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Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Gaststättenrecht » Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
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Zum Ende der Seite springen Gaststättengesetz §2 GastG - Einreichung von Unterlagen
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Roesje Roesje ist weiblich
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Hallo, kurz vor Ostern möchte ich nochmal diesen Beitrag nach Vorne holen und folgende Frage stellen:

Unsere Minigolfanlage (Eigentum Stadt) ist jetzt seit April wieder neu verpachtet und es hat wieder lustig angefangen. Bürgermeister wirbt, dass Pächter sich das Ostergeschäft schon mitnehmen könnten, Pachtvertrag wurde Ende März unterschrieben, am 30.03. ging der Antrag auf Gaststättenerlaubnis ein...man wolle dann ab 07.04. eröffnen.

Vorl. Erlaubnis scheidet aus, da der Betrieb ein halbes Jahr zu war und der vorherige Pächter verstorben ist.

Nun hat der Antragsteller schon akzeptieren müssen, dass er zwar eröffnen kann, aber eben keinen Alkoholausschank machen darf.

Jetzt habe ich heute mal die Akte angelegt usw. und gesehen, dass man den Termin für die Unterrichtung IHK erst am 31.05.23 hat. Diese muss ja vorliegen (Versagungsgrund).

Nächste Woche müsste das FZ eintrudeln, dann wollte ich die Stellungnahmen beim Kreis anfordern. Bauunterlagen muss ich mir auch noch besorgen (bekanntes hier angesprochenes Problem...die Bauunterlagen in der GastG-Akte sind von 1980/1982. Ich weiß aber, dass da ein Vordach vom städt. Bauhof mal erweitert wurde und ein Gartenhäuschen gebaut wurde.
Allerdings hatte die Bauaufsicht 2017 (letztes Antragsverf.) nix zu meckern außer Feuerlöscher. Naja...mal abwarten....

Frage: Wenn soweit alles da wäre und nur noch der Unterrichtungsnachweis stünde aus. Erlaubniserteilung: Ja oder Nein? Mit Befristung/Auflage wegen Unterrichtungsnachweis?

Wenn ich jetzt mitteile, dass ich die Erlaubnis erst erteilen kann, wenn auch der Unterrichtungsnachweis da ist...also erst ab Juni aufwärts, dann wird das Ganze noch lustiger.

Wie handhabt ihr das?

Und frohe Ostern!

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21 06.04.2023 16:11 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Solon
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SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
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Warum geht denn keine vorläufige Erlaubnis?

Die vorläufige Erlaubnis stützt sich ja immer auf die letzte, noch gültige Erlaubnis. Die Erlaubnis erlischt nach § 8 GastG wenn der Inhaber den Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen oder seit einem Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Der letzte Betreiber hat den Betrieb der Gaststätte erst vor einem halben Jahr (unfreiwillig) aufgegeben, so dass man immer noch innerhalb der Jahresfrist wäre und man eine vorläufige Erlaubnis erteilen könnte.

Diese Ansicht wird z.B. auch in der Kommentierung "Aktuelles Gaststättenrecht" des Walhalla-Verlages vertreten. Hier ist unter dem § 11 folgender Satz zu finden:
Bei nur vorläufiger Betriebseinstellung (z. B. bei Erlöschen der Erlaubnis durch Tod des Inhabers, wenn kein Weiterführungsrecht nach § 10 GastG besteht) wird man die Frist des § 8 GastG voll ausschöpfen dürfen.

Von daher sehe ich jetzt erst einmal kein Problem, dem neuen Betreiber eine vorläufige Erlaubnis auszustellen.

Viele Grüße

SteBa
22 06.04.2023 17:15 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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Moin ,

also pragmatischer Ansatz wäre, trotzdem ne vorläufige Erlaubnis auszustellen. Wenn man die Erläuterung aus dem Kommentar Michel/Kienzle Rn. 1 so liest, könnte das sogar möglich sein.

Endgültige Erlaubnis vor der Unterrichtung auszustellen ist meistens nur mit Ärger verbunden und wie schon erwähnt eigentlich auch gar nicht erlaubt.

Der rechtlich wahrscheinlich richtigste Weg:
Demjenigen mitteilen, dass die Unterrichtung definitiv vorliegen muss. Dann muss er möglicherweise weite Strecken aufnehmen aber vielleicht hat ne andere IHK noch nen früheren Termin frei.

VG

PS, da war Steba mal wieder schneller

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von EinQuantumRecht: 06.04.2023 17:18.

23 06.04.2023 17:17 EinQuantumRecht ist offline E-Mail an EinQuantumRecht senden Beiträge von EinQuantumRecht suchen
Bendino Bendino ist männlich
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Zitat:
Original von EinQuantumRecht
Moin ,

Der rechtlich wahrscheinlich richtigste Weg:
Demjenigen mitteilen, dass die Unterrichtung definitiv vorliegen muss. Dann muss er möglicherweise weite Strecken aufnehmen aber vielleicht hat ne andere IHK noch nen früheren Termin frei.

VG

PS, da war Steba mal wieder schneller


Für die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis ist das Vorhandensein eines Unterrichtungsnachweises nicht notwendig. (Metzner/Thiel, 7. Aufl. 2023, GastG § 4 Rn. 119)

Eine vorläufige Erlaubnis könnte unter den Bedingungen erteilt werden.
24 11.04.2023 08:32 Bendino ist offline E-Mail an Bendino senden Beiträge von Bendino suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Moin

Vielen Dank für die Antworten.

Aber erlischt nicht die Erlaubnis wie in allen anderen Bereichen auch -unabhängig von § 8- generell mit dem Tod des Erlaubnisinhabers?

Ich interpretiere den § 8 explizit so, dass dies lediglich zusätzliche Voraussetzungen im Gaststättenrecht bzgl. Erlöschen sind und das darüber hinaus es so ist, wie sonst auch, nämlich das eine Gewerbeerlaubnis, die personengebunden ist, spätestens mit dem Tod des Inhabers erlischt.

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25 11.04.2023 09:32 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Moin ,

die Kommentare sind hier relativ eindeutig. Der Fall ist jetzt auch nicht 0850, sodass sich andere Gaststättenbetreiber auf den Fall berufen könnten. Daher würde ich das Vorgehen von Steba übernehmen und meine Kapazitäten den anderen 100 Fällen widmen. Augenzwinkern

VG
26 11.04.2023 10:08 EinQuantumRecht ist offline E-Mail an EinQuantumRecht senden Beiträge von EinQuantumRecht suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Danke

Ah...habe jetzt nochmal in der Kommentierung gelesen und letzte Woche natürlich überlesen, dass ganz am Schluss noch steht, dass man es als noch vereinbar mit dem Gesetz hält, eine vorläufige innerhalb der Jahresfrist zu erteilen, wenn die eigentliche Erlaubnis durch Tod bereits erloschen ist.

In der Schnelle hatte ich nur gelesen und verstanden, dass die Erlaubnis noch gültig sein muss, damit der §11 greifen kann.

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27 11.04.2023 10:42 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Zitat:
Original von Roesje
Ah...habe jetzt nochmal in der Kommentierung gelesen und letzte Woche natürlich überlesen, dass ganz am Schluss noch steht, dass man es als noch vereinbar mit dem Gesetz hält, eine vorläufige innerhalb der Jahresfrist zu erteilen, wenn die eigentliche Erlaubnis durch Tod bereits erloschen ist.


Moin!

Fundstelle?

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28 20.04.2023 08:03 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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Michel/Kienzle Randnr. 1 ("Betriebsübernahme") zu § 11 relativ am Schluss des Textes, ganz genau zweitletzter Satz. Beim ersten Durchlauf hatte ich ein paar Sätze vorher aufgehört zu lesen, weil ich dachte: Sachlage klar

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29 20.04.2023 08:25 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Danke!

Ich habe leider auf beide hier genannten Kommentare keinen Zugriff. Die Argumentation der Kommentatoren hätte mich schon interessiert.

Gibt es den Kommentar von Michel/Kienzle(/Pauly) noch? Der aktuellste Literaturhinweis, den ich gefunden habe, verweist auf die 14. Auflage aus dem Jahre 2003.

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30 20.04.2023 11:22 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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Nee, das war die letzte Auflage und wir haben hier noch die 11. Auflage, weil vor meiner Zeit mit einem Kommentar gar nicht gearbeitet wurde. Als ich nach einem Kommentar recherchierte, als ich Gaststätten 2019 übernahm, bin ich eher zufällig darüber gestolpert, dass dieses Buch verstaubt und wohl seit Jahrzehnten unbenutzt noch in unseren Amtsstuben zu finden war. Da man nie damit arbeitete, wurde dann auch leider versäumt, 2003 wenigstens die letzte Auflage anzuschaffen. Augen rollen

Letztendlich heißt es:

"Wenn die Erlaubnis durch Tod des Inhabers erlischt, ohne, dass ein Weiterführungsrecht nach § 10 besteht, ist zu berücksichtigen, dass das Erlöschen ohne Zutun des Erlaubnisinhabers erfolgt ist und dass als Übernahme i.S.d. § 11 der objektive Übergang genügt; in diesen Fällen ist die Erteilung der vorl. Erlaubnis mit dem Zweck des Gesetzes vereinbar und daher zulässig, wenn der Betrieb innerhalb der Frist des § 8 übernommen wird."

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31 20.04.2023 11:31 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Moin!

Meines Erachtens ist die Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis gemäß § 11 Absatz GastG nicht mehr möglich, wenn die Erlaubnis des bisherigen Inhabers erloschen ist. Dies gilt für sämtliche Erlöschensgründe, vor allem aber im Falle des Todes des Erlaubnisinhabers.

Entgegen den beiden hier zitierten Literaturmeinungen geht es bei § 11 Absatz 1 GastG nicht ganz allgemein um die Privilegierung jedweder Betriebsfortführung. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes kann eine vorläufige Erlaubnis nur an Personen erteilt werden, „die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einem anderen übernehmen wollen“. Es geht also um den Verkauf oder die Verpachtung eines Gaststättenbetriebes durch den bisherigen Betriebsinhaber an einen neuen Betriebsinhaber. Fehlt es an dem Veräußerer, ist eine Übernahme des Gaststättenbetriebes in diesem Sinne nicht mehr möglich. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, dem neuen Betriebsinhaber eine ununterbrochene und einfache Weiterführung des Gaststättenbetriebes zu ermöglichen. Dies soll nicht durch ein unter Umständen langwieriges behördliches Genehmigungsverfahren beeinträchtigt werden; eine nur deshalb notwendige Betriebsschließung soll vermieden werden.

Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist deshalb auf Fälle der Übernahme eines bestehenden – aber nicht zwingend noch in Betrieb befindlichen – erlaubnispflichtigen und erlaubten Gaststättenbetriebes beschränkt (Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, Rn. 1 zu § 11 GastG; ebenso Kuhla/Hüttenbrink, Verwaltungsprozessrecht, 3. Auflage 2002, Rn 163i; PdK-Bund K-2c, GastG § 11, 5. Fssg 2022; Ambs/Lutz in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 244. EL Dezember 2022, Rn 1 zu § 11 GastG).

Daran ändert auch § 8 GastG nichts. Die Vorschrift ist ein bloßer Erlöschenstatbestand. Ist eine Erlaubnis bereits aus anderen Gründen, z. B. durch den Tod des Erlaubnisinhabers erloschen, ist für die Anwendung des § 8 GastG kein Raum mehr. Die Jahresfrist des § 8 GastG wäre aber auch nicht geeignet, als Argument für die Möglichkeit einer Erteilung einer Erlaubnis auf Widerruf im Falle einer geschlossenen Schankwirtschaft zu dienen. Die Interessenlagen sind gänzlich andere; sie stehen einander diametral entgegen.

Bei der Regelung des § 8 GastG (Erlöschen der Erlaubnis) war das Interesse des Erlaubnisinhabers an dem Fortbestand der Erlaubnis trotz ruhenden Betriebes gegen das Interesse der Allgemeinheit an der fortdauernden Ausübung der Erlaubnis abzuwägen. Dem Erlaubnisinhaber ist hier an einem möglichst langen Erhalt der Erlaubnis gelegen, was von dem Gesetzgeber bei der Fristbemessung zu berücksichtigen war. Bei der vorläufigen Erlaubnis geht es hingegen um die Betriebskontinuität, also darum, dass der antragstellende Gewerbetreibende möglichst unkompliziert einen laufenden Betrieb übernehmen kann. Es soll schnell, möglichst sofort weitergehen. Es geht hier also um einen kurzen Zeitraum. Dann kann ein zur Vermeidung des Erlöschens der Erlaubnis möglichst lang gewählter Zeitraum nicht auf die Situation einer möglichst schnellen Betriebsfortführung, also einer möglichst schnell zu erteilenden vorläufigen Erlaubnis übertragen werden. Dies wäre ein Widerspruch. Unschädlich ist es allein, wenn ein mit Erlaubnis geführter Gaststättenbetrieb vor oder nach der Übernahme für einen kurzen Zeitraum eingestellt wird (Metzner/Thiel, Gaststättenrecht, 7. Auflage 2023, Rn. 2 zu § 11 GastG).

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein – lebender – Gastwirt seinen Betrieb auf einen anderen übertragen kann, solange seine Erlaubnis noch nicht erloschen ist, also bis zu einem Jahr nach Schließung der Gastwirtschaft. Denn dem ist nicht so. Denn je länger ein Betrieb geschlossen ist, desto weniger Anlass besteht, mit dem Argument der Betriebskontinuität eine vorläufige Erlaubnis zu erteilen. Vielmehr reduziert sich das Interesse des Übernehmers auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis in dem Maße, in dem die Schließung der Gastwirtschaft fortbestanden hat, auf das allgemeine Interesse eines jeden Gewerbetreibenden an einer schnellen Erteilung der Erlaubnis. Dieses Interesse wird durch § 11 Absatz1 GastG jedoch nicht geschützt.

Bei Saisongeschäften wie etwa einer Minigolfanlage, würde ich, wenn die Gastwirtschaft nicht durchgängig saisonunabhängig betrieben wird, sogar zu einer Ermessensreduzierung auf Null gegen die Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis neigen.

Im konkreten Fall würde § 11 Absatz 1 GastG auf das Verhältnis Eigentümer/Verpächter des Anwesens (= nicht Erlaubnisinhaber) und Neupächter aber ohnehin nicht anwendbar sein. Es fehlt bereits an der "Übernahme" des Gaststättenbetriebes.

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Dieser Beitrag wurde 3 mal editiert, zum letzten Mal von Ludwig: 25.04.2023 09:01.

32 25.04.2023 08:52 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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Moin

Dem kann ich folgen und entspricht im Grunde meiner Denkart und wie ich die Vorschrift ebenfalls verstanden habe. Zunächst...bis ich diesen Passus fand und den meine Vorgesetzten eben so, wie oben erläutert, auch verstehen.


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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Roesje: 25.04.2023 10:28.

33 25.04.2023 09:32 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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Kommt mir irgendwie bekannt vor.

Aber weil wir hier im falschen Forenbereich sind (öffentlich), habe ich mich mit einer "politischen" Bewertung lieber zurückgehalten.

So ist das Leben - eben.

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34 25.04.2023 10:19 Ludwig ist offline E-Mail an Ludwig senden Beiträge von Ludwig suchen
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Zitat:
Original von Ludwig
Kommt mir irgendwie bekannt vor.

Aber weil wir hier im falschen Forenbereich sind (öffentlich), habe ich mich mit einer "politischen" Bewertung lieber zurückgehalten.

So ist das Leben - eben.


Danke für den Hinweis anbeten . Ich war die ganze Zeit im Glauben, wir sind im nicht-öffentlichen Bereich. Mir ist dann auch jetzt mal nach 14 Jahren aufgefallen, dass es 2x das Forum Gaststättenrecht gibt. Im öffentlichen Bereich will ich eigentlich gar nichts schreiben.

Nun ja...dann bearbeite ich mal für die Öffentlichkeit und werde da zukünftig noch besser aufpassen.

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35 25.04.2023 10:31 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
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