GmbH in Liquidation (Meldung erforderlich?) |
Sonnenschein82

Jungspund

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GmbH in Liquidation (Meldung erforderlich?) |
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Hallo liebe Kollegen,
ich habe aktuell eine Meldung vom Amtsgericht zu einer GmbH, die sich nun in Liquidation befinden soll.
Nun kam unter mir und meinen Kollegen die Frage auf, ob hier evtl. eine Gewerbemeldung erforderlich ist. Eine Kollegin war vor kurzem auf einem Seminar und ist sich nicht mehr sicher.
Muss der Liquidator hier tatsächlich die bisherige GmbH abmelden und die GmbH i.L. mit der Tätigkeit "Vermögensverwertung" oder "Liquidationsverfahren eröffnet seit..." anmelden?
Bisher hatte ich noch nie eine Gewerbemeldung mit dem Zusatz "i. L." erhalten.
Leider habe ich hier auf die Schnelle auch nichts über die Suchfunktion gefunden.
Wünsche allen einen ruhigen Dienst und baldigen Feierabend!
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09.11.2015 16:02 |
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Solon
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sme40
Haudegen
  

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Meiner bescheidenen Meinung nach bleibt alles wie es ist. Die juristische Person muss dann abgemeldet werden, wenn die Liquidation abgeschlossen und die Löschung beim AG erfolgt ist. Ein Ab- oder Ummeldegrund liegt bei Liquidation nicht vor.
Zudem ist die Vermögensverwertung und der Hinweis auf die Liquidation keine gewerbliche Tätigkeit.
Gruß aus Mittelhessen
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2
10.11.2015 09:06 |
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Solon
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Rheinhesse
Kaiser

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RE: GmbH in Liquidation (Meldung erforderlich?) |
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aus Rheinhessen,
Eine aufgelöste Gesellschaft besteht grundsätzlich fort, allerdings hat sich der Gesellschaftszweck der Gesellschaft geändert. Dieser ist nunmehr nicht mehr auf die werbende Teilnahme am Wirtschaftsverkehr gerichtet, sondern auf die Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, d. h. auf die Realisierung der Aktiva und die Begleichung der Verbindlichkeiten.
Hierdurch ist die Firma in der Regel nicht mehr gewerblich tätig. Gewerbe im Sinne des Gewerberechts ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf Dauer angelegte, selbstständige Tätigkeit.
Ausgenommen sind
• die Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Bergbau),
• die freien Berufe (Tätigkeiten für deren Ausübung zwingend ein Abschluss einer FH, TH oder Universität benötigt wird – z. B. Anwälte, Notare, Steuerberater) und
• die bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.
Nach unserer Auffassung liegt bei der Realisierung der Aktiva (z. B. durch Veräußerung des Geschäftsvermögens) der Ausnahmetatbestand der bloßen Verwaltung und Nutzung des Vermögens der Gesellschaft vor und durch den Wegfall der werbenden Teilnahme am Wirtschaftsverkehr fehlt es an der Gewinnerzielungsabsicht, so dass eine anzeigepflichtige Tätigkeit im Sinne der Gewerbeordnung nicht mehr ausgeübt wird.
´
(Auszug aus dem letzten Anschreiben an eine GmbH i. L. )
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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11.11.2015 16:02 |
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Thomas Mischner
Moderator
  
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Hallo,
vielleicht hilft diese Entscheidung weiter:
„Die Auflösung der XXX-GmbH bewirkte, dass der Zweck der Gesellschaft seither auf ihre Abwicklung gerichtet war, die nach § 70 GmbHG u.a. darin besteht, die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, ihre Forderungen einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen. Für den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ergibt sich daraus, dass die aufgelöste Gesellschaft rechtlich noch Gewerbetreibende sein kann. Denn den Liquidatoren ist jedes Geschäft gestattet, das der Abwicklung, Verwaltung und Sicherstellung des Gesellschaftsvermögens dient, wobei das Ziel der Liquidation zu beachten ist, die Gläubiger zu befriedigen und für die Gesellschafter eine möglichst hohe Liquidationsquote zu erzielen. In diesem Rahmen ist auch die Eingehung neuer "werbender" Geschäfte zulässig … .“
BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, Az.: 1 C 3/93
Eine Anzeigepflicht sehe ich daher nicht.
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12.11.2015 08:12 |
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Stadtverwaltung Frankenthal

Kaiser
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blöde Frage zum Feierabend: kann eine Firma, die wegen eines Insolvenzverfahrens aufgelöst ist wegen eine Insolvenzverfahrens noch verkauft werden?
Danke und allen einen schönen Feierabend
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30.05.2016 16:59 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Hier dürfte es auf die Details ankommen. Ist vom Verkauf einer GmbH die Rede, geht es sicherlich um die Gesellschaftsanteile. Ich wüsste nicht, was deren Verkauf verhindern sollte. Fraglich ist allerdings, was die Anteile im Insolvenzverfahren noch wert sein sollen.
Ander sieht die Sache aus, wenn es um Vermögensgegenstände der Fa. geht. Da dürfte allein der Insolvenzverwalter die Finger drauf haben.
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6
31.05.2016 08:59 |
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Emsland
König
   
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bei mir befand sich eine GmbH in Liquidation. Diese ist nun beendet und der Liquidator möchte die GmbH jetzt abmelden. Er verlangt aber, dass in die Gewerbeabmeldung das Kürzel i.L. hinter den Namen der juristischen Person kommt. Habe ich vorher noch nie gesehen. Kann ich das so machen?
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7
08.08.2016 09:37 |
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Rheinhesse
Kaiser

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aus Rheinhessen,
in den Handelsregistern werden Firmen (jur.P.) die in Liquidation sind regelmäßig mit dem Zusatz i. L. (in Liquidation) versehen. Diese Namensänderung übernehme ich immer in das Gewerberegister, da dieser Name von der Firma auch im Schriftverkehr geführt werden muss.
__________________ Grüße aus dem schönen Rheinhessen.
Das einzige, dessen ich sicher bin, ist die Erkenntnis, dass es nichts gibt, dessen man sich sicher sein kann.
William Somerset Maugham
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08.08.2016 11:20 |
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HBinder
Haudegen
  
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Hallo,
Liquidation bedeutet nicht automatisch, dass der Betrieb eingestellt wurde. Es können weiterhin noch neue Geschäfte eingegangen werden, die der Geschäftsabwicklung dienen. Deshalb würde ich schon bei der Gesellschaft nachhaken, ob und inwieweit sie noch eine Geschäftstätigkeit entfaltet, nach der sie als Gewerbetreibende einzustufen ist. Ggf. wäre dann eine Gewerbe-Anmeldung mit der neuen Geschäftsanschrift zu machen.
Grüße
HBinder
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09.11.2020 15:27 |
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Roesje

Kaiser

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Dann nehme ich mal freundlich Kontakt auf in der Hoffnung, dass das Unternehmen sich meldet.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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11
10.11.2020 10:18 |
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SonjaB
Jungspund

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Ich habe eine GmbH & Co. KG, wo die Gesellschafterin (GmbH) von Amts wegen gelöscht wurde (Vermögenslosigkeit). Im Handelsregisterauszug zur GmbH & Co. ist eingetragen, dass die Gesellschaft nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst wurde.
Die Gmbh & Co KG muss ja gemeldet bleiben. Aber was trage ich jetzt als Gesellschafter ein?
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23.08.2023 10:03 |
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