Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...) |
Alfi_278
Grünschnabel
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Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...) |
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Hallo zusammen,
ich bin noch ziemlich neu im Gewerberecht und warte noch auf einige Seminare um mein Grundwissen zu vertiefen.
Momentan habe ich den Fall, dass ein Gewerbetreibender seinen Betriebssitz innerhalb der Kommune verlegt hat. Aufgefallen ist dies auf Grund der Tatsache, dass vermehrt Auskünfte zu diesem Betrieb gefordert wurden. Daraufhin habe ich unseren Ermittlungs-/Außendienst dort hingeschickt um nachzusehen, ob ein Gewerbe unter der angegebenen Adresse noch ausgeführt wird.
Es wurde festgestellt, dass der Herr sein Gewerbe nicht mehr unter der angezeigten Adresse ausübt, sondern von seiner Wohnadresse, innerhalb des Gemeindegebietes aus.
In einem Telefonat sicherte mir der Herr zu, am nächsten Tag vorbeizukommen und sein Gewerbe umzumelden. Den Termin hat er jedoch kurzfristig abgesagt und mich darum gebeten das Formular per E-Mail zuschicken, dann würde er die Ummeldung digital vornehmen. Auch dies ist nicht geschehen.
Nach einer angemessenen Frist von zwei Wochen, in der keine Ummeldung statt fand, habe ich einen Anhörungsbogen nach §55 OWiG auf Grund des Verstoßes gegen die Meldepflicht nach §14 GewO i.V.m §146 Abs. 2 Nr. 2 GewO versendet, mit einer Frist der Anhörung von ebenfalls zwei Wochen. Angedroht habe ich gemäß §146 Abs. 3 GewO eine Geldbuße bis zu 1.000€ und mitgeteilt, dass ich ein Ermittlungsverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswirdrigkeiten (OWiG) eingeleitet habe.
Da der Herr seiner Meldepflicht noch immer nicht nachgekommen ist, möchte ich gerne den nächsten Schritt gehen, bin mir aber ziemlich unsicher wie ich da vorgehen muss.
Da ich bereits ein Grundlagenseminar in der Vergangenheit besuchen konnte, habe ich mir zunächst einmal die Seminarunterlagen dazu zu Rate gezogen. Hier heißt es:
"Ist im einzelnen Falle die Anzeigepflicht nicht schon auf Grund des Gesetzesbefehls erfüllt worden, kann die zur Entgegennahme der Anzeige zuständige Behörde durch Verwaltungsakt die Ausführung des Gesetzes verlangen. Diese Maßnahme darf unbeschadet dessen getroffen werden, dass die Unterlassung der Anzeige eine Ordnungswidrigkeit darstellt und als solche verlangt werden kann. Beide Maßnahmen sind unterschiedlicher Art und können nebeneinander ergehen;" - BVerwG, Urt. v. 24.06.1976 - BVerwG I C 56.74)
Ich nehme an, bei dem Verfahren mit dem Verwaltungsakt handelt es sich um eine Androhung von einem Zwangsgeld? Und bei der Ordnungswidrigkeit um mein auf Grund von §146 GewO angedrohtes Bußgeld? Falls nicht bitte korrigiert mich...
Ich habe daraufhin im Forum ebenfalls versucht etwas zu recherchieren und habe mehrfach gelesen, dass die Androhung von Zwangsgeldern besser geeignet ist um etwas durchzusetzen (hier die Gewerbeummeldung) und Bußgelder eher dazu geeignet sind um ein Fehlverhalten abzumahnen.
Habe ich auf Grund dieser Tatsache falsch angedroht? Und wenn ja, wie hätte ich dies besser machen können?
Kann mir jemand raten, wie ich in dem vorliegenden Fall am besten weiter vorgehe und hat eventuell jemand einen Musterbescheid, den ich zur Rate ziehen kann?
Ich bin leider gerader echt etwas überfordert und weiß nicht, wie ich den Fall am besten abschließen kann...
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14.11.2024 10:08 |
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Solon
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Pitti81
Routinier
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RE: Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...) |
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Zum Zwangsgeld habe ich etwas da, schicke ich per PM mal rüber.
Die Owi mache ich meist nach Abschluss des Verfahrens, denn die Höhe des Bußgelds richtet sich (für mich, im Rahmen meines pflichtgemäßen Ermessens) danach, inwieweit der Gewerbetreibende einsichtig war, wie lange auf eine Reaktion gewartet werden musste, wie oft musste ich auffordern etc, ist also nicht immer eine gleichbleibende Summe.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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2
14.11.2024 10:19 |
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Solon
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Pitti81
Routinier
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RE: Durchsetzung Gewerbeummeldung (Zwangsgeld, Bußgeld...) |
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Ist raus...
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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3
14.11.2024 10:23 |
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Alfi_278
Grünschnabel
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Themenstarter
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Vielen lieben Dank!
Muss ich für den Bescheid denn nochmal extra anhören, weil ich in meiner Anhörung nach §55 OWiG nur das Bußgeld angedroht habe, oder reicht die Anhörung aus und ich kann das Zwangsgeld, sowie in dem Bescheid aufgeführt androhen?
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14.11.2024 10:27 |
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Pitti81
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Also ich höre immer im Vorfeld an.
Da hier ungleiche Instrumente vorliegen, würde ich dies auch hier tun.
Natürlich könnte man die Anhörung nachholen, aber auf eine Woche kommt es im Normalfall nicht an.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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5
14.11.2024 11:07 |
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