Ersatzschule |
Anni

Routinier
 
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Bei uns öffnet eine Ersatzschule. Nun haben die Betreiber im Internet gelesen, dass dafür eine Gewerbeanmeldung notwendig ist.
Nun habe ich auch mal etwas recherchiert. Die Meinungen scheinen da ja ganz schön auseinander zu gehen und auch die Kommentierung zu § 6 GewO ist nicht so richtig eindeutig.
Ich bin eigentlich der Meinung, dass so eine Ersatzschule unter § 6 GewO "Unterrichtswesen" zu verstehen ist und somit keine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Wie ist hier die Meinung dazu?
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31.07.2023 11:11 |
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Solon
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Roesje

Kaiser

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Was soll denn diese Ersatzschule sein? Was läuft da und warum läuft es? Habe ich noch nie gehört.
Gehört es zum staatlich geregelten Unterricht (Grundschule, Realschule etc.)? Wenn ja, dann greift § 6 GewO
Wenn nein > Gewerbeanmeldung, wenn es sich z.B. lediglich um Nachhilfeunterricht handelt oder sonstiger privater Unterricht
Nicht verwirren lassen: Beim FA wäre das so oder so freiberuflich. Interessiert in dem Kontext uns ja nicht.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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2
31.07.2023 11:43 |
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Solon
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Roesje

Kaiser

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Das hört sich ja in die Richtung § 6 GewO an.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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4
31.07.2023 11:48 |
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Ludwig
Doppel-As
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Kurz und knapp formuliert:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.
Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.
Bei Fahrschulen zum Beispiel hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht: FahrlG. Deshalb müssen Fahrschulen ein Gewerbe anmelden.
Die anderslautenden Angaben von "Ratgebern" im Internet, die das "Gewerbe" - soweit ersichtlich - ausschließlich aus der gewählten Rechtform der Ersatzschule herleiten, sind meines Erachtens nicht zutreffend.
__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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5
31.07.2023 12:24 |
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hans-im-glück1986
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Ludwig
Kurz und knapp formuliert:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.
Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.
Bei Fahrschulen zum Beispiel hat der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht: FahrlG. Deshalb müssen Fahrschulen ein Gewerbe anmelden.
Die anderslautenden Angaben von "Ratgebern" im Internet, die das "Gewerbe" - soweit ersichtlich - ausschließlich aus der gewählten Rechtform der Ersatzschule herleiten, sind meines Erachtens nicht zutreffend. |
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Das Ergebnis ist richtig, aber die Begründung ("Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.") ist falsch.
Das Schulwesen iSd Art. 7 GG fällt generell unter die Kulturhoheit der Länder.
Ersatzschulen sind diejenigen Privatschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen den Bildungsgängen und Abschlüssen einer in dem betreffenden Land vorhandenen oder grundsätzlich vorgesehenen öffentlichen Schule entsprechen.
Privatschulen unterfallen dem Anwendungsbereich des Art. 7 GG ausdrücklich. Da sie von der Kulturhoheit der Länder umfasst sind, ist die GewO als Bundesrecht nicht anwendbar. Der Gesetzgeber hätte überhaupt keine Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich. Daher ist § 6 Abs. 1 GewO für den schulischen Bereich nur deklaratorischer Natur (und beruht auf der früheren Grundsatzkompetenz des Bundes auch im Schulwesen). Bereits über die (ausschließliche) Kulturhoheit der Länder gelangt man also zur Unanwendbarkeit der GewO (Ausnahmen natürlich für gewerbliche Nebenbetriebe und § 6 Abs. 2 GewO). Auf § 6 Abs. 1 GewO bräuchte man also nicht zurückgreifen.
VG
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6
22.08.2023 09:57 |
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Ludwig
Doppel-As
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Einspruch!
Der Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 6 Absatz 1 GewO („Unterrichtswesen“) als Begründung für die fehlende Zuständigkeit der Gewerbebehörde ist zweifelsohne nicht falsch. Ich halte ihn, da die Vorschrift nun einmal existiert, anders als die rechtsdogmatische Begründung sogar für unverzichtbar.
Die rechtsdogmatische Begründung fehlt aber im Übrigen auch nicht. Sie findet sich in dem „Stichwort: Kulturhoheit der Länder“ wieder.
Nicht zu beanstanden ist auch der Hinweis auf das Bundesrecht. Zum einen ist der Begriff des „Unterrichtswesens“ umfassender als der des „Schulwesens“. Zum anderen ist mit „Unterrichtswesen“ im Sinne des § 6 GewO seit jeher nur der Bereich gemeint, der landesrechtlich geregelt ist. Es gibt also auch einen Bereich des „Unterrichtswesens“, der von der Ausschlussregelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO nicht umfasst ist und deshalb der Gewerbeordnung unterfällt, nämlich der bundesrechtlich geregelte Bereich des Unterrichtswesens. Dazu passt das beispielhaft genannte Fahrlehrerrecht. Das Fahrlehrerwesen gehört nicht zum Schul-, aber zum Unterrichtswesen. Eigentlich Ländersache, unterfällt gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Straßenverkehr, Kraftfahrwesen usw.) aber der konkurrierenden Gesetzgebung, von der der Bund mit dem FahrlG auch Gebrauch gemacht hat. Folge: GewO anwendbar.
Man kann, kurz und knapp formuliert, also durchaus sagen:
Zitat: |
Original von Ludwig
Kurz und knapp formuliert:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.
Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.
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__________________ An allem ist zu zweifeln, vor allem an sich selbst.
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23.08.2023 08:39 |
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hans-im-glück1986
Grünschnabel
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Zitat: |
Original von Ludwig
Einspruch!
Der Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 6 Absatz 1 GewO („Unterrichtswesen“) als Begründung für die fehlende Zuständigkeit der Gewerbebehörde ist zweifelsohne nicht falsch. Ich halte ihn, da die Vorschrift nun einmal existiert, anders als die rechtsdogmatische Begründung sogar für unverzichtbar.
Die rechtsdogmatische Begründung fehlt aber im Übrigen auch nicht. Sie findet sich in dem „Stichwort: Kulturhoheit der Länder“ wieder.
Nicht zu beanstanden ist auch der Hinweis auf das Bundesrecht. Zum einen ist der Begriff des „Unterrichtswesens“ umfassender als der des „Schulwesens“. Zum anderen ist mit „Unterrichtswesen“ im Sinne des § 6 GewO seit jeher nur der Bereich gemeint, der landesrechtlich geregelt ist. Es gibt also auch einen Bereich des „Unterrichtswesens“, der von der Ausschlussregelung des § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO nicht umfasst ist und deshalb der Gewerbeordnung unterfällt, nämlich der bundesrechtlich geregelte Bereich des Unterrichtswesens. Dazu passt das beispielhaft genannte Fahrlehrerrecht. Das Fahrlehrerwesen gehört nicht zum Schul-, aber zum Unterrichtswesen. Eigentlich Ländersache, unterfällt gemäß Artikel 74 Absatz 1 Nummer 22 GG (Straßenverkehr, Kraftfahrwesen usw.) aber der konkurrierenden Gesetzgebung, von der der Bund mit dem FahrlG auch Gebrauch gemacht hat. Folge: GewO anwendbar.
Man kann, kurz und knapp formuliert, also durchaus sagen:
Zitat: |
Original von Ludwig
Kurz und knapp formuliert:
Gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO (Unterrichtswesen) keine Zuständigkeit der Gewerbebehörde, wenn es sich um eine Schule handelt, die den Unterricht in landesrechtlicher Zuständigkeit ersetzt. Stichwort: Kulturhoheit der Länder.
Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht.
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Hallo,
von mir aus können wir uns darauf einigen, dass der Hinweis auf § 6 Abs. 1 GewO nicht falsch, aber überflüssig ist und der Rechtslage der Weimarer Republik entspricht?!
Zur Klarstellung: Ich habe nicht geschrieben, dass § 6 Abs. 1 GewO generell mit Bezug auf das Unterrichtswesen überflüssig ist, sondern in Bezug auf das Schulwesen ("schulischer Bereich") durch Übertragung der Kulturhoheit auf die Länder.
Dass das Unterrichtswesen auch den außerschulischen Bereich erfasst, sofern er landesrechtlich geregelt ist, ist anerkannt (BVerwG, Urt. 1.7.1987, GewArch 1987, 331). Dennoch bleibt der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 GewO für das Unterrichtswesen sehr beschränkt und zielt auf Fälle des außerschulischen Bereichs mit Wirtschaftsbezug (Art. 74 Nr. 11 GG) ab, wenn eine nicht abschließende Landesregelung existiert und daher ein Rückgriff auf die GewO möglich wäre. Wenn eine solche Regelung bekannt ist, wäre ich für einen Hinweis dankbar.
In allen anderen Fällen ist der Verweis auf § 6 Abs. 1 GewO überflüssig.
Übrigens ist der Hinweis, dass das Fahrschulwesen dem Unterrichtswesen unterfiele, unzutreffend. Das Fahrschulwesen ist - wie zutreffend ausgeführt - (ausschließlich) Teil des Verkehrswesens (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). § 6 Abs. 1 GewO braucht man daher nicht einmal anprüfen. Es greift die Sperrwirkung für Landesrecht nach Art. 72 Abs. 1 GG. Für die ausdrückliche Anwendbarkeit der GewO wäre § 6 Abs. 1 GewO sowieso ungeeignet.
Zuletzt entschieden von VG Cottbus Beschl. v. 31.5.2018 – VG 3 L 700/17, BeckRS 2018, 10632 m.w.N., steht sicherlich auch im Landmann/Rohmer.
Der Satz
"Sobald Bundesrecht im Spiel ist, greift § 6 I 1 GewO nicht."
ist pragmatisch und führt zum richtigen Ergebnis, entspricht aber nicht dem Regelungszweck. Dieser besteht darin, dass der (historische) Gesetzgeber die GewO für nicht anwendbar hielt, wenn landesrechtliche Vorschriften bestehen (BVerwG, Urt. vom 1.7.1987, GewArch 1987, 331). Er wollte also einen Konflikt mit Landesrecht vermeiden, indem er seine Kompetenz hinter die der Länder stellt (anders als es Art. 72 Abs. 1 GG "nun" vorsieht). Wie gesagt, diese Konfliktsituation bestand während der Weimarer Republik, weil der Gesetzgeber damals auch für das Schulwesen eine Grundsatzkompetenz hatte.
Mit obigem Satz dreht man diesen gesetzgeberischen Willen ins Gegenteil, weil man meinen könnte, der Bundesgesetzgeber sieht seine Bestimmungen als vorrangig gegenüber dem Landesrecht an, so dass auch die GewO anwendbar sein soll.
Beste Grüße
p.s. die Richtigkeit allein mit der Existenz einer Vorschrift in der GewO zu begründen und den gesetzgeberischen Willen dabei außer Acht zu lassen, ist mit Vorsicht zu genießen (vgl. etwa die Existenz und Bedeutung von §§ 3 und 5 GewO).
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23.08.2023 12:13 |
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Ludwig
Doppel-As
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Wir können uns darauf einigen, dass die Regelung des § 6 Absatz 1 GewO iin dem hier abgehandeten Bereich aus den dargelegten Gründen überflüssig ist. Und wohl nicht nur hinsichtlich des Unterrichtswesen. Den Hinweis auf diese Vorschrift halte ich weiterhin für gerechtfertigt.
Die dem Bundesrecht-Satz unterstellte Wertung sehe ich nicht.
Fahrschulwesen ist jedoch n der Tat kein Unterrichtswesen im Sinne des § 6 GewO.
P.S.: Interessant, wie kompliziert es werden kann, wenn man doch im Grunde einer Meinung ist.
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23.08.2023 14:15 |
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