Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
Puz_zle
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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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die aktuelle Fassung des Cannabisgesetzes gibt es nun als Bundesratsdrucksache 92/24 vom 1. März 2024 >
Zu erwarten dürften jedoch noch inhaltliche und terminliche Änderungen des CanG im Zusammenhang mit der prognostizierten Anrufung des Vermittlungsausschusses sein. So soll lt. einem Artikel auf > www.lto.de der Termin für die Teilentkriminalisierung vom 1. April auf den 1. Oktober 2024 verschoben werden …
Das von @Roesje zu Recht als „Bürokratiemonster“ deklarierte Gesetzespaket lässt also voraussichtlich weiter auf sich warten. Insoweit noch mal eine zeitüberbrückende Leseempfehlung zum Beitrag von @Meike „Entwurf eines Cannabis-Gesetzes - Welche behördenübergreifenden Auswirkungen können auf uns zukommen?“ von der 14. BFT Gewerberecht >
__________________ Die geposteten Beiträge enthalten die persönliche Meinung/Rechtsauffassung des Verfassers und ersetzen im Einzelfall nicht den notwendigen Gang zur örtlich und sachlich zuständigen Behörde oder zu Organen der Rechtspflege.
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02.03.2024 05:30 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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die beteiligten Bundesratsausschüsse (G, In, R) haben in der > BR-Drs. 92/1/24 vom 11. März 2024 nun die Beschlussempfehlung zur Anrufung des Vermittlungsausschusses sowie Forderungen zu erheblichen inhaltlichen Änderungen im CanG abgegeben.
Das CanG und die vorgenannte Ausschussempfehlungen stehen am 22. März auf der > Tagesordnung der Bundesratssitzung.
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22
12.03.2024 05:45 |
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Solon
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Puz_zle
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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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entgegen der o. g. Ausschussempfehlungen und entgegen des Bajuwarischen Plenarantrages > BR-Drs. 92/2/24 hat das CanG am 22. März 2024 den Bundesrat ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses passiert und wurde am 27. März 2024 im > BGBl. I Nr. 109 veröffentlicht. Es tritt in Teilen bereits zum 1. April 2024 in Kraft.
Dokumente im Bundesrat >
BR-Mediathek zur Debatte unter TOP 6 am 22. März 2024 >
Info des MDR vom 22. März 2024 >
Erste „Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (FAQ)“ gibt’s u. a. auf der Info-Seite des BMG >
Nun ist es primäre Aufgabe der Länder, die Zuständigkeiten und Umsetzungsfragen zu regeln. Beispielsweise will Bayern lt. > Kabinettssitzung vom 12. März 2024 eine „zentrale Kontrolleinheit“ beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) mit bis zu 20 Mitarbeiter:innen Beschäftigten ansiedeln. Diese soll „bayernweit einen engmaschigen Vollzug gewährleisten.“
Da analog der Regelung aus Art. 8 Nr. 1 CanG zur Änderung des > Bundesnichtraucherschutzgesetz:
Zitat: |
§ 1 Rauchverbot
(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten
1. in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,
2. in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,
3. in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen. |
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auch die Landesnichtraucherschutzgesetze eine entsprechende Klarstellung zum Cannabisgenuss bekommen sollten, könnten m. E. die Länder gleichzeitig weitergehende Einschränkungen - z. B. Cannabisgenussverbote in Rauchergaststätten und Beherbergungsbetrieben, den Raucherräumen von Gaststätten und Spielhallen … - in ihre landesrechtliche Regelungen mitaufnehmen.
Auch Kommunalpolitiker suchen bereits nach (kreativen) Möglichkeiten, wie z. B. BR-/ZDF-Berichte aus dem bay. Aschheim zeigten >
/
, die Cannabislegalisierung aufzuhalten …
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27.03.2024 15:27 |
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Pitti81
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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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So...es darf frei gekifft werden....
Zum Glück habe ich hier noch keine Ansammlungen von "Kifferfreunden" gesehen...
Ich bin gespannt, was das werden wird....
__________________ Gott würfelt nicht!
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02.04.2024 10:56 |
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Janne1999
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bei mir möchte nun der Erste einen Coffeeshop eröffnen. An wen muss man sich diesbezüglich wegen einer Erlaubnis wenden?
VG
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25
04.04.2024 08:02 |
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Pitti81
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Ist der Verkauf denn zulässig?
Der Anbau, Konsum und Besitz von Cannabis ist legalisiert, von gewerblichem Verkauf steht da erstmal nichts.
Die Erlaubnispflicht gilt doch für die Anbauvereinigungen und gemäß § 2 CanG ist Handel treiben verboten.
Lasse mich da aber sehr gern "belehren"
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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26
04.04.2024 08:15 |
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Adidas
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die kommerzielle Abgabe von verkaufsfertigen Cannabis durch sogenannte Coffee-Shops soll erst in der zweiten Testphase durchdiskutiert werden. Sofern lediglich nur Samen oder Zubehör (Bongs, Paper, Filter etc.) verkauft werden sollen, kann das jeder Baumarkt oder Kiosk vertreiben.
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04.04.2024 08:50 |
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H. Allgaier
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04.04.2024 10:38 |
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Pitti81
Routinier
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Schöne Sache, vielen Dank.
Grüße
__________________ Gott würfelt nicht!
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04.04.2024 10:55 |
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Gewerbebehörde KA
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Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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Die Grundsatzentscheidung zur Legalisierung ist im Eckpunktepapier vom 12. April 2023 des Bundesgesundheitsministeriums, des Bundesinnenministeriums, des Bundesjustizministeriums, des Bundeslandwirtschaftsministeriums, des Bundeswirtschaftsministeriums und des Auswärtigen Amtes für ein 2-Säulen-Modell zur kontrollierten Abgabe von Genusscannabis an Erwachsene festgehalten.
Mit dem Cannabisgesetz ist nun der private Eigenanbau von bis zu drei Cannabis-Pflanzen zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nicht-gewerbliche Eigenanbau zum Eigenkonsum in Anbauvereinigungen für Erwachsene zum 1. April 2024 erlaubt. Das Gesetz trat am 1. April 2024 in Kraft, die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen am 1. Juli 2024 (= Säule 1).
Säule 2 sieht regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten vor. Parallel zur Umsetzung der Säule 1 bereitet die Bundesregierung die Säule 2 vor. Das Bundesgesundheitsministerium hat hierzu bereits die anderen Ressorts um entsprechende Beiträge gebeten. Der Gesetzesentwurf wird voraussichtlich der Europäischen Kommission zur Prüfung vorgelegt werden.
In Baden-Württemberg ist die für die Erlaubnis von Anbauvereinigungen nach § 11 CannG zuständige Behörde noch nicht definiert. Dem Vernehmen nach ist beabsichtigt, die Zuständigkeit dem Regierungspräsidium Freiburg zuzuweisen. Die Überwachung der Anbauvereinigungen soll einem oder allen Regierungspräsidien zugewiesen werden.
Für die Genehmigung von baulichen Anlagen von Anbauvereinigungen sind die unteren Baurechtsbehörden zuständig.
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04.04.2024 11:36 |
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Puz_zle
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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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Bayern hat nun seine ersten landesrechtlichen Maßnahmen gegen die Cannabislegalisierung in Angriff genommen:
Der aktuell kontrovers diskutierte und bereits seit 1. April 2024 in Bayern geltende Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“ ist im Bayerisches Ministerialblatt (BayMBl.) 2024 Nr. 152 vom 28. März 2024 zu finden >
und wird vermutlich beispielgebend für die Bußgeldkataloge in einigen anderen Bundesländern sein.
Lt. Bayerische Staatszeitung vom 9. April 2024 plant Bayern zudem weitere „Cannabisfreie Zonen“ in Kommunen gesetzlich zu ermöglichen bzw. auf Volksfesten (z. B. Oktoberfest), in Münchens Englischen Garten, in Biergärten und Außenbereichen der Gastronomie … rechtlich zu fixieren >
Auch mein obiger Hinweis zur Möglichkeit der Ausdehnung des landesrechtlichen Rauchverbots wird sinngemäß geprüft: „Die Staatsregierung erwägt nach dpa-Informationen, das Rauchverbot auch auf auch E-Zigaretten, die zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten genutzt werden können, auszuweiten. Zudem wird geprüft, auch in speziellen Raucherräumen das Rauchen von Cannabisprodukten grundsätzlich zu verbieten.“
Auch verschärfte Regeln für „kiffende Beamte“ stehen auf dem Prüfstand: „Diskutiert wird eine konkrete gesetzliche Regelung im Beamten-Dienstrecht, die den Konsum von Cannabisprodukten während des Dienstes verbietet und Beamte verpflichtet, sicherzustellen, dass sie im Dienst nicht unter Cannabis-Einfluss stehen. Ob es dazu kommt, ist aber - wie bei allen genannten Vorschlägen und Überlegungen - bisher nicht sicher.
Info-Seite des Bay. Gesundheitsministeriums zum CanC >
BR-Sendung "jetzt red i" - „Streit ums Kiffen – Wie geht Bayern mit der Cannabis-Freigabe um?“ vom 10. April 2024 >
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11.04.2024 05:57 |
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Puz_zle
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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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das Bundeskabinett hat sich in seiner Sitzung am 17.04.2024 mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes; hier: Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“ beschäftigt. Den Entwurf gibt's z. B. hier >
Die beabsichtigte Gesetzänderung geht zurück auf die Zugeständnisse des BMG zur Vermeidung der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat - siehe z. B. Artikel „Lauterbachs ‚Protokollerklärung‘ gibt Rätsel auf“ > www.lto.de
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17.04.2024 17:03 |
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Puz_zle
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RE: Legale Abgabe von Genusscannabis - Schaffung eines Rechtsrahmens |
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der vorgenannte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes ist zwischenzeitlich im DIP-Bundestag zu finden >
+ Infos aus der Anhörung des BT-Gesundheitsausschusses: „Fachverbände kritisieren Änderungen am Cannabisgesetz“ >
Im Zusammenhang mit dem Anhörungsverfahren zum RefE einer Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubnis und Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz (Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung – > KCanWV) wird im Netz i. V. m. einer m. E. unzutreffenden Auslegung eines Verbandes >
vermehrt die Meinung vertreten, dass mit der o. g. Zuständigkeits-VO ein gesetzgeberisches Verfahren für eine „Säule 2“ der Cannabislegalisierung obsolet werden würde. Für die „Säule 2“ bedarf es jedoch eines ordentlichen Gesetzes, welches u. a. die betreffenden Verbotsnormen aus § 2 Abs. 1 KCanG in Erlaubnisvorbehalte umwandelt, die Regeln für die Auswahl der Modellregionen und die Erlaubnisvoraussetzungen für einen gewerblichen Handel usw. fixiert. Eine bloße Zuständigkeitsfestlegung reicht keinesfalls aus. Das entsprechende Gesetz bedarf zudem im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens auch der Zustimmung der EU-Kommission.
Ob diese Normsetzung durch Änderung des KCanG oder durch ein separates Gesetz erfolgt, ist dabei nicht von Belang. Der RefE der KCanWV soll im Übrigen - wie eigentlich der Name bereits verrät - lediglich die Erlaubniszuständigkeit für den WISSENSCHAFTSBEREICH klären und nicht für die gewerbliche/n Herstellung / Handel etc. von Cannabis.
Siehe hierzu auch z. B. das Statement der Kanzlei NIMROD >
Ein GesetzENTWURF für die „Säule 2“ soll wohl erst zum Ende des Jahres kommen … zumindest meine letzte Info.
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04.06.2024 07:16 |
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