Snackautomaten |
Julia
Doppel-As
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Hallöchen
ich habe eine Gewerbetreibenden der möchte als Tätigkeit "Snackautomatenaufsteller Handeln mit erlaubnisfreien Waren aller Art anmelden.
Muss ich irgendwas beachten ?
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1
15.05.2023 14:47 |
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Solon
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Roesje
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Hallo,
also solche Formulierungen wie Handel mit erlaubnisfreien Waren aller Art bescheinige ich wegen ihrer Unzulässigkeit nach den gewerberechtlichen Bestimmungen keinesfalls, weil hieraus die Waren bzw. Warengruppen nicht ersichtlich werden.
Nur das Wörtchen "Snack" weist ja daraufhin, dass es sich wohl u.a. um Automaten mit Lebensmitteln handelt.
Ich würde hier also genauer nachfragen, welche Automaten mit welchen Produkten wo und wie aufgestellt werden sollen.
Da derzeit ein Trend der "Automatenkiosk"-Läden zu bestehen scheint, die 24/7 betrieben werden sollen und oft Automaten mit Alkohol mit an Bord haben, ist hier je nach Warengruppen noch mehr zu beleuchten:
- je nach Standort/Räumlichkeit > Baurecht
- Rechtliches Problem (in RLP): 24/7-Betrieb nach aktueller Rechtslage nicht möglich (Ladenöffnungsrecht)
- Gaststättenrecht und Jugendschutzrecht
- bei Produkt Lebensmittel: Lebensmittelrecht
Nach meiner bisherigen Erfahrung sind diese Dinge den Gewerbetreibenden nicht unbedingt bekannt.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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2
16.05.2023 16:11 |
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Solon
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Stadtverwaltung Frankenthal
Kaiser
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Guten Morgen Roesje,
sind uns diese Dinge denn hinreichend bekannt... unsere diesbezügliche Sitzung hat meines Erachtens nicht unbedingt für Klarheit gesorgt....
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3
17.05.2023 08:26 |
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