Gewerbe Montuerswohnung ? |
Anja Witt
Grünschnabel
Dabei seit: 12.09.2023
Beiträge: 1
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 2 [?]
Erfahrungspunkte: 21
Nächster Level: 26
 |
|
Gewerbe Montuerswohnung ? |
|
Hallo zusammen,
folgende Frage erhielt ich heute:
zur Zeit vermite ich ein Haus an Monteure.
Ab nächstem Jahr werde ich mit der Vermietung über die Freigrenze der Kleinunternehmerregelung kommen.
Nach Rücksprache mit meinem Steurberater sind dennoch die Voraaussetzungen um als Gewerbe eingestuft zu werden nicht erfüllt, da es sich um die Vermietung von einem einzigen Haus handelt.
Er meinte ich solle mich dennoch beim Gewerbeamt rückversichern.
Können Sie mir bestätigen, dass ich für dieses Vorhaben kein Gerwebe anmelden muss?
Ist das so ? oder muss eventuell doch Gewerbe angemeldet werden ?
Danke für die Hilfe
|
|
1
12.09.2023 16:08 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
CelRod

Grünschnabel
Dabei seit: 13.04.2023
Beiträge: 1
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Mitarbeiter bei der IHK
Level: 6 [?]
Erfahrungspunkte: 174
Nächster Level: 282
 |
|
RE: Gewerbe Montuerswohnung ? |
|
Hallo
Bei der Einordnung einer Vermietung als gewerblich oder "bloß" private Verwaltung eigenen Vermögens, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Vermietung ist in der Regel eine private Vermögensverwaltung. Kommen aber besondere Umstände hinzu, welche der Betätigung des Vermieters (als Ganzes gesehen), das Gepräge einer selbstständigen, nachhaltigen vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allg. wirtschaftlichen Verkehr verleihen, tritt die bloße Nutzung des privaten Vermögens zurück.
Indizien für eine Einordnung als gewerblich können zB. sein:
- Häufigkeit und Dauer der Vermietung
- Zusatzleistungen wie Wäscheservice oder Frühstück?
- nicht unerhebliche Kosten für Schaltung einer Anzeige?
- Hilfspersonen eingesetzt/entlohnt?
- Wird ein Ansprechpartner permanent vorgehalten?
Hierzu gibt es schon einige Beiträge in diesem Portal:
www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=5478&hilight=vermietung+gewer
blich
https://www.forum-gewerberecht.de/thread.php?threadid=3887&hilight=vermietu
ng+gewerblich
PS.: Ich hoffe ich habe die Verlinkungen hinbekommen, es ist mein aller erster Beitrag xD
|
|
2
13.09.2023 09:24 |
|
|
Solon
|
|
|
|
HBinder
Haudegen
  
Dabei seit: 08.08.2013
Beiträge: 576
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.135.750
Nächster Level: 2.530.022
 |
|
RE: Gewerbe Montuerswohnung ? |
|
Hallo,
ich möchte noch ergänzen, dass nicht entscheidend ist, ob man über die Freigrenze als Kleinunternehmer kommt, sondern ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Das bedeutet, wenn die Vermietung nicht als Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen ist, besteht die Pflicht zur Gewerbe-Anmeldung bereits dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann, auch wenn im Ergebnis nur geringe Einnahmen erzielt werden.
Grüße
HBinder
|
|
3
14.09.2023 16:56 |
|
|
Ludwig
Doppel-As
Dabei seit: 08.11.2022
Beiträge: 108
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 35.515
Nächster Level: 38.246
 |
|
RE: Gewerbe Montuerswohnung ? |
|
Zitat: |
Original von HBinder
Hallo,
ich möchte noch ergänzen, dass nicht entscheidend ist, ob man über die Freigrenze als Kleinunternehmer kommt, sondern ob eine Gewinnerzielungsabsicht gegeben ist. Das bedeutet, wenn die Vermietung nicht als Verwaltung eigenen Vermögens anzusehen ist, besteht die Pflicht zur Gewerbe-Anmeldung bereits dann, wenn eine Gewinnerzielungsabsicht bejaht werden kann, auch wenn im Ergebnis nur geringe Einnahmen erzielt werden.
Grüße
HBinder |
|
Das stimmt so nicht (Stichwort: "Gewinnerzielungsabsicht").
Bitte lesen:
Hans-im-Glück1986 - Beitrag #2
und das dort zitierte Urteil des BVerwG: Urteil vom 26.01.1993 - 1 C 25/91
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 15.09.2023 06:04.
|
|
4
15.09.2023 06:02 |
|
|
Civil Servant
Foren Gott
 

Dabei seit: 09.03.2007
Beiträge: 3.172
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 54 [?]
Erfahrungspunkte: 19.196.821
Nächster Level: 22.308.442
 |
|
ich habe da ein Verständnisproblem. Ich halte die Ausführungen des Kollegen Binder für korrekt und auch nicht im Lichte des verlinkten Postings für falsch.
Für den Fall, dass es um die steuerliche Kleinunternehmerregelung geht:
Die behandelt doch nur und ausschließlich die Frage, ab welcher Umsatzhöhe Umsatzsteuerpflicht zwingend besteht. Das halte auch ich gewerberechtlich für irrelevant. Nicht ganz umsonst ist ja in den Gewerbemeldeformularen ankreuzbar gewesen: Nebengewerbe, was ja schon kleine Umsätze und kleine oder keine keine Gewinne (aber natürlich Gewinnerzielungsabsicht) nahe legt.
Beste Grüße
CS
|
|
5
15.09.2023 11:14 |
|
|
Ludwig
Doppel-As
Dabei seit: 08.11.2022
Beiträge: 108
Bundesland:
Rheinland-Pfalz
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 21 [?]
Erfahrungspunkte: 35.515
Nächster Level: 38.246
 |
|
Moin!
Nein, es geht um das Stichwort „Gewinnerzielungsabsicht“, und zwar themenbezogen als vermeintlich „entscheidendes“ Abgrenzungsmerkmal zur privaten Vermögensverwaltung.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist zwar Bestandteil der Definition des Gewerbes. Für die Frage, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit von dem Begriff des Gewerbes ausgenommen ist, spielt die Gewinnerzielungsabsicht jedoch keine Rolle.
Im Gegenteil. Wird eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt (in unserem Problemkreis der Vermietung eines eigenen Hauses zum Beispiel im Falle der unentgeltlichen Zurverfügungstellung des Hauses etwa an einen gemeinnützigen Verein) liegt schon deshalb keine gewerbliche Tätigkeit vor. Es bedarf dann bereits keiner Abgrenzung zu dem Ausnahmetatbestand der Verwaltung und Nutzung privaten Vermögens mehr.
Nur wenn es sich um eine auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit handelt, was die Gewinnerzielungsabsicht in der Regel impliziert, muss geprüft werden, ob die konkrete Tätigkeit von dem Begriff des Gewerbes ausgenommen ist. Liegt ein solcher Ausnahmetatbestand vor, ist also die konkrete, auf Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit von dem Begriff des Gewerbes ausgenommen, findet die Gewerbeordnung keine Anwendung und es bedarf keiner Gewerbeanzeige gemäß § 14 GewO.
Ein Ausnahmetatbestand kann die Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens sein. „Kann“, weil dieser Ausnahmetatbestand, anders als zum Beispiel die Urproduktion, nicht bedingungslos ist.
Von einer bloßen Verwaltung und Nutzung privaten Vermögens, also der Unanwendbarkeit der Gewerbeordnung, kann im Einzelfall vielmehr nur gesprochen werden,
– und dies ist das einzige Entscheidungskriterium –,
wenn, so formuliert es das BverwG, „die Auswirkungen der Betätigung Dritte nicht oder doch nur in geringer, eine "Bagatellschwelle" nicht überschreitender Weise berühren.“
Begründet wird dies mit den Schutzzwecken der Gewerbeordnung:
„Durch das Abgrenzungsmerkmal 'Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens" werden solche Betätigungen ausgenommen, die nicht oder nur geringfügig die Schutzzwecke der Gewerbeordnung berühren, so daß ihre Einbindung in den gewerberechtlichen Ordnungsrahmen nicht erforderlich ist. Die Notwendigkeit, die Allgemeinheit und Beschäftigte in dieser Weise zu schützen, ist zwar grundsätzlich gegeben, wenn sich jemand im Rahmen einer auf Erwerb gerichteten selbständigen Tätigkeit an Verbraucher wendet und/oder Beschäftigte heranzieht. Sie ist aber um so geringer, je mehr sich die Betätigung im Bereich des "Privaten" abspielt, hingegen um so größer, je mehr sie sich "nach außen" entfaltet. Sie hängt auch von dem Gefahrenpotential ab, das objektiv durch den Betrieb und seine Anlagen in bezug auf die angeführten Schutzgüter entsteht. Je stärker und häufiger Dritte mit der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit des Betreibers in Berührung kommen, desto mehr stellt sich das Erfordernis der persönlichen Zuverlässigkeit; je mehr Anlagen zum Betrieb eingesetzt werden, desto stärker rückt das Erfordernis ihrer Geeignetheit in den Vordergrund.“
BverwG, Urteil vom 26.01.1993, Az:. 1 C 25.91; Rn. 17.
Es empfiehlt sich wirklich, das relativ kurze Urteil des BverwG einmal in Ruhe zu lesen.
Ob bzw. wann diese Bagatellschwelle in dem Fall der Fragestellerin überschritten ist, kann ohne nähere Informationen zu dem Umfang der Tätigkeit nicht beantwortet werden.
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
|
|
6
18.09.2023 07:43 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 199.303 | Views gestern: 230.229 | Views gesamt: 817.720.295
Impressum
 CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|