der e.K. ist ein Einzelunternehmer und das war er vor der Eintragung im HR wohl auch. Strittig kann diesbezüglich nur sein, ob es sich um eine Namensänderung handelt. Es plädiere hier für ein ja, wenn der Man mit dem e.K. im Geschäftsverkehr auftritt.
Vom Gegenstand her muss angemeldet sein, was Tatsache ist. Nur danach fragt das Gewerberecht. Antwort also: Es kommt darauf an, was tatsächlich ausgeübt wird.
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