zeitlicher Abstand Jahrmärkte |
Düsselmarkt
Jungspund
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zeitlicher Abstand Jahrmärkte |
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Hallo,
kennt jemand das Urteil aus dem der genaue zeitliche Abstand von Jahrmärkten hervorgeht (4-Wochen-Frist). Soweit mir bekannt sind Jahrmärkte in "größeren zeitlichen Abständen" möglich. Dies lässt ja großen Spielraum für Interpretationen...
Vielen Dank und schöne Grüße!
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1
25.04.2008 12:09 |
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Solon
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ve-ru
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RE: zeitlicher Abstand Jahrmärkte |
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Hallo aus Thüringen,
BVerwG, 12.02.1991, BVerwG 1 C 23.88
Das gesetzliche Regelerfordernis des größeren Zeitabstandes zwischen einzelnen Jahrmärkten oder Spezialmärkten - Der zeitliche Abstand zwischen Jahrmärkten oder Spezialmärkten - Der zeitliche Abstand von Jahrmarktveranstaltungen auf einem Gelände - Der Begriff des Jahrmarktes - Der Begriff des zeitlich größeren Abstandes - Jahrmärkte als Dauereinrichtung
Ich denke Sie suchen dieses Urteil
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Kirsten Venz
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2
25.04.2008 13:31 |
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Solon
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Düsselmarkt
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RE: zeitlicher Abstand Jahrmärkte |
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Hallo zurück,
danke für die schnelle Antwort!
Können Sie mir auch sagen, wo ich das Urteil nachlesen kann?
Habe es mal über google versucht, aber leider ohne Erfolg.
Danke!
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3
25.04.2008 14:27 |
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J. Neu
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BVerwG, 12.02.1991, 1 C 23.88
Verfahrensgang:
1. VG Gelsenkirchen - 10.02.1988 - AZ: 7 K 2486/87
2. BVerwG - 12.02.1991 - AZ: BVerwG 1 C 23.88
Amtlicher Leitsatz:
Das gesetzliche Regelerfordernis des "größeren Zeitabstandes" zwischen einzelnen Jahrmärkten oder Spezialmärkten (§ 68 Abs. 1 und 2 GewO) ist erfüllt, wenn zwischen den Marktveranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt.
leider keine Fundstellen
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BVerwG, 12.02.1991, 1 C 4.89
Verfahrensgang:
1. VG Hannover - 09.11.1988 - AZ: 7 VG A 63/88
2. BVerwG - 12.02.1991 - AZ: BVerwG 1 C 4.89
Amtlicher Leitsatz:
Das gesetzliche Regelerfordernis des "größeren Zeitabstandes" zwischen einzelnen Spezialmärkten oder Jahrmärkten (§ 68 Abs. 1 und 2 GewO) ist erfüllt, wenn zwischen den Marktveranstaltungen im selben Ort oder Ortsteil ein Zeitabstand von etwa einem Monat liegt.
Fundstellen:
DÖV 1991, 649-651
DVBl 1991, 940-943
GewArch 1991, 180-182
NJW 1992, 997 (amtl. Leitsatz)
NVwZ 1991, 1057-1059
Viele Grüße
J. Neu
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4
26.04.2008 10:56 |
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Düsselmarkt
Jungspund
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5
04.06.2008 13:05 |
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C. Schröder
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Muss es in der Regel ein Monat sein oder reichen euch auch 4 Wochen?
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6
28.10.2013 10:56 |
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Pieck, OA Düren
Routinier
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Hallo,
da es im Gesetz so schön "im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen" heißt, muss es nicht unbedingt ein Monat sein, es reicht u. U. auch ein 4-Wochen-Abstand.
Auch die Rechtsprechung spricht davon, dass ein "etwa einmonatiger" Mindestabstand ausreichend sei.
Wir akzeptieren auch einen Abstand von 4 Wochen, z. B. Festsetzung an jedem 3 Sonntag im Monat.
MfG
Thomas Pieck
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7
29.10.2013 08:05 |
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C. Schröder
König
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Ich steige jetzt wieder ins Gewerberecht ein.
Gilt eigentlich immer noch, dass der Zeitabstand sich auf Ortsteile bezieht? Wir haben hier einen sehr großen Ortsteil und den haben wir vor Jahren nochmal nach Schulbezirksgrenzen aufgeteilt.
Wir haben jetzt eine konkurrierende Anfrage für genau diesen Ortsteil.
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8
14.06.2022 15:34 |
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