Gaststätte Erlaubnisfrei, Gäste bringen selbst Alkolische Getränke mit |
doni-tom
Jungspund
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Gaststätte Erlaubnisfrei, Gäste bringen selbst Alkolische Getränke mit |
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Guten Tag,
wie verhält es sich, wenn ein Gastwirt nur Speisen und Nichtalkoholische Getränke anbietet, den Gästen gestattet er, selbst Alkohol mitzubringen. Benötigt dieser Gastwirt eine Gaststättenerlaubnis, da er selber keinen Alkohol ausschenkt, oder trotzdem, weil in seinen Räumen trotzdem Alkohol konsumiert wird, der aber von den Gästen selbst mitgebracht wird?
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1
28.09.2023 16:18 |
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Solon
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Brauerchen
Foren As
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Moin aus Niedersachsen,
wir haben bei uns das NGastG, was eine Differenzierung bezüglich des Alkohol-Ausschanks vornimmt und der daraus resultierenden Notwendigkeit des Erfordernisses einer Vorlage von Führungszeugnis und GZR-Auskunft (ist "nur" ein Anzeigeverfahren).
Hier ist es dem Gastwirt zuzurechnen, wenn er zulässt, dass sich Gäste Speisen mitbringen und diese vor Ort verzehren (vgl. Kommentar Weidtmann-Neuer § 1 Rn. 28 NGastG). Dies würde ich entsprechend auch auf das Mitbringen von Alkohol übertragen (was aber natürlich eine gewisse Willentlichkeit voraussetzt, der heimliche Flachmann ist davon wohl eher ausgenommen).
Ich weiß nicht, ob das systematisch übertragbar ist, da ich die Regelungen in Bayern nicht kenne.
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2
28.09.2023 17:16 |
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Solon
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hans-im-glück1986
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In Bayern versteht man unter dem "Verabreichen" iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG nicht das Dulden des Konsums mitgebrachten Alkohols. Die alkoholischen Getränke müssen - in welcher Form auch immer - vom Betreiber bereitgestellt werden (auch wenn es nur zur Selbstbedienung aus einem Kühlschrank ist). Etwas anderes wäre nicht mehr mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar (Art. 103 Abs.2 GG) - vor allem im Hinblick auf die mögliche OWi nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 GastG. Daher wäre der Betrieb erlaubnisfrei.
Man könnte als Vollzugsbehörde überlegen, die Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, GZR-Auszug) als Auflage iSd § 5 Abs. 2 GastG abzufragen. Müsste man im Detail prüfen, ob etwas rechtlich dagegen spricht.
VG
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3
28.09.2023 21:49 |
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SteBa
Haudegen
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Die Kommentierung von Walhalla zum Bundesgaststättengesetz sagt zum Thema "Verabreichen" folgendes:
Ein Verabreichen i. S. d. § 1 GastG wird in der Rechtsprechung und Literatur auch dann bejaht, wenn die Gäste ihre Getränke zwar selbst mitbringen, der Verzehr aber erst dadurch ermöglicht oder erleichtert wird, dass der Inhaber der Betriebsstätte sachliche und personelle Mittel zur Verfügung stellt (OVG Koblenz GewArch 1975, 135; Stober, Wirtschaftsverwaltungsrecht, II, 70).
In Ba-Wü würde das bedeuten, dass der Wirt eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Viele GRüße
SteBa
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4
29.09.2023 07:24 |
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hans-im-glück1986
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Zitat: |
Original von SteBa
Die Kommentierung von Walhalla zum Bundesgaststättengesetz sagt zum Thema "Verabreichen" folgendes:
Ein Verabreichen i. S. d. § 1 GastG wird in der Rechtsprechung und Literatur auch dann bejaht, wenn die Gäste ihre Getränke zwar selbst mitbringen, der Verzehr aber erst dadurch ermöglicht oder erleichtert wird, dass der Inhaber der Betriebsstätte sachliche und personelle Mittel zur Verfügung stellt (OVG Koblenz GewArch 1975, 135; Stober, Wirtschaftsverwaltungsrecht, II, 70).
In Ba-Wü würde das bedeuten, dass der Wirt eine Gaststättenerlaubnis benötigt.
Viele GRüße
SteBa |
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In BaWü subsumiert man ja ziemlich schnell. Woraus ergibt sich denn hier, dass durch den Betriebsinhaber der Verzehr der mitgebrachten alkoholischen Getränke ermöglicht bzw. erleichtert wird? Werden z. B. Flaschenöffner und Gläser vom Wirt angeboten?
Die Quellenangabe zur Gerichtsentscheidung ist übrigens falsch.
VG
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5
29.09.2023 10:18 |
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