in Gaststätten dürfen ja bekanntlich nur 2 Geldspielgeräte aufgestellt werden.
Jetzt habe ich einen Fall vor mir liegen, in den jemand 3 Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit in Form von Spieltischen aufstellen möchte.
Nun bin ich mir nicht sicher, ob die Anzahl der Geldspielgeräte (2) auch für die Geräte ohne Gewinnmöglichkeit gelten. Ferner habe ich auch keine passende Rechtsgrund dazu gefunden. Gibt es dazu vielleicht ein Bundes- oder Landesgesetz (Niedersachen)?
Bezüglich dieser Spieltische ( Fun4Four etc.) bedarf es keiner Geeignetsheitsbestätigung des Aufstellortes wie bei Geldgewinnspielgeräten nach §33c, so lange diese reine Unterhaltungsgeräte bleiben und keine „Gewinne“ ausgezahlt werden.
Die könnten theoretisch auch in einem im Frisör Salon oder in der Wartezone beim Zahnarzt aufgestellt werden.
Wichtiger wäre zu prüfen, ob der der Aufsteller ein Gewerbe angemeldet hat und die örtlichen Vergnügungssteuern sowie Umsatzsteuern abführt.
Die Anzahl der Unterhaltungsgeräte ist dann irrelevant, solange das Gewerbe in dem Objekt wo aufgestellt wird nicht zur „Spielhalle“ wird.
Bei 3 Geräten sicher kein Problem.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von NUK-Harburg: 01.05.2024 17:39.
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