Ummeldung/Abmeldung: Übergabe Gewerbebetrieb |
Margarita.w23
Jungspund
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Ummeldung/Abmeldung: Übergabe Gewerbebetrieb |
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Hallo Zusammen,
ich benötige eure Hilfe.
Eine GmbH hat hier bei uns eine Eisdiele und möchte den Betrieb an eine Einzelunternehmerin übergeben. Grundsätzlich wäre das ja kein Problem: eine Abmeldung (Übergabe) für die GmbH und eine Anmeldung (Übernahme) für die neue Gewerbetreibende.
Die Übernahme wäre aber nur für paar Monate, weil die GmbH danach wieder die Eisdiele betreiben möchte. In der Zeit vermietet die GmbH die Räumlichkeiten noch an die neue Inhaberin. Da die Räumlichkeiten selbst nicht der GmbH gehören (mietet sie an), wäre das keine Verwaltung eigenen Vermögens und die Tätigkeit müsste als Fremdvermietung/Verpachtung von fremdem Eigentum angemeldet werden (neue Anmeldung "Neugründung").
Die Steuerberaterin der GmbH fragte mich, ob es nicht sinnvoller ist eine Gewerbeummeldung für die GmbH vorzunehmen. Die Tätigkeit "Betrieb einer Eisdiele" würde sich in "Verpachtung von fremden Eigentum" ändern. Damit spart die GmbH sich 2x Abmeldung (für die Übergabe und Vermietung), 2x Neuanmeldung (für die Vermietung und spätere Übernahme der Eisdiele).
Hattet ihr so einen Fall schon mal? Ich finde, dass das Register durch die Ummeldung nicht mehr übersichtlich ist. In der Historie würde man ein hin und her an Ummeldungen finden, wo die Fremdvermietung erweitert und wieder abgemeldet wird und genauso mit der Über-/Aufgabe der Eisdiele. Ebenso würde man kaum mehr nachvollziehen können wer wann die Eisdiele betreibt, weil man immer irgendwo den zukünftigen/früheren Inhaber angeben muss.
Ich würde mich sehr über Rückmeldungen von euch freuen.
schon mal im voraus.
__________________ Liebe Grüße
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1
05.06.2024 11:28 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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,
ich halte den Vorschlag der Steuerberaterin für rechtlich korrekt.
Dass dadurch vielleicht eine gewisse Unübersichtlichkeit im Gewerbehistorie entsteht, dürfte weiter nicht maßgeblich sein.
Nur ein Punkt gibt mir zu denken: Die Vermietung fremden Vermögens soll Gewerbe sein? Hinsichtlich aller äußerlich wahrnehmbarer Merkmale unterscheidet sich die Vermietung eigenen ja überhaupt nicht von der Untervermietung fremden Vermögens. Es wären ja nur die nicht wahrnehmbaren Eigetumsverhältnisse im Hintergrund, die beide Tätigkeiten vorneinander unterscheiden.
Abschließend noch ein Tipp: Derartige Fragen am besten in den internen Forenbereich einstellen.
Beste Grüße
CS
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2
05.06.2024 11:41 |
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Solon
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Ludwig
Tripel-As
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Moin!
Warum einfach wenn’s auch kompliziert geht?!
Hier findet doch bei Lichte betrachtet gar keine Übergabe des Betriebs an eine Einzelunternehmerin statt. Vielmehr unterbricht die GmbH den Geschäftsbetrieb der Eisdiele, aus welchen Gründen auch immer, für ein paar Monate. So etwas geschieht zu anderen Jahreszeiten bei Eisdielen saisonbedingt doch regelmäßig. Deshalb liegt keine endgültige Beendigung des Gewerbes vor, so dass es für die GmbH meines Erachtens auch keiner Abmeldung des Gewerbes bedarf.
Zudem: Liegt denn bei der Unterverpachtung der Geschäftsräume an die Einzelunternehmerin überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vor? Dazu müsste der Pachtzins, den die Einzelunternehmerin an die GmbH zu entrichten hätte, von der Belastung, den die GmbH insoweit hat, (deutlich) abweichen. Das wäre zu klären. Im Zweifel geht es aber wohl nur um die Reduzierung der laufenden Kosten der GmbH während der „Auszeit“. Und die Kundenbindung wird angesichts der Absicht, den Eisdielenbetrieb alsbald wieder aufnehmen zu wollen, wohl auch eine Motivation für die GmbH sein. Ich würde das Ganze deshalb noch großzügig dem Grundgewerbe, hier den Betrieb einer Eisdiele, zuordnen.
Schließlich: Eine Untervermietung/Unterverpachtung ist immer die Vermietung/Verpachtung fremden Eigentums. Darum geht es hier aber gar nicht. Denn ein Gewerbe „Verpachtung von fremden Eigentum“ wäre eine Verpachtung für einen anderen, wie auch immer man so etwas dann rechtlich zu qualifizieren hätte.
Meines Erachtens ergeben sich für die GmbH, soweit man dies aufgrund der mitgeteilten Informationen beurteilen kann, keine Anzeigepflichten nach § 14 GewO. Die treffen allein die Einzelunternehmerin, die ihre Tätigkeit an- und zu gegebener Zeit wieder abzumelden hätte.
Gruß
Ludwig
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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3
07.06.2024 08:03 |
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