Nächste Änderung der GewO |
Delius
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@Puz_zle
Danke aus Helmstedt für die äußerst hilfreiche Gegenüberstellung. Der Gesetzestext ist, eigentlich wie immer, sehr unübersichtlich.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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21
17.11.2022 07:25 |
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Solon
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Civil Servant
Foren Gott
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Werter Kollege,
vielen Dank für den Fleiß bei der wertvollen Ausarbeitung. Das ist top.
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22
17.11.2022 09:08 |
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Solon
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Göhre
Grünschnabel
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RE: Nächste Änderung der GewO |
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Guten Morgen,
auch ich möchte mich für die Ausarbeitung bedanken!
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23
17.11.2022 09:39 |
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Bendino
Routinier
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Manchmal wünsche ich mir eine like-Funktion.
Vielen Dank für die Ausarbeitung.
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24
18.11.2022 08:24 |
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Andreas Goldmann
Eroberer
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Hallo ins Forum!
Zunächst einmal auch von mir ein herzliches Danke @ Puz_zle für die sehr informative Ausarbeitung.
Im Zusammenhang mit der Ergänzung des § 14 Abs.1 GewO hätte ich doch gleich mal folgende Frage:
Wie werdet Ihr ab dem 01.01.2023 mit solchen Änderungen wie einem in das Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmannsgewerbe umgehen, wenn Inhaberin/Inhaber bereits ein (nicht eingetragenes) Gewerbe für die selbe Betriebsstätte etc. angemeldet haben. Einen Wechsel der Rechtsform stellt das Ganze ja nicht dar und war bisher nicht anzeigepflichtig.
Seit Mai 2022 nehme ich in solchen Fällen Gewerbe-Berichtigungen vor.
Wäre das ab 2023 auch etwas, das man als „Namensänderung“ im weiteren Sinn verstehen kann, und was künftig die Anzeigepflicht für eine gebührenpflichtige Gewerbe-Ummeldung begründet? Der neue Gesetzestext ist da ja sehr kurz gehalten.
Der Name der natürlichen Person ändert sich ja in der Regel damit nicht, eine juristische Person liegt auch nicht vor. Es ändert sich eben nur der Name des Gewerbebetriebes.
Laut dem Hinweis in der BT-Drucksache wird die Anzeigepflicht für die „Namensänderungen sowohl von natürlichen Personen als auch von juristischen Personen“ gelten und es wird auf die Feldnummern 1, 4 und 5 des Vordrucks verwiesen. An eine bloße Änderung des „Namens des Geschäfts“ (was für eine unglückliche Formulierung…) in Feld Nummer 3 hat da man da offenbar nicht gedacht.
Wie geht Ihr demnächst damit um?
Freue mich über jede Antwort!
Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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25
29.11.2022 11:48 |
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VoPi
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RE: Nächste Änderung der GewO |
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Wo kommt im Übermittlungsverteiler für Behörden die DRV Minijob Zentrale her (§ 14 VIII Nr. 11 GewO)?
Hat die DRV MjZ auch schon eine OSCI-Postfach?
Beste Grüße und Wünsche für das Jahr 2023 sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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27
02.01.2023 09:36 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Nächste Änderung der GewO |
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Zitat: |
Original von VoPi
Wo kommt im Übermittlungsverteiler für Behörden die DRV Minijob Zentrale her (§ 14 VIII Nr. 11 GewO)? ... |
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durch das > Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze wurde die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bereits zum 1. Juli 2020 in den Kreis der empfangsberechtigten Stellen i. S. des § 14 Abs. 8 GewO aufgenommen.
Jedoch fehlt bislang die noch erforderliche datenschutzrechtliche Vorgabe, welche Daten durch die Gewerbebehörde an die DRV regelmäßig weitergeben werden dürfen. Dies soll nun mit der noch im Rechtsetzungsprozess befindlichen Änderung der GewAnzV nachgeholt werden.
Auch im > Standard XGewerbeordnung Version 1.1 ist dieser Mitteilungsempfänger bislang nicht vorgesehen. Und in dem vom BLA „Gewerberecht“ am 10. November 2020 beschlossenen Musterentwurf der GewAnzVwV fehlt ebenfalls ein Hinweis auf diesen Empfänger ...
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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28
02.01.2023 17:29 |
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VoPi
Routinier
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Danke für die Info Puz zle.
Beste Grüße und Wünsche für das Jahr 2023 sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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29
03.01.2023 08:13 |
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VoPi
Routinier
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Brandenburg
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Habe zwischenzeitlich auch den zugehörigen Referenten-Entwurf gefunden.
Vielen Dank nochmal und beste Grüße mailt VoPi aus "Struceberch"
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30
03.01.2023 11:32 |
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C. Schröder
König
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Lieben Dank den fleißigen Bienchen.
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31
04.01.2023 15:52 |
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Puz_zle
Foren Gott
Dabei seit: 24.07.2015
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,
bekanntlich wurde zum 1. Januar 2023 mit dem > § 7 GewO eine zentrale Norm für die Mitteilungspflicht bei einer nachträglich erforderlich gewordenen Zuverlässigkeitsprüfung bei neuen gesetzlichen Vertretern / Betriebs- / Niederlassungsleitern geschaffen.
Im > internen Forenteil habe ich heute eine Formularvorschlag für die Erfüllung dieser Mittteilungspflicht bereitgestellt.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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32
20.11.2023 12:43 |
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Ullrich
Tripel-As
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RE: Nächste Änderung der GewO |
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Hallo ins Forenland,
mit der letzten Änderung der GewO wurde auch die Ausländerbehörde in den Verteiler aufgenommen. Nach einer kürzlichen Programmumstellung haben wir jetzt den Effekt, dass jede Meldung - also auch die eines deutschen Gewerbetreibenden - an die Ausländerbehörde rausgeht.
Bisher war ich der Annahme, dass diese nur die "ausländischen" Meldungen erhalten. Jedoch finde ich diese Regelung weder in der GewO noch in der GewAnzV.
Oder wird die in § 14 Abs. 8 Nr. 12 GewO benannte Regelung der regelmäßigen Datenübermittlung an "die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz" so ausgelegt, dass das nur die Meldungen mit Ausländerbeteiligung sein können?
Wer kann mir hier weiter helfen? Die von mir gelesene Gesetzesbegründung kann es jedenfalls nicht.
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33
21.11.2023 17:22 |
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H. Allgaier
Doppel-As
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In dem Fall empfehle ich beim Softwareanbieter nachzufragen. Prinzipiell lese ich das so, dass nur Gewerbetreibende gemeldete werden sollen, die einen Aufenthaltstitel haben.
__________________ Schöne Grüße aus der Mark.
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34
21.11.2023 17:35 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: Nächste Änderung der GewO |
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Zitat: |
Original von Ullrich
... mit der letzten Änderung der GewO wurde auch die Ausländerbehörde in den Verteiler aufgenommen. Nach einer kürzlichen Programmumstellung haben wir jetzt den Effekt, dass jede Meldung - also auch die eines deutschen Gewerbetreibenden - an die Ausländerbehörde rausgeht.
Bisher war ich der Annahme, dass diese nur die "ausländischen" Meldungen erhalten. Jedoch finde ich diese Regelung weder in der GewO noch in der GewAnzV.
Oder wird die in § 14 Abs. 8 Nr. 12 GewO benannte Regelung der regelmäßigen Datenübermittlung an "die Ausländerbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz" so ausgelegt, dass das nur die Meldungen mit Ausländerbeteiligung sein können? ... |
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Ihr Verweis auf § 14 Abs. 8 Nr. 12 GewO ist korrekt.
Die bereits in > § 76 AufenthV benannten Mitteilungspflichten der Gewerbebehörden (u. a. betreffs der Daten aus den GewA’s) gegenüber den Ausländerbehörden betreffen gemäß der VO-Ermächtigung aus > § 99 Abs. 1 Nr. 14 AufenthG nur Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Wie von @H. Allgaier angemerkt, wäre Ihr datenschutzrechtlich bedenkliches Übermittlungsproblem mit Ihrem Softwarehersteller schnellstmöglich zu klären.
Siehe hierzu auch Punkt > II.16 Mitteilungen an die Ausländerbehörden des Standards XGewO 1.1:
Zitat: |
„Der Ausländerbehörde sind nur Gewerbeanzeigen von Gewerbetreibenden zu übermitteln, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen (bei natürlichen Personen als Gewerbetreibenden) bzw. bei denen ein gesetzlicher Vertreter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (bei juristischen Personen als Gewerbetreibenden).“ |
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__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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35
21.11.2023 19:40 |
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Ullrich
Tripel-As
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Vielen Dank für die schnelle und fundierte Rückmeldung. Dann werde ich mich mit unserem Programmanbieter mal in Verbindung setzen.
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36
23.11.2023 07:02 |
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Puz_zle
Foren Gott
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Umsetzung § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) GewO |
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,
bereits seit 1. Januar 2023 besteht die AnzeigePFLICHT, eine Änderung des Namens des Gewerbetreibenden gleichzeitig bei der Gewerbebehörde anzuzeigen. Zudem wurden mit Wirkung zum 20. April 2023 die zwingend zu verwenden Mustervordrucke GewA 1 und GewA 2 in der > GewAnzV geändert. Eine Verletzung dieser Vorschriften stellt jeweils eine Ordnungswidrigkeit dar.
- ein Jahr (!) nach Inkrafttreten der betreffenden > Gesetzesvorschrift wird jedoch immer noch auf einigen Verwaltungsportalen die Verpflichtung zur Anzeige bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden „verschwiegen“
bzw. gar mit Angaben wie: „Bestimmte Änderungen bezogen auf Ihre Person oder Ihren Betrieb sind nicht anzeigepflichtig. Sie können der Behörde solche Änderungen aber freiwillig melden – zum Beispiel, wenn es um Ihren Namen oder den Ihres Betriebes geht.“ rechtswidrig negiert,
Oder „umschreiben“ die Anzeigepflicht mit der zumindest für mich verwirrenden und alleinstehenden Aussage: “Die Änderung des Namens des Gewerbetreibenden ist seit dem 01.01.2023 verpflichtend.“ (!??)
Die auf kommunalen Verwaltungsplattformen bereitgestellten Gewerbeanzeigevordrucke entsprechen inhaltlich zum Teil auch nicht immer den aktuellen Vorgaben aus den > Anlagen der GewAnzV.
Insoweit möchte ich auf meinen für die 14. Bundesfachtagung Gewerberecht erarbeiteten und im internen Forumsteil bereitgestellten Beitrag > „Fehlende bzw. unzureichende Umsetzung von Rechtsnormänderungen in den digitalen Verwaltungsangeboten von Bund, Ländern und Kommunalbehörden am Beispiel der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a) Gewerbeordnung (GewO) bei Änderung des Namens des Gewerbetreibenden“ erneut aufmerksam machen und einen kritischen Blick auf die eigene Verwaltungshomepage empfehlen ...
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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37
01.01.2024 12:01 |
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Puz_zle
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GewO-Änderung zum 1. November 2025? |
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auf der 14. Bundesfachtagung Gewerberecht unterrichteten Vertreter der Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) im Vortrag „Neuigkeiten zum Standard XGewerbeordnung“ u. a. über eine geplante Änderung zum Abmeldeverfahren bei vollständiger Verlegung des Betriebes in einen anderen Meldebezirk. Trotz meiner Nachfrage bzw. Anregung ist dieser Beitrag leider bislang weder im > Forum noch im Portal > www.xgewerbeordnung.de zu finden ...
Vorgenannte Änderungsankündigung ist nun Bestandteil der Empfehlungen der Bundesratsausschüsse vom 15. April 2024 zum > Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Die Ausschüsse empfehlen folgende GewO-Änderungen:
Zitat: |
1. In § 14 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Erfolgt die Aufgabe des Betriebes im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk, ist dies ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung gemäß Satz 1 zuständigen Behörde anzuzeigen; diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die für die Gewerbeabmeldung gemäß Satz 2 Nummer 3 zuständige Behörde, Absatz 8 bleibt unberührt.“
2. In § 55c Satz 2 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die
Wörter „§ 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4“ ersetzt. |
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Diese Änderungen sollen erst zum 1. November 2025 in Kraft treten, um den notwendigen zeitlichen Vorlauf zur Umsetzung im IT-Standard XGewerbeordnung gewährleisten zu können.
Zitat: |
aus der Begründung:
„Im Falle der vollständigen Verlegung eines Gewerbebetriebes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde müssen Gewerbetreibende nach geltendem Recht am bisherigen Standort der Betriebsstätte die Betriebsaufgabe und am neuen Standort der Betriebsstätte den Betriebsbeginn anzeigen.
Künftig soll in diesen Fällen nur noch eine einzige Anzeige gegenüber der Behörde erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte verlegt wird. Im Anschluss daran erfolgt über ein Rückmeldeverfahren der Informationsaustausch zwischen der An- und der Abmeldebehörde.
Für die Gewerbetreibenden stellt dieses Verfahren eine Erleichterung dar. Die unterschiedlichen Anzeigevorgänge werden gebündelt und die Gewerbetreibenden müssen sich nicht an unterschiedliche Behörden wenden. Gleichzeitig wird hierdurch die Aktualität der Gewerbekartei verbessert.
Das automatisierte Rückmeldeverfahren orientiert sich an dem in § 33 Bundesmeldegesetz geregelten Verfahren zur Datenübermittlung zwischen den Meldebehörden bei einem Wechsel des Wohnortes.“ |
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Sofern diese Gesetzesänderung kommt, wäre darüber hinaus meines Erachtens unter Beteiligung der Vollzugsbehörden auch eine rechtzeitige Anpassung der GewAnzV sowie der GewAnzVwV erforderlich.
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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38
17.04.2024 20:50 |
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Puz_zle
Foren Gott
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RE: GewO-Änderung zum 1. November 2025? |
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,
zum vorgenannten Vorschlag des Bundesrates liegt nun mit der BT-Drs. 20/11306 vom 8. Mai 2024 >
auch die Gegenäußerung der Bundesregierung vor:
Zitat: |
„Die Bundesregierung greift den Vorschlag des Bundesrates auf und beabsichtigt, hierzu einen Regelungsvorschlag zu unterbreiten.
Die Änderung zu Artikel 33 des Gesetzentwurfs dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bund- Länder-Ausschusses Gewerberecht zum Rückmeldeverfahren. Mit der Änderung soll das sogenannte Rückmeldeverfahren bei vollständiger Verlegung einer Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gewerbebehörde rechtlich ermöglicht werden. Das Rückmeldeverfahren führt zu einer Entlastung der Wirtschaft, weil bei einer vollständigen Verlegung des Betriebssitzes eines Gewerbetreibenden von einem Meldebezirk in einen anderen Meldebezirk künftig ein Verwaltungsschritt entfallen kann. Aktuell müssen Gewerbetreibende sich zunächst bei der bisher zuständigen Behörde abmelden und dann bei der neuen zuständigen Behörde anmelden. Künftig soll es im Fall der Betriebsverlegung ausreichen, wenn Gewerbetreibende sich nur noch bei der neuen Behörde anmelden. Diese übermittelt die Daten elektronisch an die alte zuständige Behörde, die dann die Abmeldung vornimmt. Die Entlastung für die Wirtschaft infolge des Entfallens eines Verwaltungsschritts wird auf rund 275 000 Euro geschätzt.“ |
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… klingt für mich ein bisschen nach gebührenfreier „Abmeldung von Amts wegen“ durch die ‚alte‘ Gewerbebehörde?!? (die Stadtsäckelverwalter würde es „freuen“ …) mit der Fragestellung, ob dennoch eine „Empfangsbescheinigung“ nach § 15 Abs. 1 GewO für die indirekte Abmeldung auszustellen wäre …?? Auch würde das automatisierte „Rückmeldeverfahren“ wahrscheinlich nur in den Fällen funktionieren, wenn die zu tätigenden Angaben für die alte und neue Betriebsstätte 1:1 übereinstimmen, was nach meinen Erfahrungen zumindest bei der Art der Tätigkeit, den Beschäftigtenzahlen, den Angabe von Aufgabe- und Beginn-Datum nicht immer identisch ist/sind.
Lt. Statistischen Bundesamt gab es im Jahr 2023 im Bundesgebiet 70.400 Gewerbeabmeldungen wegen „Fortzug“ >
Bei der vom BMWK geschätzten Einsparungen für die Wirtschaft von jährlich 275.000 € würde die Neuregelung z. B. für 2023 durchschnittlich eine Ersparnis von rund 3,91 € pro entfallenen „Verwaltungsschritt GewA 3“ bei vollständiger Sitzverlegung bedeuten … da sollte m. E. noch mal nachgerechnet werden, ob dies im Verhältnis zum gleichbleibenden bzw. zum Teil höheren Aufwand der Gewerbebehörden, deren vermutlichen Mindereinnahmen bei Abmeldegebühren sowie der diesbezüglichen Entwicklungskosten des IT-Standards XGewO für die KoSIT und die Fachverfahrenhersteller tatsächlich als „Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung“ gewertet werden darf …
Im Falle der Umsetzung der geplanten Gesetzesänderung sollte das GewA 1 Formular um einen Hinweis erweitert werden i. S. von: „Bei einer gleichzeitigen und vollständigen Sitzverlegung aus einen anderen Meldebezirk bewirkt diese Anmeldung nachfolgend eine Abmeldung bei der Gewerbebehörde des früheren Betriebssitzes, welche durch die neu zuständige Behörde nach der Anmelde-Bestätigung veranlasst wird.“.
Das GewA 3 Formular sollte zusätzlich mit einem Hinweis i. S. von: „Bei einer Gewerbeaufgabe wegen gleichzeitiger und vollständiger Sitzverlegung in einen anderen Meldebezirk bedarf es keiner gesonderten Gewerbeabmeldung. Dies wird mittels Gewerbeanmeldung bei der neu zuständigen Behörde bewirkt.“ analog ergänzt werden.
Auch die Vorgaben der GewAnzVwV zu den Inhalten der Beiblätter der Empfangsbescheinigungen GewA 1 und GewA 3 sollten angepasst werden. Allerdings tuen sich bekanntlich BMWK / BLA Gewerberecht ja schwer, Rechtsnormänderungen zeitnah in GewAnzV und GewAnzVwV umzusetzen - Stichworte > Gesellschaftsregister/eGbR und > „neue“ Ummeldepflicht …
Vielleicht haben ja Forumsnutzer:innen die Möglichkeit, den in Aussicht gestellten „Regelungsvorschlag der Bundregierung“ für den Vollzug praxisnah mitzugestalten …
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39
13.05.2024 06:00 |
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