unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Makler, Bauträger, Baubetreuer » Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Peschi Peschi ist weiblich
Grünschnabel


Dabei seit: 06.03.2018
Beiträge: 5
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 12.039
Nächster Level: 13.278

1.239 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR

Hallo,

ich streite gerade mit meiner Sachgebietsleiterin über die eGbR. Sie ist der Meinung, dass die eGbR die Erlaubnis bekommt, ich bin der Meinung, dass jeder Geschäftsführer eine Erlaubnis benötigt. Irgendwie finden wir aber aber nichts Genaues. Vielleicht kann hier irgendwer helfen?
1 19.08.2024 10:18 Peschi ist offline E-Mail an Peschi senden Beiträge von Peschi suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Ludwig Ludwig ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 08.11.2022
Beiträge: 245
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 171.393
Nächster Level: 195.661

24.268 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






RE: Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR

Moin!

Die Eintrag der GbR in das Gesellschaftsregister ändert nichts daran, dass es sich bei der (e)GbR nicht um eine juristische Person handelt.

Gewerberechtlich ändert sich also nichts:

Nicht die GbR, sonderern deren (vertretungsberechtigte) Gesellschafter sind Träger der Erlaubnis.

Gruß
Ludwig

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
2 19.08.2024 10:27 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Peschi Peschi ist weiblich
Grünschnabel


Dabei seit: 06.03.2018
Beiträge: 5
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 12.039
Nächster Level: 13.278

1.239 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Peschi


www.Fiat-126-Forum.de







Sehe ich ganz genauso! Aber meine Sachgebietsleiterin lässt sich nicht davon überzeugen, da sie der Meinung ist, weil die eGbR Träger von Rechten und Pflichten sein kann, kann sie auch eine Erlaubnis bekommen. Ich bin der Meinung, nur juristische und natürliche Personen können Erlaubnisinhaber sein.

Gruß
Elke
3 19.08.2024 11:29 Peschi ist offline E-Mail an Peschi senden Beiträge von Peschi suchen
Ludwig Ludwig ist männlich
Tripel-As


Dabei seit: 08.11.2022
Beiträge: 245
Bundesland:
Rheinland-Pfalz

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 28 [?]
Erfahrungspunkte: 171.393
Nächster Level: 195.661

24.268 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Das Problem ist: im Grunde hat Ihre Sachgebietsleiterin recht. Zwar nicht "rechtlich", denn der Umstand, dass die GbR (in eingeschränktem Maße) Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann, führt nach einhelliger Meinung in Ermangelung einer eigenen Rechtspersönlichkeit nicht dazu, dass eine GbR eine juristische Person ist. Die praktische Handhabung ist außerhalb des Gewerberechts aber weitgehend anders. Da "tut man so", als sein die GbR eine juristische Person. Auch im Gewerberecht wäre es von Vorteil, die Rechtsnatur der GbR nicht streng dogmatisch zu betrachten und stattdessen die GbR in den Status einer Gewerbetreibenden zu erheben. Über kurz oder lang wird es auch so kommen. Im Fahrlehrerrecht ist dies schon jetzt so: Fahrschulerlaubnisse können auch an GbRs erteilt werden! (§ 18 II Satz 1 FahrlG: "Ist der Bewerber eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, wird ...") Was den Zirkus zum Irrenhaus macht.

Argumentationshilfe in der Diskussion mit Ihrer Sachgedbietsleiterin sind die entsprechenden Ausführungen in den einschlägigen Musterverwaltungsvorschriften zu den Rechtsverordnungen, namentlich die MaBVwV (Nr. 2.1.1):

"... Antragsberechtigt und damit Adressat der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen. Juristische Personen sind Kapitalgesellschaften (zB AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)), aber auch eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften, rechtsfähige Stiftungen oder vergleichbare ausländische Gesellschaftsformen.

Die Antragstellung erfolgt für die juristische Person durch deren gesetzliche Vertreter oder schriftliche bevollmächtigte Dritte (ggf. schriftliche Vollmacht im Original zu den Akten nehmen). Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt bei juristischen Personen für alle gesetzlichen Vertreter (Mitglieder des Geschäftsführungsorgans). Ferner ist ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person als Antragstellerin beizubringen.

Bei Personen(handels)gesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (zB GbR, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich; dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie ausnahmsweise Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten. Die Antragstellung erfolgt deshalb jeweils für alle in der jeweiligen Personenmehrheit vertretungsberechtigten Personen. Jeder geschäftsführende Gesellschafter muss einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt für jeden geschäftsführenden Gesellschafter, für den folglich jeweils alle erforderlichen Unterlagen beigebracht werden müssen. Jeder geschäftsführende Gesellschafter erhält einen eigenen Erlaubnisbescheid, die Personengesellschaft selbst erhält mangels Rechtspersönlichkeit keine Erlaubnis."


Wie gesagt, dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine GbR oder um eine eGbR handelt.

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
4 19.08.2024 11:59 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
Peschi Peschi ist weiblich
Grünschnabel


Dabei seit: 06.03.2018
Beiträge: 5
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 12.039
Nächster Level: 13.278

1.239 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Peschi


www.Fiat-126-Forum.de







Ich habe jetzt mal die Bezirksregierung angeschrieben, mal sehen, was die dazu sagen.
5 21.08.2024 09:00 Peschi ist offline E-Mail an Peschi senden Beiträge von Peschi suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Stehendes Gewerbe (allgemein) » Makler, Bauträger, Baubetreuer » Erlaubnis nach § 34c GewO für eGbR


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
Widerruf der Gaststättenerlaubnis Gaststättenrecht   25.07.2005 16:59 von Marion Zuidema     Gestern, 14:55 von Julia   Views: 75.494
Antworten: 29
2 Gewerbemeldungen für gleiche Tätigkeit Stehendes Gewerbe (allgemein)   11.08.2009 13:06 von Roesje     01.10.2024 11:59 von Rheinhesse   Views: 23.289
Antworten: 28
Zweitschrift Gewerbeanmeldung nach Abmeldung Stehendes Gewerbe (allgemein)   25.07.2024 10:26 von Gewerbe121     18.08.2024 11:15 von Ketandrin   Views: 9.878
Antworten: 16
Handwerkskarte Augenoptiker für unselbst. Zweigstelle Stehendes Gewerbe (allgemein)   09.06.2022 10:11 von 27711 OHZ     23.07.2024 09:15 von Roesje   Views: 356.842
Antworten: 4
Erlöschen oder Widerruf von Aufstellererlaubnis Spielrecht   20.06.2024 09:31 von Vanessa2203     20.06.2024 12:20 von Bendino   Views: 219
Antworten: 1

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 131.210 | Views gestern: 522.807 | Views gesamt: 962.515.783


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 119 | Gesamt: 0.180s | PHP: 99.44% | SQL: 0.56%