Betrieb von Photovoltaikanlagen |
Gewerbe5030
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Betrieb von Photovoltaikanlagen |
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mein Denkmodul ist gerade auf Null und benötigt Starthilfe.
Folgender Sachverhalt:
- Betreiber der Photovoltaik-Anlagen wohnt in der Schweiz
- Gewerbe-Anmeldung zum Betrieb von 2 Anlagen an verschiedenen Standorten, aber Beide in unserem Zuständigkeitsbereich.
Meine Fragen:
1. was trage ich als Hauptniederlassung ein?
2. sind beide Standorte dann unselbständige Zweigstellen - sprich Betriebsstätten?
Wer, aus der Runde kann mir einen Denkimpuls geben?
__________________ Dienstagskind
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05.08.2024 14:11 |
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Solon
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Thomas Mischner
Moderator
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Das Thema ist nicht ganz neu. Es wurde z. B. hier bereits diskutiert.
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2
06.08.2024 08:47 |
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Solon
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Gewerbe5030
Mitglied
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Themenstarter
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für die Antwort.
Ich habe auch schon vieles gelesen, trotzdem weiß ich immer noch nicht was ich als Hauptniederlassung eintragen soll.
__________________ Dienstagskind
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3
06.08.2024 11:17 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Soweit ich es dem Sachverhalt entnehmen kann, gibt es in Ihrem Zuständigkeitsbereich keine anzeigepflichtigen Betriebsstätten, sondern lediglich zwei Photovoltaikanlagen. Daher besteht kein Handlungsbedarf.
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06.08.2024 12:21 |
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Pitti81
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Reden wir denn von großen Freiflächen-PV-Anlagen oder von PV-Anlagen auf Hausdächern?
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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5
07.08.2024 08:28 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Das dürfte unerheblich sein.
Das OVG Münster definiert z. B. folgende Anforderungen an eine anzeigepflichtige Betriebsstätte:
„… Vielmehr bedarf es danach zur Annahme einer unselbständigen Zweigstelle über das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zu Dritten hinaus einer eigenen organisatorisch erkennbaren festen Infrastruktur, von der aus gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird, die dauerhaft von einer verantwortlichen Person für den Gewerbetreibenden betrieben wird. Die Verpflichtung der Ordnungsbehörden zur umfänglichen Gewerbeüberwachung dient vornehmlich dem Verbraucher- und Arbeitnehmerschutz.
Dieser Überwachungszweck gebietet es nicht, jedes Unterhalten von Geschäftsbeziehungen zu Dritten der Anzeigepflicht für eine unselbständige Zweigstelle zu unterwerfen. Maßgeblicher Ansatzpunkt für die Anzeigepflicht ist nach der Gesetzessystematik vielmehr die Geschäftstätigkeit eines Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe. Sie zeichnet sich vor allem durch das Erfordernis einer unternehmerischen Organisation - sei es in einer festen räumlichen Bindung durch Unterhalten eines Büros, sei es in einer örtlich verfestigten organisatorischen Tätigkeit für die Hauptstelle - aus.“
(Urt. v. 20.03.2017, Az.: 4 A 489/14)
Die einzelne Photovoltaikanlage ist demzufolge keine Betriebsstätte i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO. Anzuzeigen ist das Gewerbe am Ort des Unternehmenssitzes.
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07.08.2024 09:04 |
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Pitti81
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Der Bundestag hat sich 2020 mit dem Thema beschäftigt und stellte in seiner Abhandlung
"Rechtliche Zulässigkeit einer Installationspflicht für Photovoltaikanlagen unter gewerberechtlichen Gesichtspunkten" fest, dass
"Der Betrieb einer Photovoltaikanlage stellt grundsätzlich eine gewerbliche Tätigkeit dar.
Durch eine Photovoltaikanlage produzierter Strom wird, wenn er nicht oder nicht vollständig vor Ort selbst verbraucht wird, in das öffentliche Stromnetz eingespeist. Dafür erhält der Betreiber der Anlage eine Vergütung.
Jedoch gilt nicht jeder Betrieb einer Photovoltaikanlage ausnahmslos als (anzeigepflichtiges)
selbstständiges Gewerbe. Entscheidend ist das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht.
Eine solche liegt in der Regel dann nicht vor, wenn eine Photovoltaikanlage vornehmlich zur Eigenversorgung installiert und betrieben wird.
Dennoch muss im Einzelfall anhand der Gesamtumstände und der zu erwartenden Einnahmesituation bewertet werden, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. "
Das VG Halle hat 2020 vorhergehende Urteile dahingehend bestätigt, dass Freiflächen-Anlagen als "Gewerbebetrieb aller Art" eingeordnet werden.
Ich finde daher die Info schon wichtig, ob es sich um eine private "Dach-Anlage" oder um eine "auf dem Acker" handelt.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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7
07.08.2024 09:13 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Unter diesem Aspekt ja, aber aus Sicht des Fragestellers ist es dennoch unerheblich, da in seinem Zuständigkeitsbereich keine Anzeigepflicht besteht.
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8
07.08.2024 09:26 |
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Pitti81
Routinier
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Ups.
Ja, da gibt es viele Urteile zu.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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07.08.2024 09:47 |
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Hinterwäldler
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Das Problem des Fragestellers besteht ja darin, dass es abgesehen von den PV-Anlagen selbst in Deutschland keinen Beriebssitz als Hauptniederlassung gibt.
Müsste/könnte man das dann so lösen, dass das Gewerbe unter der Adresse eines z. B. Steuerberaters angemeldet wird?
Beste Grüße aus dem Schwarzwald!
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08.08.2024 07:16 |
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Thomas Mischner
Moderator
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Weshalb sollte ein Betriebssitz in Deutschland erforderlich sein? Der Schilderung nach handelt es sich um ein Unternehmen aus der Schweiz, welches in Deutschland eine technische Anlage (ohne gewerberechtlich relevante Außenwirkung) betreibt.
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08.08.2024 07:55 |
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