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Zum Ende der Seite springen Gewerbeummeldung nach Gewerbeabmeldung
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Orchidee Orchidee ist weiblich
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Gewerbeummeldung nach Gewerbeabmeldung

Guten Morgen,

vor sechs Monaten hat eine Gewerbetreibender sein Gewerbe aufgegeben und abgemeldet.

Der Gewerbetreibende legt uns jetzt eine Gewerbeummeldung in Bezug auf eine Betriebssitzverlegung von zehn Jahren vor.

Gegen den Gewerbetreibenden läuft ein Strafverfahren. Die Polizei hat hat im Auftrag der Staatsanwaltschaft bereits eine Gewerbeauskunft beantragt und erhalten.

Wir würden gerne die Gewerbeummeldung zurückweisen, da durch die Gewerbeabmeldung kein bestehender Gewerbebetrieb mehr vorhanden ist und der Zweck der Gewerbeüberwachung nach § 14 GewO somit nicht mehr gegeben ist.

Ist diese Vorgehensweise gewerberechtlich in Ordnung oder müssen wir die Gewerbeummeldung bearbeiten?

Danke
1 30.10.2024 10:21 Orchidee ist offline E-Mail an Orchidee senden Beiträge von Orchidee suchen
Solon
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Pitti81 Pitti81 ist männlich
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RE: Gewerbeummeldung nach Gewerbeabmeldung

Moin

Davon ab, dass unser Gewerbeprogramm (VOIS) eine Ummeldung nur bei einem angemeldeten Betrieb zulässt, stellt sich mir die Frage, wenn Ihr Programm das zulassen sollte, warum?

Der Zweck der "Gewerbeüberwachung" ist nicht mehr gegeben.
Sollten Sie diese Ummeldung als Good-will durchführen wollen und durchführen können, zum Beispiel um korrekte Daten in einer Gewerbeauskunft ausgeben zu können, kann im gleichen Atemzug die Einleitung eines Owi-Verfahrens geprüft werden, denn Unverzüglichkeit und 10 Jahre beißt sich etwas. smile

Grüße

__________________
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2 30.10.2024 13:53 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Solon
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NinaniN NinaniN ist weiblich
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Aufforderung zur Anmeldung trotz Betriebsaufgabe

Moin aus dem Norden,

an diese Nachfrage möchte ich gerne einmal anknüpfen im Hinblick auf den Zweck des § 14 GewO.

Wie geht ihr damit um wenn euch bekannt wird, dass ein Gewerbetreibender im Zuständigkeitsbereich ein Gewerbe betrieben hat, dies aber nie angemeldet hat und den Betrieb zwischenzeitlich bereits aufgegeben hat?

Die Auffordeurng zur Anmeldung trotz der Betriebsaufgabe entspricht ja nun nicht dem Zweck des § 14 GewO. Wäre ich denn aber dennoch berechtigt die Person zur "nachträglichen" An- und Abmeldung aufzufordern? Mir ginge es hierbei primär um das Führen einer "sauberen" Gewerbekartei - sollten ggf. noch Auskunftsersuchen in Bezug auf diesen Betrieb aufkommen.

Das OWi-Verfahren werde ich aber unabhängig davon eröffnen - wobei ich natürlich mit den Angaben der An-/Abmeldung einen hervorragenden Nachweis über die nicht rechtzeitig getätigte Anzeige(n) hätte.

Ich freu mich über eure Einschätzungen


Viele Grüße aus dem Norden
3 21.11.2024 08:51 NinaniN ist offline E-Mail an NinaniN senden Beiträge von NinaniN suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Mein innerer Monk wollte das früher mal so machen, aber ich durfte dann lernen, dass es rechtlich betrachtet nicht gemacht wird.
Irgendwo steht das auch (Kommentierung? VV? Ich weiß es gerade nicht mehr).

Der Gewerbetreibende hat dann quasi Pech.
Wenn sämtliche Anzeigepflichten missachtet wurden, doch ein Gewerbe ausgeübt wurde, dann wurde der Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt.

__________________
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4 21.11.2024 17:28 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
H. Allgaier   Zeige H. Allgaier auf Karte H. Allgaier ist männlich
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§ 1 SchwarzArbG - Zweck des Gesetzes
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.

§8 SchwarzArbG

§ 8 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. d) der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat.

(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes (...) 1 Nummer 1 Buchstabe d (...) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (...) geahndet werden.

Ich muss zugegeben, dass ich mich mit dem SchwarzArbG nicht wirklich auskenne und es deshalb noch nicht zu meiner Spielwiese gemacht habe.

50.000 Euro klingen natürlich anders als 1.000 Euro aus der GewO

Hier im Forum gibt es bestimmt Mitstreiter, die in Bezug auf Verfahren nach dem SchwarzArbG sehr gut weiterhelfen können.

__________________
Schöne Grüße aus der Mark.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von H. Allgaier: 22.11.2024 11:06.

5 22.11.2024 08:46 H. Allgaier ist offline E-Mail an H. Allgaier senden Beiträge von H. Allgaier suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Doch noch Owi? Kopfkratz
Naja egal, jedensfalls sind dahingehend die Bußgelder höher, genau.
Bei uns wäre der Kreis zuständig.

Es wäre daher empfehlenswert, das eher ein solches Owi-Verfahren durchgeführt wird und bei einer Höhe ab 200€ die Eintragung GZR läuft.

Wie ich immer wieder mitbekomme, wissen das offenbar viele Behörden nicht und teilen ihre Bußgelder dementsprechend dem Bundesamt nicht mit.

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6 22.11.2024 10:21 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
NinaniN NinaniN ist weiblich
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Moin

@Roesje: Du meinst mit deiner ersten Nachricht sicherlich die Aufforderung zur gleichzeitigen An- und Abmeldung oder?
Ich habe heute früh schon ein wenig recherchiert, ob ich diesbezüglich etwas finden kann. Leider habe ich bisher noch nichts finden können, werde aber weiter danach Ausschau halten.

Da mir zunächst nur der Gedanke des OWi-Verfahrens nach § 146 Gewo kam hatte ich gedacht, dass ich durch das Vorliegen der An-/Abmeldung einen Beweis für die zu späte Anzeige habe. Andernfalls wird es für mich ja schwierig zu beweisen, dass das Gewerbe tatsächlich mal betrieben wurde - es sei denn, ich kriege hierfür irgendwie eine schriftliche Bestätigung der betroffenen Person (was ja in den meisten Fällen höchst unwahrscheinlich ist).

Zitat:
dass es rechtlich betrachtet nicht gemacht wird.

Das begründet ja aber nicht zwingend die Unzulässigkeit des Verfahrens, oder?

Dass auch ein OWi-Verfahren nach SchwarzArbG eröffnet werden kann, war mir bis eben mangels Erfahrung in diesem Bereich zugegeben nicht bekannt.


@H. Allgaier: Vielen Dank für den Hinweis! Ich hätte ohne die Hinweise wohl wirklich nur ein OWi-Verfahren nach § 146 GewO eröffnet.


Bei uns ist für die Ahndung nach § 8 SchwarzArbG auch der Kreis zuständig.
Dann werde ich Anregung zur Ahndung der OWi mal dorthin weiterleiten

Ganz lieben Dank und viele Grüße aus dem Norden
7 25.11.2024 13:07 NinaniN ist offline E-Mail an NinaniN senden Beiträge von NinaniN suchen
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Ja genau.

Wenn das Gewerbe noch betrieben werden würde, dann wäre das Verfahren zur Durchsetzung der Anzeigepflicht zu führen. Wenn aber schon klar ist, dass es nicht mehr betrieben wird, ist in diesem Moment ein nachträgliches Verfahren, um An- und Abmeldung durchzusetzen, vom Gesetzgeber nicht gewollt.

Ich weiß nur noch, dass mir das mal Frankfurter Kollegen erläuterten in einem Fall, bei dem wir Berührungspunkte hatten. Die haben mir das auch schriftlich geben können.
Ich wühle mal, ob ich da noch was finde.

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8 25.11.2024 13:29 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Bin fündig geworden smile

Die damalige Argumentation der Kollegen:

"...ist der Gesetzgeber in Bezug auf die Überwachung eines Gewerbebetriebes, nicht an der Kenntnis nicht mehr im Stadtgebiet existierender Gewerbebetriebe interessiert..."

In dem Fall ging es darum, dass ein Unternehmen damals von hier nach Frankfurt verlegt wurde, hier die Abmeldung wegen Verlegung erfolgte, in Frankfurt aber nie angemeldet wurde. Das ist dann erst im Rahmen meiner Ermittlungen bzw. im Zuge der erneuten Anmeldung (wegen Verlegung von Frankfurt wieder zurück in meinen Bereich) aufgefallen.

Die o.g. Argumentation zielt darauf ab, dass es die Anzeigepflicht zur Gewerbean-, um-, -abmeldung ja nur aufgrund des Ziels der Gewerbeüberwachung gibt.

Besteht das Gewerbe und die Anmeldung wurde versäumt, ist es daher unsere Aufgabe, die Anzeigepflicht durchzusetzen, damit eine wirksame Gewerbeüberwachung erfolgen kann.

Wenn das Gewerbe aber zwischenzeitlich überhaupt nicht mehr besteht und die Anmeldung wurde versäumt, brauchts grds. keine nachträgliche An- und/oder Abmeldung mehr, weil es keinen Grund mehr für eine Gewerbeüberwachung gibt.

Die Owis bzgl. An- und Abmeldung würde ich daher auch gar nicht erst anfangen zu ahnden, sondern den Fall mit sämtlichen Infos an die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde abgeben.

__________________
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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 25.11.2024 14:16.

9 25.11.2024 14:16 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Zitat:
Original von Roesje

Die Owis bzgl. An- und Abmeldung würde ich daher auch gar nicht erst anfangen zu ahnden, sondern den Fall mit sämtlichen Infos an die Schwarzarbeitsbekämpfungsbehörde abgeben.


Na Hauptsache die Behörde bebußt auch, sonst kommt der Mensch ungeschoren davon. smile

Grüße

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10 25.11.2024 15:34 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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