Betreiben einer Photovoltaikanlage   |
René Land
Administrator
    

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Hallo in die Runde,
ich denke, wir sollten uns bei der Frage: Was ist gewerberechtlich anzumelden? davon leiten lassen, welchen Zweck das Gewerberecht verfolgt.
Dies ist primär zunächst der Ansatz, eine Übersicht der tatsächlich in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich tätigen Gewerbetreibenden zu generieren, um deren Tätigkeit überwachen zu können. Die im Rahmen der Überwachung verfolgten Ziele sind zum einen die der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit aber nicht zuletzt auch die des Verbraucherschutzes.
Im Fall des Betriebes von Solaranlagen stellt sich die Frage, welchen Nutzen der Gewerbebehörde aus einer einzelnen Anzeige für eine Solaranlage erwächst. Aspekte der Überwachung des Geschäftsbetriebes als auch Aspekte des Verbraucherschutzes scheiden hier aus meiner Sicht aus.
Vielmehr dürften nahezu alle auf Wohn- und Wohnnebengebäuden montierten Solaranlagen wohl grundsätzlich aus gewerberechtlicher Sicht der bloßen Vermögensverwaltung unterfallen und somit nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Gewerbebegriffs sein. Somit scheidet eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO aus.
Gleichwohl kann es sich bei dieser bloßen Vermögensverwaltung aus steuerrechtlicher Sicht sehr wohl um ein Gewerbe handeln. (Unterscheidung der Gewerbebegriffe der unterschiedlichen Rechtsbereiche). Ähnliches gilt beispielsweise in Bezug auf die Gewerbesteuerpflicht der GmbH, wenn diese kein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt.
Fazit:
Solaranlagen sollten grundsätzlich keiner gewerberechtlichen Anzeigepflicht unterliegen, denn eine Notwendigkeit der Überwachung der "Anlagen" besteht aus gewerberechtlicher Sicht nicht (ähnlich wie bei Windkraftanlagen). Der gewerbsmäßige Betrieb von Solaranlagen ist aus meiner Sicht jedoch anzeigepflichtig (Anmeldung eines zentralen Verwaltungsbüros). Stets wird es aber darauf ankommen, dass die Grenze zur bloßen Vermögensverwaltung deutlich überschritten wird.
Freundliche Grüße
R. Land
__________________ ...und hier noch etwas Schleichwerbung...
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121
20.04.2022 12:21 |
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Solon
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J. Simon
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Das Finanzamt bei uns besteht nicht per se auf eine Anmeldung nach der GewO.
Gleichwohl wird hier eine gedankliche Grenze bei 10 KwP wegen der Vereinfachungsregel gezogen.
Das Finanzamt geht hier davon aus, dass kleinere Anlagen idR erst nach vielen Jahren einen Gewinn abwerfen und dementsprechend werden die kleineren Anlagen von der Einkommensteuer befreit (Anwendung der Vereinfachungsregel auf Antrag).
Die Befreiung von der Umsatzsteuer kann nach 6 Jahren beantragt werden.
VG J. Simon
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122
20.04.2022 12:47 |
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Solon
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Roesje

Kaiser

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Zitat: |
Original von René Land
Hallo in die Runde,
ich denke, wir sollten uns bei der Frage: Was ist gewerberechtlich anzumelden? davon leiten lassen, welchen Zweck das Gewerberecht verfolgt.
Dies ist primär zunächst der Ansatz, eine Übersicht der tatsächlich in einem bestimmten Zuständigkeitsbereich tätigen Gewerbetreibenden zu generieren, um deren Tätigkeit überwachen zu können. Die im Rahmen der Überwachung verfolgten Ziele sind zum einen die der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit aber nicht zuletzt auch die des Verbraucherschutzes.
Im Fall des Betriebes von Solaranlagen stellt sich die Frage, welchen Nutzen der Gewerbebehörde aus einer einzelnen Anzeige für eine Solaranlage erwächst. Aspekte der Überwachung des Geschäftsbetriebes als auch Aspekte des Verbraucherschutzes scheiden hier aus meiner Sicht aus.
Vielmehr dürften nahezu alle auf Wohn- und Wohnnebengebäuden montierten Solaranlagen wohl grundsätzlich aus gewerberechtlicher Sicht der bloßen Vermögensverwaltung unterfallen und somit nicht Gegenstand des gewerberechtlichen Gewerbebegriffs sein. Somit scheidet eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO aus.
Gleichwohl kann es sich bei dieser bloßen Vermögensverwaltung aus steuerrechtlicher Sicht sehr wohl um ein Gewerbe handeln. (Unterscheidung der Gewerbebegriffe der unterschiedlichen Rechtsbereiche). Ähnliches gilt beispielsweise in Bezug auf die Gewerbesteuerpflicht der GmbH, wenn diese kein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts betreibt.
Fazit:
Solaranlagen sollten grundsätzlich keiner gewerberechtlichen Anzeigepflicht unterliegen, denn eine Notwendigkeit der Überwachung der "Anlagen" besteht aus gewerberechtlicher Sicht nicht (ähnlich wie bei Windkraftanlagen). Der gewerbsmäßige Betrieb von Solaranlagen ist aus meiner Sicht jedoch anzeigepflichtig (Anmeldung eines zentralen Verwaltungsbüros). Stets wird es aber darauf ankommen, dass die Grenze zur bloßen Vermögensverwaltung deutlich überschritten wird.
Freundliche Grüße
R. Land |
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Da kann ich dem Herrn Land nur zu 100% zustimmen.
Es hilft sowieso sehr häufig bei Fragen des Arbeitsalltags, sich an den Sinn und Zweck sowie an die Zielsetzung des Gesetzes, was man umsetzen darf, zu erinnern oder sich genau das mal zu Gemüte zu führen.
Back to the Verwaltungs-roots sozusagen
Denn "eigentlich" haben wir -insb. was alte Gesetzeswerke betrifft- ein ziemlich gut durchdachtes System. In der Theorie.
__________________ Alles ist schwierig bevors leicht wird!
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123
20.04.2022 14:07 |
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H. Allgaier
Eroberer
  

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Zitat: |
Original von Thomas Mischner
Hallo,
es tut mir leid, aber ich kann mir irgendwie nicht vorstellen, dass in Brandenburg die Finanzämter darüber befinden, wer ein Gewerbe anzumelden hat.
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manchmal versuchen Sie es zumindest
klingt komisch, ist aber so. Ein Anruf hilft oft.
__________________ Schöne Grüße aus der Mark.
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124
25.04.2022 12:05 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Geradezu legendär ist ja das
Urt. d. BVerwG vom 24.06.1976 - I C 56.74
weil es einerseits den Gewerbebegriff - wohlgemerkt aus gewerberechtlicher Sicht - definiert als auch die Unterschiede zwischen steuerrechtlichem und gewerberechtlichem Gewerbebegriff aufzeigt.
Man sollte das Urteil allen Steuerberatern, Finanzbeamt/innen und Gewerberechtler/innen auf die Stirn gravieren, denn ein Haufen von Vollzugsproblemen taucht erst gar nicht auf, wenn man dieses Urteil verinnerlicht.
Leitsatz:
Der Begriff des Gewerbes im Sinne der Gewerbeordnung ist mit dem Gewerbebegriff des Steuerrechts nicht identisch.
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125
25.04.2022 12:13 |
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VoPi
Routinier
 
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Moin,
hilfreich für die Argumentation gegenüber den Finanzämtern/ Steuerberatern etc. ist die bereits erwähnte Veröffentlichung im GewArch 2010/7-8, S. 294 ff der Frühjahrssitzung 2010 des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" (Punkt 9.).
Danach gab es kein Gesprächsbedarf mehr.
Beste Grüße und Wünsche für den Tag sowie für die Gesundheit mailt VoPi aus "Struceberch"
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126
27.04.2022 13:15 |
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