Geschäftsführerwechsel Anzeigepflicht |
Brigitte Lindemeier
Grünschnabel
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Geschäftsführerwechsel Anzeigepflicht |
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Guten Morgen,
ich bin mir nicht ganz sicher. Ist ein Geschäftsführerwechsel zwischenzeitlich anzeigepflichtig und auch gebührenpflichtig?
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1
19.08.2024 09:35 |
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Solon
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Franzose
Doppel-As
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RE: Geschäftsführerwechsel Anzeigepflicht |
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Guten Morgen zurück Frau Kollegin,
das Thema wurde hier schon mal behandelt und an der Rechtslage hat sich meines Wissens nix verändert. Demnach besteht keine Anzeigepflicht.
Einfach mal hier schauen: "Geschäftsführerwechsel einer GmbH - Anzeigepflicht".
Freundliche Grüße aus`m Oderbruch
, der
__________________ Franzose
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2
19.08.2024 10:02 |
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Solon
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Ludwig
Tripel-As
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Moin!
Es gibt in der Gewerbeordnung keine Verpflichtung zur Anzeige eines Wechsels in der Geschäftsführung oder des Eintritts in bzw. eines Austritts aus der Geschäftsführung. Auch nicht für Betreiber eines Gewerbes mit Zuverlässigkeitsprüfung.
§ 7 GewO statuiert lediglich eine Mitteilungspflicht. Neu ist die Vorschrift für die meisten Anwendungsfälle nicht. In den Rechtsverordnungen zu den erlaubnispfliichtigen Gewerben existierte sie bereits jeweils.
Gebührenpflichtig ist Mitteilung hier wie dort nicht. Sie soll lediglich die unverzügliche Zuverlässigkeitsüberprüfung der hinzugetretenen Geschäftsführung ermöglichen. Diese Prüfung ist dann jedoch gebührenpflichtig.
Allerdings sind Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 7 GewO oder die entsprechenden Anzeigepflichten der einschlägigen Rechtsverordnungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Solange die Anzeigepflichten/Ordnungswidrigkeitentatbestände nach den Rechtsverordnungen neben § 7 GewO fortgelten, liegt eine Begehung in Tateinheit vor.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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4
19.08.2024 20:57 |
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hans-im-glück1986
Mitglied
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Zitat: |
Original von Ludwig
Es gibt in der Gewerbeordnung keine Verpflichtung zur Anzeige eines Wechsels in der Geschäftsführung oder des Eintritts in bzw. eines Austritts aus der Geschäftsführung. Auch nicht für Betreiber eines Gewerbes mit Zuverlässigkeitsprüfung.
§ 7 GewO statuiert lediglich eine Mitteilungspflicht. |
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Das ist falsch (und zwar nicht erst seit Schaffung des § 7 GewO). Die gewerberechtliche Mitteilungspflicht nach § 7 GewO unterscheidet sich qualitativ nicht von der gewerberechtlichen Anzeigepflicht. Der begriffliche Unterschied liegt darin, dass die Anzeigepflicht vor Aufnahme der Tätigkeit entsteht, während die Mitteilungspflicht unverzüglich nach dem mitteilungspflichtigen Ereignis (z.B. Neueintritt eines GF) entsteht. Die gewerberechtlichen Mitteilungspflichten sind Anzeigepflichten im weitesten Sinne. Das lässt sich etwa daran erkennen, dass der Verordnungsgeber die Mitteilungspflichten nach § 9 MaBV, § 21 FinVermV, § 17 ImmVermV als Anzeigepflichten bezeichnet, obwohl es sich hierbei um Mitteilungspflichten handelt (so etwa die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 20/3067 S. 22).
Richtig ist, dass nur der Neueintritt anzeigepflichtig ist und nicht zusätzlich der Austritt.
Zitat: |
Original von Ludwig Neu ist die Vorschrift für die meisten Anwendungsfälle nicht. In den Rechtsverordnungen zu den erlaubnispfliichtigen Gewerben existierte sie bereits jeweils. |
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Genau das Gegenteil ist der Fall. Bisher gab es nur vereinzelte (spezialgesetzliche) Mitteilungspflichten (§ 9 MaBV, § 21 FinVermV, § 17 ImmVermV). Nun gibt es Mitteilungspflichten für die beiden Fallgruppen in § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO, also für folgende Gewerbe
- §§ 30, 31, 33a, 33c, 33d, 34, (34a,) 34b, (34c,) 34d, (34f, 34h, 34i) GewO)
- im überwachungsbedürftigen Gewerbe (§ 38 GewO) und
- im Reisegewerbe (§ 55 GewO) sowie bei Festsetzungen von Veranstaltungen nach § 69 Abs. 1 GewO
und für folgende Personen:
- mit der Leitung des Betriebs bzw. der Veranstaltung oder einer Zweigniederlassung beauftragt
- (theoretisch auch Wachpersonen, § 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 GewO)
- gesetzliche Vertreter juristischer Personen
Zitat: |
[i]Gebührenpflichtig ist Mitteilung hier wie dort nicht. Sie soll lediglich die unverzügliche Zuverlässigkeitsüberprüfung der hinzugetretenen Geschäftsführung ermöglichen. Diese Prüfung ist dann jedoch gebührenpflichtig. |
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Die Gebührenpflicht besteht nur, wenn ein entsprechender Tatbestand in der jeweiligen Kostenordnung geschaffen wird. Es wäre mir neu, dass eine solche Kostenvorschrift allein für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des in § 7 GewO genannten Personenkreises in einem Land vorgesehen wäre. Kostenpflichtig ist bisher nur die Rücknahme oder Änderung der Erlaubnis, wenn die Zuverlässigkeitsüberprüfung negativ ausfällt.
Zitat: |
[i]Allerdings sind Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 7 GewO oder die entsprechenden Anzeigepflichten der einschlägigen Rechtsverordnungen als Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Solange die Anzeigepflichten/Ordnungswidrigkeitentatbestände nach den Rechtsverordnungen neben § 7 GewO fortgelten, liegt eine Begehung in Tateinheit vor. |
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Auch das ist nicht zutreffend. § 7 GewO enthält eine "zentrale" Mitteilungspflicht für die oben genannten Fälle. Die spezialgesetzlichen Mitteilungspflichten nach § 9 MaBV, § 21 FinVermV, § 17 ImmVermV gehen vor. Es gibt also keinen Raum für die Anwendbarkeit der Tateinheit nach § 19 Abs. 1 OWiG. Zu diesem Verhältnis braucht man noch nicht einmal in die Gesetzesbegründung blicken (BT-Drs. 20/3067), sondern es ergibt sich bereits aus der systematischen Stellung des § 7 GewO.
Ein Hinweis am Rande: § 7 GewO ist eine misslungene Vorschrift, auch wenn der Regelungszweck zu begrüßen ist. Unklar bleibt etwa, warum die Meldeanschriften der letzten fünf Jahre anzugeben sind, während bei einer „normalen“ Zuverlässigkeitsüberprüfung aus dem Führungszeugnis und dem GZRA lediglich die aktuelle Anschrift ersichtlich ist. Auch passt § 7 GewO nicht für Wachpersonen, deren Zuverlässigkeit von Wachpersonen vor Aufnahme der Tätigkeit festzustellen ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BewachV). Gilt § 7 GewO also für diese Fälle nicht? Es ergeben sich auch Unklarheiten zu den spezielleren Mitteilungspflichten, die teilweise weniger strenge Anforderungen haben. Hierzu werden auf absehbare Zeit die § 9 MaBV, § 21 FinVermV, § 17 ImmVermV aufgehoben und durch § 7 GewO vollständig ersetzt.
VG
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5
20.08.2024 10:20 |
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Ludwig
Tripel-As
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Moin!
ich kann zwar nicht erkennen, inwieweit meine Aussagen inhaltlich von Ihren Ausführungen abweichen, sieht man davon ab, dass die Aussage zu dem tradierten Anwendungsbereich unbewusst/unzulässig auf meinen Zuständigkeitsbereich bezogen war und deshalb in der Tat etwas zu weit gefasst gewesen sein mag.
Ich teile sogar Ihre Auffassung, dass die Regelung des § 7 GewO verfehlt ist.
Gleichwohl: Die Fragestellung bezog sich nach meiner Beurteilung auf die Anzeigepflicht nach § 14 GewO, und so ist auch meine diesbezügliche Beurteilung zu verstehen.
Über die Frage der Tateinheit kann man streiten, muss man aber nicht. Nicht zuletzt wegen der begrenzten Überlebensdauer der Normen in den Rechtsverordnungen. Ich habe hier zudem Zweifel an der Anwendbarkeit des Lex-spezialis-Grundsatzes.
Hinsichtlich der Gebührenerhebung würde mich interessieren, wie die Kollegen dies handhaben. Werden tatsächlich nur Gebühren für Negativentscheidungen erhoben?
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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6
20.08.2024 14:56 |
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