Ablehnung Marktfestsetzung |
runrig1502
Grünschnabel
Dabei seit: 14.01.2008
Beiträge: 6
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 37.629
Nächster Level: 38.246
 |
|
Ablehnung Marktfestsetzung |
|
Hallo bin noch neu hier und im Sachgebiet Gewerberecht.
wer kann mir einen Ablehungbescheid für einen Antrag auf Festsetzung eines Jahrmarktes wegen pers. Unzuverlässigkeit zur Verfügung stellen?
Danke
runrig 1502
|
|
1
14.01.2008 20:26 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
Ingolstadt
König
   

Dabei seit: 09.02.2006
Beiträge: 978
Bundesland:
Bayern
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.822.283
Nächster Level: 7.172.237
 |
|
RE: Ablehnung Marktfestsetzung |
|
lieber Kollege,
so ein Bescheid wird in der Praxis sehr selten vorkommen, daher kann die Suche nach einen zutreffenden Muster lange dauern. Prinzipiell unterscheidet sich dieser Bescheid aber nicht von anderen Ablehnungsbescheiden im Gewerberecht. Es kann daher auch eine Ablehung einer Gaststätten- oder Maklererlaubnis als Vorbild dienen. Unterschiedlich ist nur die Rechtsgrundlage, der § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO.
Kurzvorschlag:
Die -Behörde- erlässt folgenden
Bescheid:
1. Der Antrag von ....... auf die Festsetzung des (Jahr..) marktes wird abgelehnt.
3. Ev. Androhung von Zwangsmitteln bei widerrrechtlicher Durchführung
3. Kostenentscheidung
Gründe:
1. Sachverhalt
2. rechtliche Würdigung
Der Antrag muss nach § 69 a Abs. 1 Nr. 2 GewO abgelehnt werden, da Herr/Frau/Firma die für die Durchführung der Veranstaltung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit ergibt sich aus folgenden Tatsachen: .......
Aus den genannten Gründen steht zur Überzeugung der Behörde fest, dass Herr/Frau/Firma nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung bietet. Der Antrag ist daher abzulehnen, der Behörde steht hier kein Ermessen zu.
Begründung von Zwangsmaßnahmen, ev. Sofortvollzug und Kostenentscheidung.
Ich hoffe, aus diesem Rahmen lässt sich ein Bescheid erstellen
Beste Grüße
__________________ Thomas Kirchhammer
|
|
2
15.01.2008 16:21 |
|
|
Solon
|
|
|
|
runrig1502
Grünschnabel
Dabei seit: 14.01.2008
Beiträge: 6
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 37.629
Nächster Level: 38.246
Themenstarter
 |
|
RE: Ablehnung Marktfestsetzung |
|
sieht gut aus, daraus lässt sich doch was machen!!
Gruß aus der Deichstadt am Rhein
|
|
3
15.01.2008 19:07 |
|
|
Antonia Thien

König
   
Dabei seit: 21.06.2005
Beiträge: 908
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 47 [?]
Erfahrungspunkte: 6.545.697
Nächster Level: 7.172.237
 |
|
RE: Ablehnung Marktfestsetzung |
|
Tschuldigung, das hat jetzt rein gar nichts mit der Sache zu tun, ich bin bloß neugierig: Hat Ihr Kürzel "runrig1502" etwas mit der schottischen Gruppe mit dem kanadischen Sänger zu tun?
Viele Grüße
A. Thien
|
|
4
16.01.2008 11:54 |
|
|
karin koch

Doppel-As

Dabei seit: 21.04.2009
Beiträge: 138
Bundesland:
Sachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 801.582
Nächster Level: 824.290
 |
|
RE: Ablehnung Marktfestsetzung |
|
Hallo Kollegen,
hat jemand einen Musterbescheid "Ablehnung Marktfestsetzung wegen fehlender Mitwirkung (z.B. weil Unterlagen trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgereicht werden) verfügbar?
im Voraus !
Meine Fax-Nr. 03525/700-264
|
|
5
10.11.2009 11:13 |
|
|
Risse-Remmert, Kornelia

Doppel-As
Dabei seit: 22.06.2005
Beiträge: 120
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 36 [?]
Erfahrungspunkte: 864.939
Nächster Level: 1.000.000
 |
|
Hallo Frau Koch,
haben Sie damals einen Musterbescheid bekommen oder selber einen aufgesetzt?
Mit freundlichem Gruß
K. Risse-Remmert
|
|
6
03.07.2012 14:49 |
|
|
tumari

Mitglied
 
Dabei seit: 08.05.2007
Beiträge: 30
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 29 [?]
Erfahrungspunkte: 195.688
Nächster Level: 242.754
 |
|
Hallo zusammen,
kann ich einen Antrag auf Weihnachtsmarkt nach § 69 a Absatz 1 Nr. 3 GewO ablehnen, da es im Naturschutzgebiet stattfinden soll und unsere zuständige Untere Landschaftsbehörde keine Genehmigung dafür erteilt? Oder ist ein Ablehnungsbescheid von unserer Kreisverwaltung (Untere Landschaftsbehörde) vorzunehmen?
|
|
7
27.09.2012 10:56 |
|
|
Manfred Milbrodt unregistriert
 |
|
Hallo aus Schwentinental,
die Frage hatten wir hier schon einmal.
Tipp: Boardsuche
|
|
8
27.09.2012 11:45 |
|
|
J. Simon
Lebende Foren Legende

Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 1.567
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 50 [?]
Erfahrungspunkte: 10.755.373
Nächster Level: 11.777.899
 |
|
Hallo Tumari,
der angegebene Link verweist auf eine Gestattung nach § 12 GastG, m.E. nicht ganz treffend.
In deinem Fall würde aus meiner Sicht der Weihnachtsmarkt dem öffentlichen Interesse widersprechen, wenn er ohne behördliche Genehmigung im Naturschutzgebiet stattfinden soll. Hier wird die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt des Naturschutzgesetzes gefährdet.
Es kommt die Ablehnung nach § 69 a Abs. 1 Zi. 3 GewO in Betracht.
VG J. Simon
|
|
10
27.09.2012 12:48 |
|
|
Manfred Milbrodt unregistriert
 |
|
@ Kollege Simon.
da gehe ich dacore.
Allerdings bleibt auch Fakt: der Marktbetreiber braucht neben der Festsetzung (vordem) die Entscheidung der Naturschutzbehörde. Erst wenn dieser Antrag dann (auch für die Marktfestsetzungsbehörde bindend - vergleichbar Gaststätte u. Baugenehmigung) von der Nat.-behörde abgelehnt ist, käme (für mich) eine Prüfung nach 69 a in Betracht, weil ansonsten vorgreiflich u. nicht zuständig quasi im Namen der Nat.behörde entschieden würde.
Letzlich stellt sich dann auch die Frage, was will er ohne positiven "Naturschutz bescheid" noch mit einer Markfestsetzung
|
|
11
27.09.2012 16:05 |
|
|
Tommy123
Foren As
   
Dabei seit: 30.06.2011
Beiträge: 98
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 490.860
Nächster Level: 555.345
 |
|
möchte das Thema hinsichtlich der weiteren (z. B. baurechtlichen) Genehmigungen neben der Festsetzung eines Marktes noch mal aufgreifen:
Hier möchte ein Gewerbetreibender auf dem Parkplatzgelände einer größeren Supermarktkette einen Trödelmarkt (als Jahrmarkt) veranstalten. Wenn ich nun aber erfahre, dass der Parkplatz baurechtlich nicht für eine Veranstaltung dieser Art genehmigt ist, müsste ich dann die Festsetzung nach § 69a Abs. Nr. 3 (Widerspruch öffentliches Interesse - fehlende baurechtliche Genehmigung) mit entsprechender Begründung ablehnen? Ich sehe das erstmal so, habt Ihr andere Auffassungen?
Das Bauordnungsamt hat sich zu dieser Sache noch nicht geäußert, da die Kooperation (wie vielleicht in anderen Stäadten auch) leider nicht die beste ist. Wenn ich von den Kollegen keine Stellungnahme erhalten sollte, müsste ich den Markt aus gewerberechlticher Sicht doch festsetzen, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu habe ich auch den Passus in meinen Bescheiden, dass die Festsetzung das Erfordernis weiterer Erlaubnisse aufgrund der Vorschriften des Bundes- und des Landesrechts, insbesondere des Gewerberechts, des Straßen- und des Straßenverkehrsrechts, des Baurechts und des Immissionsschutzrechts, nicht ausschließt. Was meint Ihr?
|
|
12
14.03.2013 12:31 |
|
|
Runge

Kaiser
Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.600.216
Nächster Level: 10.000.000
 |
|
Hallo aus Bad Fallingbostel,
bei uns werden Marktfestsetzungen überwiegend für Veranstaltungen beantragt, die am Sonntag stattfinden sollen. da steht regelmäßig das Nds. Feiertagsgesetz entgegen, wenn nicht aus besonderem Anlass im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden könnte.
Solche Veranstaltungen auf Parkplätzen großer Supermärkte können regelmäßig nur am Sonntag stettfinden, da die Märkte ihre Parkplätze an den anderen Tagen aufgrund der Öffnungszeiten selber brauchen.
Dagegen hat unser Bauamt bisher noch nichts gesagt; wenn eures keine Rückmeldung gibt, würde ich den Markt festsetzen, wenn es nicht noch andere Ablehnungsgründe gibt; eine (bisher noch) fehlende baurechtliche Erlaubnis könnte ja auch noch nachgeholt werden oder das Bauamt könnte die Veranstaltung auf dieser Schiene reglementieren bzw. ganz verhindern.
Darauf, dass die Festsetzung Erlaubnisse nach anderen Vorschriften nicht ersetzt, weisen wir auch hin.
Regina Runge
|
|
14
14.03.2013 12:53 |
|
|
Pieck, OA Düren
Routinier
 
Dabei seit: 07.01.2010
Beiträge: 288
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 39 [?]
Erfahrungspunkte: 1.597.800
Nächster Level: 1.757.916
 |
|
Hallo,
laut Auskunft von unserem Bauamt muss eine Nutzungsänderung bei mehrmaligen Veranstaltungen gemacht werden.
Wir verlangen bei allen Sonntagsmärkten (sofern sie nicht einmalig sind) einen Nutzungsänderungsantrag (Nutzungsänderung vorhandener Parkflächen in Trödelmarkt). Es erfolgt auch immer eine Baugenehmigung nach § 75 i.V.m. § 68 Abs. 1 BauO NRW, da dort u. a. die Anzahl der Stellplätze nachgewiesen werden muss, Auflagen der Feuerwehr aufgenommen werden usw. Vor Erteilung der Baugenehmigung mache ich keine Festsetzuung nach der GewO.
Damit hatte ich bisher auch noch keine Probleme mit den Veranstaltern.
In der Festsetzung verweise ich dann auf die Baugenehmigung.
MfG
Thomas Pieck
|
|
15
14.03.2013 13:56 |
|
|
A.Pohnke

Foren As
   

Dabei seit: 19.05.2009
Beiträge: 85
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme
rn
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 491.381
Nächster Level: 555.345
 |
|
Ablehnung Marktfestsetzung |
|
Guten Morgen in die Runde,
kann mir vielleicht jemand mit einem Musterschreiben "Ablehung Festsetzungsantrag" helfen?
Grund:
Der Flohmarktveranstalter beantragte letzte Woche die Festsetzung für einen Flohmarkt, den er am 01.04.2024 durchführen wollte. Die Anbieterliste wies nur drei gewerbliche Anbieter auf und weitere Zuarbeiten fehlten gänzlich. Daraufhin kontaktierte ich den Veranstalter und erklärte ihm die Voraussetzungen für eine Festsetzung, die erfüllt sein müssen. Der Veranstalter war der Meinung, dass es bei anderen Behörden nie Schwierigkeiten gab und ich jetzt die Erste sei, die ihm vorschreiben möchte, wie die Zuarbeiten zu erfolgen haben. Des Weiteren gab er an, dass er mir nicht mehr gewerbliche Anbieter benennen könnte, da es ja schließlich wetterabhängig sei. Letztendlich war es eine "heiße" Diskussion und ich bat ihn, den Antrag zurück zu ziehen. Das tat er natürlich bis heute nicht.
Nun bin ich in der Pflicht, seinen Festsetzungsantrag kostenpflichtig abzulehnen. Daher meine Frage in die Runde, kann mir jemand mit einem Musterschreiben aushelfen? Das wäre super und ich sage schon mal vielen lieben Dank.
Grüße aus dem nebligen Rostock
|
|
16
13.03.2024 07:16 |
|
|
|
Ähnliche Themen |
Thread |
Forum |
Gestartet |
Letzte Antwort |
Statistik |
Marktfestsetzung trotz Reisegewerbe? |
Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) |
02.06.2022 07:36 von drebel |
02.06.2022 08:39 von drebel |
Views: 244.866 Antworten: 2 |
Marktfestsetzung erteilen oder nicht |
Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) |
30.09.2021 14:46 von Kobe88 |
01.10.2021 10:33 von AmtsMatz |
Views: 411.522 Antworten: 5 |
Marktfestsetzung für "Mini-Markt" |
Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) |
14.04.2015 17:19 von Der Präsident |
17.08.2021 13:23 von MartinD0nnay |
Views: 106.106 Antworten: 9 |
Flohmarktfestsetzung Auswahlverfahren |
Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) |
15.01.2018 09:18 von LoryGlory |
16.01.2020 16:20 von Gewerbe2007 |
Views: 72.030 Antworten: 11 |
Flohmarkt eines Gewerbetreibenden auf privatem Gelände [...] |
Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) |
08.02.2019 09:03 von nschäfer |
11.02.2019 08:39 von Runge |
Views: 61.992 Antworten: 4 |
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 175.033 | Views gestern: 935.717 | Views gesamt: 1.055.489.808
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|