Schankwirtschaft als Tanzlokal erlaubt? |
doni-tom
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Schankwirtschaft als Tanzlokal erlaubt? |
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Guten Tag,
ein Betreiber führt eine Gaststätte mit der Betriebsart "Schankwirtschaft mit gelegentlichen Events".
Die Lautstärke ist gemäß Auflage auf 90dbA begrenzt.
Der Betreiber veranstaltet in der Schankwirtschaft Fr & Sa Tanz- und Discoabende mit DJ, also insgesamt 8 Events mit Tanzmusik pro Monat. Ist diese Häufigkeit der Durchführung noch durch die Betriebsart Schankwirtschaft mit gelegentlichen Events gedeckt oder ist dies schon als Tanzlokal / Discothek einzustufen und der Betrieb zu untersagen?
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27.09.2023 16:04 |
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Solon
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Bendino
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Ich würde mit dem Begriff "Events" auch Tanz- und Musikveranstaltungen verbinden. Allerdings wäre schon interessant, warum die Anlage eingepegelt wurde.
Eine Untersagung würde ich nicht gleich vornehmen und ihn vorher mit der Aufforderung zur Vorlage eines Betriebskonzeptes einbestellen. Auf dessen Grundlage würde ich das weitere Vorgehen besprechen, was erst einmal auf der Stellung eines Änderungsantrages ausgerichtet sein würde. Mein Ziel wäre es, die Betriebsart genauer zu definieren, denn "Events" kann alles und nichts sein.
Untersagen kann man dann immer noch, wenn er sich nicht darauf einlässt.
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2
27.09.2023 17:13 |
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Solon
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Bendino
Routinier
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Dann fällt mir nur der Beschluss des BVerwG vom 22.7.1988 – 1 B 89/88, welcher auf die Würdigung der Umstände im Einzelfall verweist. Aber bei 8 Veranstaltungen im Monat, was ja faktisch zwei pro Woche bedeutet ist von regelmäßigen Veranstaltungen auszugehen.
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4
27.09.2023 18:45 |
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VoPi
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Ich kann dem Kollegen aus Berlin nur beipflichten.
Vielleicht hilft Ihnen ja der beiliegende Auszug aus dem GewArch 1992/7 (S. 249/ 250) weiter ...
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt Ihnen VoPi aus "Struceberch"
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5
28.09.2023 11:45 |
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doni-tom
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danke für die beiträge! das hat mir sehr weitergeholfen bei der Einordnung
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28.09.2023 14:37 |
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hans-im-glück1986
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Weniger abstrakt als das BVerwG-Urteil und mit Bayern-Bezug:
VG Würzburg, Urt. vom 3.7.2013 – W 6 K 12.828:
„Typisch für eine Schankwirtschaft und damit im Vordergrund stehend ist die Abgabe von alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken, d. h. der Betrieb einer Gaststätte als Schankwirtschaft ist „getränkegeprägt“. Nach der Rechtsprechung ändert sich die Betriebsart dann noch nicht, wenn gedämpfte Musik im Hintergrund und gelegentliches (eher spontanes) Tanzen der Gäste erfolgt. Erst dann, wenn Musik und/oder Tanzen in den Vordergrund geraten und damit eine Hauptleistung neben dem Getränkeausschank darstellen (sei es durch Lautstärke, Häufigkeit/Nutzungsumfang des Raums), stellt sich die Frage einer Änderung der Betriebsart. So wird z. B. durch die Lautstärke der Musikdarbietungen (egal ob vom Band, PC oder Plattenspieler) und die Regelmäßigkeit der Darbietung ein Gaststättenbetrieb geprägt und es ändert sich die Betriebsart (z. B. in ein Musik- und/oder Tanzlokal) mit der Folge, dass mehr oder gegebenenfalls auch anderes Publikum angelockt wird und andere Probleme (z. B. bezüglich Lärmimmissionen) zu bewältigen sind. Die Musikveranstaltung (laute Musik und gegebenenfalls Tanzen) wird damit prägend für den Betrieb der Gaststätte. Bezüglich der Häufigkeit von Musik und Tanz wird in der Rechtsprechung angenommen, dass Musik und/oder Tanzen nicht täglich erfolgen müssen, eine gewisse Regelmäßigkeit genügt (Hess. VGH, Urt. vom 21.2.1985 – 11 UE s1172/84 – GewArch 85, S. 274, „zweimal wöchentlich“).“
VG
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7
28.09.2023 21:20 |
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Martin Halbinger
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Ich keinne ein Urteil aus Bayern, nach dem bei bis zu 24 Vergnügungsveranstaltungen / Jahr (Konzerte, Tanzabende usw) in einer Gaststätte noch von einer Gaststättennutzung ausgegangen wird, darüber wird es dann als Vergnügungsstätte mit den entsprechenden Folgen (z. B. auch planungsrechtliche Zulässigkeit in bestimmten Gebieten) gewertet.
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8
29.09.2023 12:56 |
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Bendino
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Zitat: |
Original von Martin Halbinger
Ich keinne ein Urteil aus Bayern, nach dem bei bis zu 24 Vergnügungsveranstaltungen / Jahr (Konzerte, Tanzabende usw) in einer Gaststätte noch von einer Gaststättennutzung ausgegangen wird, darüber wird es dann als Vergnügungsstätte mit den entsprechenden Folgen (z. B. auch planungsrechtliche Zulässigkeit in bestimmten Gebieten) gewertet. |
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Würden Sie dies bitte mal heraussuchen.
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9
29.09.2023 13:15 |
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doni-tom
Jungspund
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Zitat: |
Original von Bendino
Zitat: |
Original von Martin Halbinger
Ich keinne ein Urteil aus Bayern, nach dem bei bis zu 24 Vergnügungsveranstaltungen / Jahr (Konzerte, Tanzabende usw) in einer Gaststätte noch von einer Gaststättennutzung ausgegangen wird, darüber wird es dann als Vergnügungsstätte mit den entsprechenden Folgen (z. B. auch planungsrechtliche Zulässigkeit in bestimmten Gebieten) gewertet. |
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Würden Sie dies bitte mal heraussuchen. |
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würde mich auch interessieren. Danke!
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10
29.09.2023 19:42 |
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Martin Halbinger
Jungspund
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Sorry, hat etwas gedauert, musste erst den Kollegen fragen.
M 11 K 13-295 VG München v. 19.03.2015
und
M 16 K 92.1701 VG München v. 16.03.1993
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05.10.2023 06:59 |
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hans-im-glück1986
Mitglied
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Danke für die Fundstellen.
Bzgl. der ersten Entscheidung sagt das Gericht gerade nicht, dass bei einer Veranstaltung alle zwei Wochen (= 24 Veranstaltungen/Jahr) noch eine Gaststätte vorliegt.
Das zweite Urteil konnte ich leider nicht finden.
Zitat: |
Original von Martin Halbinger
Sorry, hat etwas gedauert, musste erst den Kollegen fragen.
M 11 K 13-295 VG München v. 19.03.2015
und
M 16 K 92.1701 VG München v. 16.03.1993 |
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Die entscheidende Passage des ersten Urteils dürfte sein:
Die in Nummer 2.1 Satz 1 des Bescheidstenors enthaltene Beschränkung, dass die Klägerin monatlich nur an zwei Tagen Vergnügungsveranstaltungen durchführen darf, wäre nur dann rechtswidrig, wenn auch bei einer größeren Anzahl durchgeführter Vergnügungsveranstaltungen die Gaststätte weiterhin noch nicht als Vergnügungsstätte zu qualifizieren wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Selbst der der Klägerin zugestandene durchschnittlich etwa 14tägige Rhythmus führt dazu, dass die Gaststätte als Betrieb erscheint, in der Vergnügungsveranstaltungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, so dass die Vergnügungsveranstaltungen den Betrieb schon in gewisser Weise prägen. Nach Ansicht der Kammer ist daher die von der Beklagten der Klägerin zugestandene Anzahl an Vergnügungsveranstaltungen jedenfalls nicht zulasten der Klägerin als zu gering festgesetzt.
Es ist weiterhin zu beachten, dass unterinstanzliche Urteile für die Verwaltungspraxis keine Bindungswirkung entfaltet. Im Gegensatz dazu sind die Ausführungen der obigen Entscheidung des HessVGH zu beachten, auf die Ziffer 3.1.1.1 Nr. 5 GastVwV ausdrücklich verweist. Es bleibt also bei der Einzelfallprüfung. Man kann nur mit Sicherheit sagen, dass zwei Veranstaltungen wöchentlich (= 48 Veranstaltungen/Jahr) zu viel sind.
VG
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12
05.10.2023 09:25 |
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