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Zum Ende der Seite springen Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" am 25.03.2024 (Hybrid-Veranst.)
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Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" am 25.03.2024 (Hybrid-Veranst.)

Am 25. März 2024 veranstaltet die COEX Veranstaltungs GmbH & Co. KG, Madlower Hauptstr. 10, 03050 Cottbus ein eintägiges Seminar zum Thema: "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht (Schwerpunkt Titel I bis III GewO)".

Das Seminar findet als Hybrid-Veranstaltung statt:
Online-Format über Cisco Webex (Mikrofon und Kamera erforderlich)
sowie im Präsenz-Format im
Dietrich-Bonhoeffer-Haus
Ziegelstr. 30
10117 Berlin

Die Teilnahmegebühr beträgt 180,- EUR zzgl. MwSt..
Eine Seminarteilnahme ist erst nach erfolgter Zahlung der Teilnahmegebühren möglich.

Aus didaktischen Gründen wird eine Teilnahme in Präsenz dringend empfohlen.

Referent: Herr René Land

Herr Land ist seit dem Jahr 1990 im Gewerberecht tätig und leitet den Servicebereich Gewerbeangelegenheiten in der Stadt Cottbus. Er ist Mitinitiator der „Bundesfachtagung Gewerberecht“ sowie Betreiber der Internetplattform
www.Forum-Gewerberecht.de.
Als Mitglied der Expertengremien „Bewacherregister“ und „XGewerbeordnung“ beim Statistischen Bundesamt sowie beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ist er aktiv in die Vorbereitung und Umsetzung zentraler Projekte des Gewerberechts eingebunden.


Zur verbindlichen Anmeldung für das Online-Format geht es hier:

Zur verbindlichen Anmeldung für das Präsenz-Format geht es hier:

Anmeldeschluss ist der 20. März 2024.
Die Zugangsdaten für die Online-Teilnahme werden am 21. März 2024 verschickt.


Mit freundlichen Grüßen

webmaster

Dateianhang:
pdf Seminar_Grundlagen und aktuelle Entwicklungen_25_03_2024.pdf (128,20 KB, 219 mal heruntergeladen)
1 25.02.2024 23:41 E-Mail an webmaster senden Beiträge von webmaster suchen
Solon
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RE: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" am 25.03.2024 (Hybrid-Veranst.)

Moin ,

Frage an Seminarteilnehmer/-veranstalter: gab es bei der Schulung eine Aussage zu der im Thread > UG zur GmbH kontrovers diskutierten Frage, ob eine „Wandlung“ einer UG in eine GmbH eine Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a GewO auslöst? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

__________________
Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
2 26.04.2024 05:49 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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RE: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" am 25.03.2024 (Hybrid-Veranst.)

Hallo Puz_zle,

in dieser Form haben wir die Frage nicht diskutiert.
Ich bin der Auffassung, dass die "Wandlung" eine solche Anzeigepflicht nicht auslöst, wenn sich tatsächlich nur Rechtformzusatz ändert - also "UG (haftungsbeschränkt)" in "GmbH". Dieser Zusatz ist meiner Auffassung nach nicht Bestandteil der "Firma" - sprich des Namens der jur. Person.

Beste Grüße

René

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
3 02.06.2024 12:09 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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RE: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" am 25.03.2024 (Hybrid-Veranst.)

Moin!

§ 4 Firma
Die Firma der Gesellschaft muss (...) die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.


§ 5a Unternehmergesellschaft
(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend von § 4 die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.


Heidinger in: Münchener Kommentar zum HGB, 5. Auflage 2021, § 17, Rn. 16:

IV. Firmenkern und Firmenzusatz
Da es für den Inhalt des Firmenkernes nach dem HRefG keine konkreten inhaltlichen Vorgaben mehr gibt, haben sich die Grenzen zwischen Firmenkern und Zusätzen weiter aufgeweicht. Die Neufassung von § 18 Abs. 1 fordert heute für alle Firmen nur noch, dass die Firma insgesamt zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss. Firmenkern und Firmenzusatz bilden eine rechtliche Einheit und zusammen die Firma.


Heinze in: Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 4, Rn. 7:

Zur Firma der GmbH gehört auch der nach § 4 zwingend vorgeschriebene Rechtsformzusatz.


Heinze in: Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 4, Rn. 8:

Für die Bildung der Firma der GmbH sind trotz der durch das HRefG eingetretenen Liberalisierung noch bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Die Firma der GmbH

muss einen Rechtsformzusatz iSv § 4 enthalten,
• (...)


Heinze in: Münchener Kommentar GmbHG, 4. Auflage 2022, § 4, Rn. 13:

Als einziger Regelungsinhalt schreibt § 4 nF vor, dass die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten muss. Allerdings gilt dies nicht für die besondere Rechtsformvariante der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), für die § 5a Abs. 1 eine besondere Firmierung vorschreibt.


Gruß
Ludwig

__________________
An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 04.06.2024 06:45.

4 03.06.2024 07:49 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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RE: Seminar "Grundlagen und aktuelle Entwicklungen im Gewerberecht" am 25.03.2024 (Hybrid-Veranst.)

Hallo René,

danke für deine „zeitversetzte“ Antwort , die mich allerdings im juristischen Sinne nicht überzeugt. Vielleicht hast du (und alle anderen mitlesenden Gewerberechtler) jedoch die Möglichkeit, beim BMWK bzw. den jeweiligen Landeswirtschaftsministerium die > Aktualisierung der GewAnzVwV zur Beantwortung dieser unterschiedlichen Bewertung mit „anzuschieben“. Meine diesbezüglichen Bemühungen waren bislang leider ohne Erfolg Kopfkratz Schließlich geht es aber nicht um einen Einzelfall, sondern um bundesweit zahlreiche Vorgänge UND einen möglichst einheitlichen Verwaltungsvollzug. Für Unternehmen ist es nicht nachvollziehbar, wenn die eine Behörde eine gebührenpflichtige GewA 2 verlangt und die andere nur eine kostenfreie Berichtigung v. A. w. vornimmt.

Vielen Dank an @Ludwig für die bereitgestellten Kommentarauszüge !!! die meine Rechtsauffassung (zumindest im firmenrechtlichen Sinne) bestätigen …

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5 03.06.2024 20:21 Puz_zle ist offline Beiträge von Puz_zle suchen
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