greifswald

Grünschnabel

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rn
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Guten Tag,
kann mir bitte jmd sagen, welche Unterlagen bei einer Gewerbeanmeldung für die Vermietung einer Hüpfburg aktuell vorgelegt werden müssen und ob eine einfache Gewerbeanmeldung reicht oder ob es sich noch immer um eine anzumeldende Reisegewerbekarte handelt?
Vielen Dank.
Viele Grüße
Nadine Greinke
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3
24.03.2025 13:21 |
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