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Roesje Roesje ist weiblich
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Natürlich doch, da Minderjährige eben nicht voll geschäftsfähig sind.

Die Regelung, dass das Vormundschaftsgericht zustimmen muss, dass derjenige einem Gewerbe nachgehen darf, gilt ebenfalls für das Reisegewerbe.

s. auch Nr. 5.6 GewAnzVwV

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21 05.08.2021 13:22 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Solon
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LoryGlory LoryGlory ist weiblich
Eroberer


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Hallo smile

Das müssten Sie mir bitte noch einmal erklären.. Die GewAnzVwV war eine Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung.
Eben gerade nicht zum Vollzug des § 55 Gewo?

Die ReisegewVwV spricht gar nicht von minderjährigen Gewerbetreibenden; wobei ich da aber auch eigentlich nicht das Problem sehe, da der Junge ja erst nach seinem 18. Geburtstag mit der gewerblichen Tätigkeit beginnt ?

Weißnicht
22 05.08.2021 14:12 LoryGlory ist offline E-Mail an LoryGlory senden Beiträge von LoryGlory suchen
Solon
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Roesje Roesje ist weiblich
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Stimmt. Ganz genau betrachtet haben Sie Recht. Es ist nur vom 55c die Rede, nicht vom 55. Hatte vorhin nur gesehen, dass die GewAnzVwV unter Nr. 3.7 etwas zum Reisegewerbe sagt und ab Nr. 5 nur vom Verfahren gesprochen wird. Ist m.E. aber schnurz, da es

a) allgemein nach unserer Rechtsordnung so ist, dass jemand, der noch keine Rechtsgeschäfte selbständig abschließen kann, logischerweise keinen Gewerbebetrieb gründen kann.

b) wende ich mangels eindeutiger Aussagen in der ReisegewerbeVwV die GewanzVwV dann analog an und möchte entweder eine Genehmigung vom Familiengericht sehen, oder derjenige kommt dann, wenn er geschäftsfähig wurde.

Ich würde - wenn es denn nicht mehr lange hin ist bis zum 18. - den Antrag schon mal annehmen und ggf. das Verfahren führen, die RGK jedoch erst frühstens mit Eintritt der Volljährigkeit erteilen.

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23 05.08.2021 14:30 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Roesje Roesje ist weiblich
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Hier noch die allgemeine Regelung des BGB:

§ 112 Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Familiengerichts zurückgenommen werden.

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24 05.08.2021 14:36 Roesje ist offline E-Mail an Roesje senden Homepage von Roesje Beiträge von Roesje suchen
Janne1999
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Kann man minderjährig auch ein Reisegewerbe beantragen? Gilt da das gleiche wie beim stehenden Gewerbe (Erlaubnis Vormundschaftsgericht)?
25 17.11.2022 18:52 Janne1999 ist offline Beiträge von Janne1999 suchen
Civil Servant   Zeige Civil Servant auf Karte Civil Servant ist männlich
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also ich würde mich trauen, mit einer Analogie zum stehende Gewerbe zu arbeiten, zumal die zivilrechtlichen Vorschriften da ja auch nicht unterscheiden.
26 22.11.2022 12:44 Civil Servant ist offline E-Mail an Civil Servant senden Homepage von Civil Servant Beiträge von Civil Servant suchen
Tessa Tessa ist weiblich
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Keine Firma kann von einem 17 Jährigen, 10 Jährigen oder gar 6 Jährigen geleitet werden. Dafür bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis der Erziehungs- oder Vertretzungsberechtigen. Sind die Eltern verstorben kann ein Anwalt des Vertrauens bis zum 18.Lebensjahr die Geschäfte überwachen und einen Geschäftsführer bestellen. Doch würden da die Einnahmen von 100 Euro nicht ausreichen. Meiner Meinung nach wird wegen Geringfügkeit und wenig Erfolgsaussicht die Firma innerhalb weniger Monate vom Amt geschlossen.
27 07.12.2022 11:20 Tessa ist offline E-Mail an Tessa senden Homepage von Tessa Beiträge von Tessa suchen
SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
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Zitat:
Original von Tessa
Keine Firma kann von einem 17 Jährigen, 10 Jährigen oder gar 6 Jährigen geleitet werden. Dafür bedarf es einer ausdrücklichen Erlaubnis der Erziehungs- oder Vertretzungsberechtigen. Sind die Eltern verstorben kann ein Anwalt des Vertrauens bis zum 18.Lebensjahr die Geschäfte überwachen und einen Geschäftsführer bestellen. Doch würden da die Einnahmen von 100 Euro nicht ausreichen. Meiner Meinung nach wird wegen Geringfügkeit und wenig Erfolgsaussicht die Firma innerhalb weniger Monate vom Amt geschlossen.


Wie oben dargelegt kann auch ein Minderjähriger mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) und mit Genehmigung des Familiengerichtes selbständig ein Gewerbe betreiben. Es obliegt dem Familiengericht festzustellen, ob der Minderjährige die geistige Reife und die Fähigkeiten zur Führung eines selbständigen Gewerbebetriebes besitzt. Nur weil Sie sich das nicht vorstellen können, heißt das nicht, dass es nicht trotzdem so sein kann.
28 07.12.2022 13:46 SteBa ist online E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
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Hier hat sich die IHK Offenbach sehr gut zum Thema geäußert.
29 07.12.2022 14:15 Bendino ist offline E-Mail an Bendino senden Beiträge von Bendino suchen
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