Erweiterte Gewerbeauskunft "rechtsliches Interesse" |
lsfabian

Grünschnabel
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Erweiterte Gewerbeauskunft "rechtsliches Interesse" |
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Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur erweiterten Gewerbeauskunft nach § 14 Abs. 7 GewO.
Demnach dürfen entsprechende Daten nur übermittelt werden, wenn der Empfänger ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt.
Folgendes ist der Fall:
Eine Dame hat zu Weihnachten einen Gutschein für ein Restaurant im Wert von 50 € geschenkt bekommen (dieser wurde am 13. Dezember erworben). Der Betreiber hat seinen Betrieb am 02. Januar rückwirkend zum 31. Dezember abgemeldet.
Für mich ist das ein vorsätzliches Verhalten, der Inhaber muss zum Zeitpunkt der Ausstellung ja schon gewusst haben, dass er seinen Betrieb demnächst schließen wird...
Die Dame hat uns die Quittung vorgelegt und beabsichtigt eine Strafanzeige zustellen, was nur möglich ist, wenn Sie die entsprechenden Daten des Inhabers angeben kann (so wurde es Ihr von der Polizei mitgeteilt).
Eine einfache Auskunft hilft hier nicht weiter, da es sich um eine GbR handelt, deren Name keinen Aufschluss über die einzelnen Gesellschafter gibt.
Wie würdet Ihr mit dem Sachverhalt umgehen?
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24.01.2025 08:59 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
 

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da die Rechtsfähigkeit einer GbR gewerberechtlich (unverändert) nicht anerkannt ist, sind die jeweiligen Gesellschafter die Gewerbetreibenden, die dann auch anmelden müssen. Deswegen finde ich es komisch, dass die Auskunft aus dem Gewerberegister die Daten der Gesellschafter nicht enthält.
Die Auskunft der Polizei halte ich für falsch. Eine Person, die eine Strafanzeige erstattet, muss nicht schon den Tatverdächtigen benennen. Wenn Sie aber noch nicht einmal nach den 50 € gefragt hat, finde ich die Strafanzeige als ersten Schritt in der Sache schon etwas übertrieben.
Daher anderer Aspekt: Eigentlich will die Frau verständlicherweise doch nur die 50 € haben. Für mich ist das eine Forderung, die sie geltend machen will/muss. In dem Fall, muss sie allerdings schon zwingend ihren Kontrahenten kennen. Wenn Sie so das Interesse geltend macht, scheint mir die entsprechende Auskunft gerechtfertigt.
Noch eine Bitte: Derartige Sachverhalte sollten im internen Forenbereich thematisiert werden.
Beste Grüße
CS
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27.01.2025 09:22 |
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