Erotikkino mit Getränkeautomat - ein komplizierter Fall |
stehie
Grünschnabel
Dabei seit: 20.11.2024
Beiträge: 1
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Automatenaufsteller/
Spielhallenbetreiber
Level: 2 [?]
Erfahrungspunkte: 20
Nächster Level: 26
|
|
Erotikkino mit Getränkeautomat - ein komplizierter Fall |
|
Hallo Zusammen,
ich habe dieses Forum durch Zufall entdeckt und denke das meine Fragestellung hier gut aufgehoben ist. Ich bin gespannt auf die Antworten und hoffe auch ein wenig Unterhaltungswert mit diesem Thema zu bieten.
Wir planen derzeit in München ein Erotikkino zu eröffnen.
Grundsätzlich handelt es sich um eine Gewerbeeinheit aus den 70er Jahren, in der seit 35 Jahren ein Erotikkino unter wechselnden Mietern betrieben wurde. Das Kino wird zum Jahresende gerichtlich geräumt. Derzeit befindet sich im Erdgeschoss (140qm) hauptsächlich ein DVD Verkauf und das Erotikkino im Keller (90qm), welches über ein Treppenhaus innerhalb der Gewerbeeinheit verbunden ist (selber Eingang, selber Laden).
Seit etwa einem halben Jahr sind wir in der Vorplanung, und egal in welchem Amt oder Beratungsstelle sind die Erfahrungswerte mit der Branche und auch der Ausführung in unserem Fall sehr überschaubar und schlecht einzuordnen. Dennoch sind wir schon weit gekommen.
Der Zugang zum Kino ist nur für +18 Jahre und wird am Eingang auch kontrolliert. Der Einlass erfolgt über einen Ticketverkauf. Es ist kein Prostitutionsgewerbe.
Im Kino selbst sollen 2 Getränkeautomaten aufgestellt werden, in denen auch alkoholische Getränke verkauft werden sollen. Es erfolgt kein Ausschank an einer Theke oder ein Verkauf über Mitarbeite*innen. Auch gibt es keine klassischen Sitzplätze wie in einer Gaststätte oder ein Verkauf von Speisen.
Das Kino selbst ist (so geplant) für maximal 30-40 Besucher gleichzeitig ausgelegt (wir würden uns auch auf eine Reglementierung einlassen).
Im Erdgeschoss der Einheit befindet sich eine Sanitäranlage mit 2 Spültoiletten in Kabinen, ein Waschbecken im selben Raum.
Seit einigen Wochen sind wir an der Klärung welche Erlaubnis wir nun eigentlich benötigen. Mittlerweile ist klar, irgend eine Form von Gaststättenerlaubnis muss es wohl sein - und damit auch die eigentliche Frage - reichen unsere Toiletten aus?
Das Gebäude lässt sich ohne erheblichen Aufwand (und Bauantrag, welcher für den Innenausbau Trockenbau nicht nötig ist) nicht umrüsten oder erweitern. Es wäre wirtschaftlich auch nicht tragbar für uns.
Unsere zuständige Bearbeiterin gibt sich sehr viel Mühe aber ist scheinbar auch überfordert. Der Verkauf von Getränken ist ein Nebenerwerb, aber ohne geht es nun mal auch nicht in diesem Konzept.
Meine umfangreiche Recherche zu einer möglichen Lösung haben mich über die Arbeitsstättenverordnung, das Gaststättengesetz und die Verordnung Bayern, sowie die BayBO letztendlich auch zu keiner eindeutigen Regelung gebracht.
Es sei allerdings erwähnt, das es alleine in München seit vielen Jahren 2 weitere Läden der Konkurrenz ähnlicher Größe gibt, die ebenso Alkohol aus Automaten verkaufen und sogar nur über Eine Toilette verfügen.
Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen? Vielen Dank vorab
Stefan
|
|
1
20.11.2024 22:11 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Thomas Mischner
Moderator
Dabei seit: 04.08.2005
Beiträge: 1.775
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 51 [?]
Erfahrungspunkte: 12.545.300
Nächster Level: 13.849.320
|
|
Und wieder einmal der Hinweis: eine individuelle Rechtsberatung ist in diesem Forum nicht zulässig.
|
|
2
21.11.2024 09:46 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 179.014 | Views gestern: 452.263 | Views gesamt: 992.485.127
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|