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Zum Ende der Seite springen Polizeiliche Erkenntnisse
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JankeOl JankeOl ist weiblich
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Polizeiliche Erkenntnisse

Hallo,

ich habe derzeit einen Fall, dass mir für eine neu angemeldete Wachperson (in Prüfung) Erkenntnisse vom LKA übermittelt wurden:

Tatzeit: 21.02.2024
Tatvorwurf: StGB § 239 Freiheitsberaubung

Derzeit ist das Verfahren noch zu ermitteln, da ich keinen Ausgang kenne.

Nun meine Frage, wie ich damit umgehe. Kann ich mit der weiteren Prüfung bis zum Abschluss des Verfahrens warten? Sicherlich mehr als 1 Monat

Danke schon mal für die Rückmeldungen :-)

LG aus dem LK Mittelsachsen
1 28.03.2024 10:18 JankeOl ist offline E-Mail an JankeOl senden Beiträge von JankeOl suchen
Solon
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Pitti81 Pitti81 ist männlich
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RE: Polizeiliche Erkenntnisse

Moin

Da werden 3 Kollegen 4 verschiedene Meinungen haben smile

Ich tendiere zu nein.
Es wird jetzt die Zuverlässigkeit geprüft und außer dieser Info liegen keine Fakten vor, welche die Unzuverlässigkeit begründen. Man weiß ja nicht einmal, was überhaupt wo und wie passiert ist.

Der Grundsatz der Regelvermutung gilt auch nicht ausnahmslos.
Es kann Fälle geben, in denen trotz Vorliegens eines solchen Beispiels eine Unzuverlässigkeit der WP nicht angenommen werden kann, etwa weil die an sich einschlägige Verurteilung sehr geringfügig ist.

Es ist zwar unbequem, aber im Zweifel ist er halt zuverlässig.
Sollte ein Urteil zu seinem Ungunsten gesprochen werden, dann wird dieses geprüft und stellt sich dann die Unzuverlässigkeit im Nachgang heraus, ist diese festzustellen und im BWR zu hinterlegen.

Ich habe solche Kandidaten ins Amt eingeladen und die Sachlage besprochen.
Vielleicht sieht er von sich aus davon ab, als WP zu arbeiten oder akzeptiert, dass es länger dauern könnte. Weißnicht

Grüße

__________________
Gott würfelt nicht!
2 28.03.2024 11:37 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Solon
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Brauerchen Brauerchen ist männlich
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RE: Polizeiliche Erkenntnisse

Ich gebe in solchen Fällen eine Zwischennachricht, dass die Zuverlässigkeit aktuell nicht abschließend bewertet werden kann und bitte um Geduld. Das hat zum Teil zur Folge, dass die Anfrage storniert wird.

Wenn ich dann den Sachverhalt dann sichten konnte, kann ich auch entscheiden und teile das Ergebnis mit.
3 28.03.2024 12:46 Brauerchen ist offline E-Mail an Brauerchen senden Beiträge von Brauerchen suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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RE: Polizeiliche Erkenntnisse

Moin

Kann man natürlich so machen und wahrscheinlich ist irgendwo auch alles richtig, knackig wird es aber in meinen Augen, wenn so ein Verfahren mal 1 Jahr oder länger dauert.

Das sehe ich nicht mehr verhältnismäßig an, manchmal kann vielleicht auch die Staatsanwaltschaft am Telefon mitteilen, mit welcher Dauer sie rechnet.

Und ganz ehrlich, die Regelüberprüfung wird nach spätestens 5 Jahren durchgeführt, wer weiß wie viele Bewacher momentan noch aktiv sind, obwohl sie schon einen oder mehrere Einträge im BZR haben? Die haben halt "Glück", dass sie noch nicht dran sind aber irgendwann werden die auch ausgesiebt.

Das würde mit deiner WP dann analog geschehen. smile

Grüße

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4 28.03.2024 13:04 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
Ludwig Ludwig ist männlich
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RE: Polizeiliche Erkenntnisse

Moin!

Ich würde bei der StA Akteneinsicht beantragen und, wenn die Akte derzeit nicht entbehrlich ist, um Übersendung von Ablichtungen der Strafanzeige und möglichst auch des (vorläufigen) Ermittlungsberichts bitten. Dann kann zumindest der in Rede stehende Tatvorwurf konkretisiert und im Zweifel beurteilt werden, ob überhaupt eine negative Beurteilung der Zuverlässigkeit in Betracht kommt.

Der Tatzeitpunkt ist bei den LKA-Anfrage zwar keine verlässliche Angabe, oft handelt es sich um das Datum der Mitteilung des Vorgangs an das LKA. Die Tat liegt meist wesentlich länger zurück. Trotzdem ist Zuwarten ohne Kenntnis von irgendwas nicht unbedingt die beste Lösung.

Freiheitsberaubung hört sich doch verdächtig nach Beziehungstat (oder sonstige "Bagatelle") an...

Gruß
Ludwig

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An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
5 28.03.2024 16:59 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Ich stimme da Ludwig zu. Ich würde probieren, über die hintergründigen Tatsachen (was war da los und ist passiert?) zumindest in Teilen von der StA Informationen zu erhalten, damit ich eine Abwägung treffen kann. Hiernach würde ich dann entscheiden, ob ich wie Pitti81 vorgehe, oder wie Brauerchen.

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Alles ist schwierig bevors leicht wird!
6 28.03.2024 17:40 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Pitti81 Pitti81 ist männlich
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Moin

Also wenn ihr von Staatsanwaltschaften während eines laufenden Ermittlungsverfahrens Informationen zum Stand der Dinge bekommt, dann Hut ab.

Bekommen wir nicht und irgendwo kann man das auch nachvollziehen.
Eine Kopie einer Strafanzeige, welche "damals" vor Ort aufgenommen wurde, würde mir persönlich nicht reichen.
Das hat ein Streifenpolizist ohne rechtliche Würdigung aufgenommen, später kann es sich als komplett falsch herausstellen....
Ist für mich alles nicht belastbar.

Wie oft wurde jemand angezeigt, nur weil sich jemand rächen oder was weiß ich wollte???
Da gilt für mich die Unschuldsvermutung, auch wenn das einige anders sehen.

Ich geb den frei, wenn JETZT keine Unzuverlässigkeitsgründe vorliegen und in absehbarer Zeit auch keine vorliegen werden.

Das nur zuverlässige WP im BWR freigegeben sind, ist Utopie.

Grüße

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7 02.04.2024 07:22 Pitti81 ist offline E-Mail an Pitti81 senden Beiträge von Pitti81 suchen
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die Rechtsgrundlage für die Übermittlung einer Akte der Staatsanwaltschaft vor Abschluss des Strafverfahrens könnte § 484 der StPO i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GewO sein.

Klar ist in solchen Fällen, dass Erkenntnisse daraus von den Gewerbebehörden nur dann gegenüber dem Betreffenden offenbart werden dürfen, wenn das die strafrechtlichen Ermittlungen nicht gefährdet.

Verurteilungen braucht es nicht, um die Unzuverlässigkeit zu belegen.

Ich erlaube mir die Bemerkung, dass das Handeln (völlig) überlasteter Staatsanwaltschaften auch in immer mehr Fällen als Maßstab für die Gewerbebehörden nicht (mehr) geeignet ist. Man muss sich selbst ein Bild vom Tatgeschehen machen und das dann würdigen.

Die Verwaltungsgerichte haben diesbezüglich den Behörden den Rücken gestärkt und die Verwertbarkeit strafrechtlicher Erkenntisse mitunter von den Verurteilungen entkoppelt.

Ich mache immer anhand einer Metapher deutlich, was gemeint ist:

Wird das Kind, das vorsätzlich die Scheibe beim Nachbarn einwirft durch die Schimpfe der Eltern "unzuverlässig" oder durch den Wurf? Damit ist alles gesagt.

Nur wenn das Gesetz eine Verurteilung verlangt, kommt es auf die auch an. Allerdings verdrängen solche Bestimmungen den gewerberechtlichen Grundsatz nicht, wonach ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, "der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibenwird. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine solche Unzuverlässigkeit bestehen bei einem Gewerbetreibenden … bei Straftaten im Zusammenhang mit der gewerblichenBetätigung.“
(BVerwG, Urteil vom 15.04.2015 - 8 C 6.14 – Rn. 14 mit Verweis auf ständige Rechtsprechung, u.a. Urteil vom 05.08.1965 - 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16).

Damit ist übrigens nicht, wie vielfach falsch angenommen wird, eine Tat bei der Gewerbeausübung gemeint, sondern eine Tat die einen Bezug dazu hat, einen Rückschluss auf die gewerbliche Betätigung erlaubt.


Beste Grüße

CS
8 09.04.2024 09:34 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Hallo CS,

vielen Dank für die Rückmeldung.

Wenn ich den Tatvorwurf aus der polizeilichen Erkenntnis dem Betroffenen nicht mitteilen darf, wie begründe ich dann die Unzuverlässigkeit im Bescheid?

Ich finde das alles noch ein wenig "schwammig", wenn ich keine Fakten auf dem Tisch liegen habe.

Bin dahingehend auch noch nicht so erfahren :-)

Liebe Grüße
9 09.04.2024 09:59 JankeOl ist offline E-Mail an JankeOl senden Beiträge von JankeOl suchen
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Hallo,

da bleibt nur Akte anfordern. Der bloße und abstrakte Tatvorwurf genügt auf jeden Fall nicht, man braucht die Akte. Vielleicht bekommen Sie die ja, wenn Sie auf die genannten Vorschriften hinweisen und mit einem Halbsatz noch erklären, dass es sich um die Zulassung einer WP handelt.

Hat man die Akte sieht man ja auch, was der Betroffene vom Strafverfahren schon weiß. Vielleicht ist er ja schon vernommen worden. Wenn nicht, klärt man das mit den ermittelnden Beamten der Polizei.

Eine Bitte noch: Derartige Themen künftig am besten im internen Forenbereich posten.

Beste Grüße

CS
10 09.04.2024 10:25 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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Moinsen,

Fehler meinerseits oben: Statt § 484 muss es § 474 StPO lauten. Auch auf den § 14 EGGVG kann man sich berufen, wenn es um die Beiziehung von Strafakten geht.

11 18.04.2024 08:54 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
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