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Zum Ende der Seite springen Wegfall des GastG und Aufnahme in die GewO 3 Bewertungen - Durchschnitt: 9,333 Bewertungen - Durchschnitt: 9,333 Bewertungen - Durchschnitt: 9,333 Bewertungen - Durchschnitt: 9,33
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Jörg Wiesemeier   Zeige Jörg Wiesemeier auf Karte Jörg Wiesemeier ist männlich
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Wegfall des GastG und Aufnahme in die GewO

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie ihr vielleicht in dem Beitrag "Gerüchteküche" gelesen habt, soll das GastG aufgehoben werden und die Bestimmungen in der GewO aufgehen. Wie gesagt, es ist noch nichts Offizielles im Umlauf, aber ich möchte hier mal so tun, als ob wir zu solch einem Vorschlag gefragt würden. Zunächst einmal ist solch eine Deregulierung ja durchaus möglich, ich halte sie aber nur dann für zweckmäßig, wenn alle Beteiligten davon profitieren. Die Beteiligten sind

- der Gastwirt/Antragsteller,
- die Stadt als (Noch)-Erlaubnisbehörde,
- die Bürger z. T. als Beschwerdeführer.

Bei meinen Betrachtungen lasse ich sämtliche finanziellen Aspekte und wegfallende Stellenanteile in den Städten außer Acht, ich will nur auf die rein rechtliche Schiene eingehen. Die Ausführungen sollen sich an einigen in der Praxis auftretenden Problemen und Maßnahmen orientieren.

Das "alte" GastG war meiner Meinung nach ein in sich rundes, gutes und vor allen Dingen gut funktionierendes Instrument für einen klar umrissenen Kreis an Betroffenen. Diese doch klaren Strukturen wurden erheblich durch die Änderungen zum 01.07.2005 aufgebrochen. Bereits damals war absehbar, dass das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht war.

Sollte das Recht geändert werden und es kein GastG mehr geben, ist zu überlegen, was wir in den folgenden Beispielen tun bzw. wie die gesetzliche Norm aussehen könnte:

1. Die Gaststätte stört die Anwohner in der Nachtruhe. Sie fordern die Behörde auf, schnellstens etwas zu unternehmen (Mit der häufigste Fall).

Nach altem Recht war die Zuständigkeit klar geregelt. Wir als OrdBeh. waren zuständig, haben doch zeitnah den Wirt durch Gespräche, Lärmmessungen, Auflagen und Widerrufsandrohungen in seine Schranken gewiesen.

Nach "neuem" Recht (ich nenne es hier einfach mal so) stellt sich die Frage der Zuständigkeit. Da gäbe es folgende Möglichkeiten:
• Bauamt, weil im Rahmen der Baugenehmigung die Immissionswerte mit als Auflage definiert werden (können).
• Immissionsbehörde, weil diese zuständig für den Bereich des Immissionsschutzes bei Gewerbebetrieben ist.
• Ordnungsamt, weil wir entweder durch die Aufgabenaufnahme in einer Zuständigkeitsverordnung da reingerutscht sind oder per "Dekret Mufti".

Die Beschwerdebearbeitung im Baubereich halte ich für unangebracht. Die Kollegen dort reden sich oft damit raus, dass es sich um einen alten Betrieb handelt und eine uralte Genehmigung vorliegt. Was sollen die dann regeln? Ich halte diese Sichtweise noch nicht einmal für überzogen. Meiner Meinung nach waren die Aufgaben im Gaststättenbereich bislang gut getrennt; solange der Betrieb im Bau war und noch nicht abgenommen, war das Bauamt zuständig, für den Betrieb dann wir. Hat zumindest in Hamm hervorragend geklappt und jeder wusste Bescheid.

Eine Verlagerung zu den Immissionsschutzbehörden halte ich auch für bedenklich. In NRW sind das die Staatlichen Umweltämter, von denen es nicht so wahnsinnig viele gibt und über denen immer wieder oder noch das Damoklesschwert der Auflösung schwebt. M. Meinung nach sind diese Behörden für so popelige Sachen wie Lärm aus einem Biergarten oder Diskolärm morgens und 3.00 Uhr viel zu weit weg und die Bearbeitung wird sich extrem hinziehen. Außerdem fehlen die Ortskenntnisse. Würden die Aufgaben auf die Immissionsschutzbehörde innerhalb der Stadt verlagert, OK. Aber auch da fehlt bei größeren Städten mit getrennten Aufgabengebieten das notwendige Know-how.

Wir als Ordnungsamt würden uns ja schon gerne zur Verfügung stellen, das könnte aber an der fehlenden Zuständigkeit scheitern. Bei uns wäre der Vorteil gegeben, dass wir bürgernah und effektiv das Problem angehen. Wir kennen die Materie und die Örtlichkeiten und bislang auch noch zumindest den Antragsteller. Durch die räumliche Nähe sind wir auch schneller vor Ort als z. B. das Staatl. Umweltamt.

Was wir in jedem Falle brauchen, ist eine Ermächtigung zum schnellen eingreifen. Ich stelle mir für die Lösung des o.g. Problems vor, dass in die GewO

1. der Tatbestand des GastG (§ 1 Abs. 1 alte Fassung) mit aufgenommen wird. Eine Wiederaufnahme der Speisenzubereitung und des Ausschanks alkoholfreier Getränke sowie der Hotels ist erforderlich, weil ansonsten auch die Regelungen in der GewO zersplittert werden.
Es ist durchaus möglich, dass mein obiges Problem des Lärms auch aus einer Pommesbude kommt, die keinen Alkohol ausschenkt oder aus einem Hotel, die am Wochenende Feten für ihre Gäste veranstalten (Kegelklubs, Betriebsausflüge etc..).

2. Außerdem ist dringend die Aufnahme einer dem § 5 GastG ähnlichen Regelung nötig. Nur durch solche Auflagen oder Anordnungen kann ich effektiv und schnell gegen die Lärmbeschwerden vorgehen und Auflagen sind im Ordnungsrecht die milderen Mittel.

Auch muss man beachten, dass unsere Auflagen, die ja jetzt bereits gemacht wurden, z. T. mehrere Rechtsgebiete betreffen und nicht nur das LImschG. Nur durch einen Auflagehinweis in der gewO ist sichergestellt, dass nicht mehrere Verfügungen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten kommen müssen.

In solch einem Lärmfall ist es ja auch denkbar, dass Anordnungen über die Sperrzeit getroffen werden. So etwas im LImschG überhaupt nicht verankert.

Eines unserer stärksten Druckmittel gegenüber dem Wirt war aber immer die Androhung des Konzessionsentzuges.


2. Personen trinken an einem Betrieb und pinkeln in die Ecke. Die Anwohner beschweren sich. (Kommt oft vor)
Die Ausstrahlungswirkung des Betriebes wurde dem Wirt angelastet. Über die Auflagen konnten Regelungen bis hin zur Toilettenerstellung getroffen werden.

Bei der Neuregelung bekommt man schon Probleme bei der Zuständigkeit.

Sind Toiletten da und die Gäste pinkeln trotzdem in die Botanik, wird das Bauamt nicht zuständig sein. Eine Zuständigkeit der Immissionsschutzbehörde sehe ich hier aber auch nicht. Von daher käme die Anwendung des § 14 OBG in Frage. Ich meine nur, dass die Gefahr für die öffentliche Ordnung dann sehr ausgedehnt werden muss. Auch ist die Frage, ob dann der Urinierer als Verhaltensstörer oder der Wirt als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden muss.

Eine Regelung für solche Fälle ist notwendig.

3. Ein Betrieb stinkt. Die Anwohner beschweren sich.(Kommt oft vor)


Durch Kontrollen der Gewerbebehörde konnten die Belästigungen nachgewiesen werden. Durch Gespräche und Auflagen wurde dann die Angelegenheit geklärt, auch wenn es manchmal länger dauerte.

Nach neuem Recht wäre die Regelung nicht so klar. Abluftanlagen sind keine genehmigungspflichtigen Anlagen im Sinne der Bauordnung. Somit würden sich die Bauämter schnell aus solchen Problemen zurückziehen. Auch die Immissionsämter wären nicht in der Lage, effektiv und schnell zu arbeiten, weil sie ja für große Bezirke zuständig sind und gerade Lärm- und Geruchsimmissionen einen erheblichen Aufwand an Kontrollen bedeutet. Da reicht ein ein - zweimaliges Vorbeifahren bei weitem nicht aus.

Es wäre deshalb bürgerfreundlicher, diese Angelegenheiten weiterhin bei der Gewerbebehörde zu belassen.

4. Beratung vor Übernahme eines Betriebes. (Tägliches Geschäft)

Eine unserer Dienstleistungen war es ja, vor einer Übernahme eines Gaststättenbetriebes eine Begehung mit dem Bauamt, der Feuerwehr, der Lebensmittelüberwachung und dem Verpächter und uns zu organisieren. Diese Dienstleistung hat dem zukünftigen Wirt oft tausende von Euro erspart, weil er vor der Unterschrift wusste, welche Investitionen auf ihn zukamen und wie sein Verpächter sich daran beteiligte.

Diese Dienstleistung würde zukünftig unterbleiben, da die Gewerbebehörde ja nicht mehr im Genehmigungsverfahren beteiligt ist.

Der zukünftige Wirt geht dann oft ein finanzielles Risiko ein, welches er nicht mehr bewältigen kann. Die Vermieter sind nur so lange seine Freunde, wie sie noch keine Unterschrift unter dem Vertrag haben.

5. Gestattungen

Ich frage mich, wie man die Problematik der Gestattungen regeln will. In dem Bereich Titel II der GewO passt dieses von der Systematik eigentlich nicht. Deshalb vermute ich, dass es im Reisegewerbe –Titel III - angesiedelt werden soll.

Da ich aber nicht von einem Sportverein verlangen kann, dass er für jedes Fest mit Ausschank eine Reisegewerbekarte vorlegt, würde ich vermuten, dass wir eine Ausnahme von der Erfordernis der Reisegewerbekarte zulassen sollten nach § 55a Abs. 2 GewO. Hierdurch würde dieser Ausnahmetatbestand aber zu einem Regeltatbestand.

Ich halte dieses für nicht zweckmäßig.

Außerdem hätte man bei solchen Ausnahmegenehmigungen die Probleme, dass man Auflagen dort eigentlich nicht einbringen kann. Auflagen sind aber extrem wichtig für Abi-Feten, Musik-Festivals, Schützenfeste, Landjugendfeste u.ä.

Und zum Schluß: Was passiert mit den vorhandenen Erlaubnissen?

Seit dem 1.7. herrscht Unsicherheit darüber, was mit den Alterlaubnissen passiert. Gelten sie weiter? Sind Sie nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf andere Weise erledigt?
Hier brauchen wir konkrete Angaben darüber, ob die Alterlaubnisse weiter bestehen bleiben bzw. ob diese ab Inkrafttreten wegfallen.

Alles in allem wird eine Auflösung des GastG in die GewO hinein die hervorrgend funktionierenden Strukturen verwässern. Eine Entbürokratisierung wird es nicht werden, weil die Probleme nicht im Genehmigungsbereich, sondern im anschließenden lfd. Betrieb kommen. Nur durch klare Strukturen im Gesetz ist es möglich, den aufkeimenden Wildwuchs zu verhindern.

Ich sperre mich hier aber nicht davor, die Erlaubnispflicht abzuschaffen. Durch gute Regelungen kann man auf die Erlaubnis durchaus verzichten. Die Prüfungen sind ja doch nur Momentaufnahmen. Die echte Zuverlässigkeit zeigt sich aber im laufenden Betrieb.

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Jörg Wiesemeier

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jörg Wiesemeier: 05.12.2005 06:36.

1 04.12.2005 22:26 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Wegfall des GastG und Aufnaghme in die GewO

Hallo und einen schönen (?) guten morgen aus dem Sauerland.

Kollege Wiesemeier hat Recht und dabei sicher nur einen Teil der aufkommenden Problematik aufgezeigt.

Es wird so sein wie immer: Es wird entbürokratisiert Applaus , aber zu Lasten der zuständigen Behörden schimpf . Das hat aber mittlerweile scheinbar auf vielen Feldern der Politik, egal ob auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene, Methode.
2 05.12.2005 07:43 Gewerbeordnung Arnsberg ist offline E-Mail an Gewerbeordnung Arnsberg senden Homepage von Gewerbeordnung Arnsberg Beiträge von Gewerbeordnung Arnsberg suchen
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RE: Wegfall des GastG und Aufnaghme in die GewO

Moin aus Kierspe,

ich staune doch immer wieder über den Kollegen Wiesemeier, wie der in einfachen Worten komplizierte Sachverhalte erklären kann anbeten

Zu Punkt 2 der Ausführungen kann ich nur sagen, dass sich

a) die Leute auf jeden Fall über die Urinirer beschweren werden und
b) der Außendienst sicherlich aufgestockt werden müßte, denn in vielen Fällen sind die Leute ja nicht bekannt und müssen kontrolliert werden.

Ansonsten sehe ich hier auch ganz erheblichen Handlungsbedarf, denn nur einfach die Abschaffung des GastG vom grünen Tisch zu entscheiden und dann die zuständigen Behörden im Regen oder Schnee stehen zu lassen kann es auch nicht sein.

Gruß Boshamer

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3 06.12.2005 10:35 Boshamer ist offline Homepage von Boshamer Beiträge von Boshamer suchen
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RE: Wegfall des GastG und Aufnaghme in die GewO

Grüß Gott aus Mittelfranken,

die von den Kollegen angesprochenen Probleme gehen immer noch von dem Standpunkt aus, dass die Probleme auch zukünftig von uns zu bewältigen sind. Was ist nach einem Wegfall der Erlaubnispflicht? Ein kurzes Telefonat mit einem verärgerten Nachbarn - Verweis auf die fehlende Zuständigkeit - vielleicht noch ein Hinweis auf mögliche weitere Hilfen (...wenden Sie sich vertrauensvoll an Ihren Rechtsanwalt oder ...), das wars dann wohl.
Gruß Flock
4 07.12.2005 12:54 Flock ist offline E-Mail an Flock senden Beiträge von Flock suchen
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RE: Wegfall des GastG und Aufnaghme in die GewO

Hej aus Hamm,
nach dem neuesten Entwurf (siehe Gerüchteküche) könnten wir noch weiter zuständig bleiben und auch gesetzliche Bestimmungen in die Hand bekommen, mit denen man fast vernüftig umgehen kann.

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5 07.12.2005 13:39 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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Ich lad heute Mittag mal das was ich bekommen habe auf meine Server und poste dann den Link hier rein.

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6 09.12.2005 08:01 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Es wäre besser, wenn du das in das neue Sonderforum postest. Das kannst du aber nur erreichen, wenn du dich im Profil als MA einer Kommune etc. identifizierst.

Dadurch werden die Infos nicht öffentlich. Unser Webmaster hat da was zu geschrieben.

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7 09.12.2005 08:27 Jörg Wiesemeier ist offline E-Mail an Jörg Wiesemeier senden Homepage von Jörg Wiesemeier Beiträge von Jörg Wiesemeier suchen
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kein Problem. Hab mich eben beworben.

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8 09.12.2005 08:29 Gewerbeamt Dreieich ist offline E-Mail an Gewerbeamt Dreieich senden Homepage von Gewerbeamt Dreieich Beiträge von Gewerbeamt Dreieich suchen
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Ziel des GastG war und ist der Alkoholmissbrauch.

Diese Ziel wurde niem erreicht.

Also ab in die Tonne mit diesem Gesetz.

Ohne Gaststättenerlaubnis wird genauso an die Hauswand gepinkelt oder Lärm gemacht.

Dafür ist nicht der Gastwirt verantwortlich, sondern der Störer.

Also allgemeines Länder-Sicherheitsrecht.
9 11.02.2013 09:42 wyhlmaus50 ist offline E-Mail an wyhlmaus50 senden Beiträge von wyhlmaus50 suchen
domar   Zeige domar auf Karte domar ist männlich
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Hallo Maus,

du hast eine Antwort auf einen Post von 2005 getätigt.

Ist das so gewollt?

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Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
10 11.02.2013 10:21 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
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Zitat:
Original von wyhlmaus50
Ziel des GastG war und ist der Alkoholmissbrauch.
Diese Ziel wurde niem erreicht.
Also ab in die Tonne mit diesem Gesetz.
Ohne Gaststättenerlaubnis wird genauso an die Hauswand gepinkelt oder Lärm gemacht.
Dafür ist nicht der Gastwirt verantwortlich, sondern der Störer.
Also allgemeines Länder-Sicherheitsrecht.


Hallo wyhlmaus50,

die Aussage kann ich so nicht stehen lassen. Ich denke, es handelt sich (zum Teil) auch eher um einen Tippfehler, denn das GastG hat (unter anderem) das Ziel der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs.

Dass dieses Ziel durch das GastG-Bund nicht erreicht wurde, kann ich ebenfalls als pauschale Aussage so nicht teilen, da uns das Gesetz ein gutes Instrumentarium zur Verfügung stellte, welches auch teilweise in die nun entstandene Landesgesetze einfloss bzw. dort sogar ausgebaut wurde.

Grundsätzlich halte ich eine spezialrechtliche Reglung für den Bereich des Gaststättengewerbes für durchaus angezeigt. Dass diese Auffassung durch zahlreiche Bundeländer geteilt wird, zeigen die dort entstandenen landesrechtlichen Regelungen.

Ob eine solche Zersplitterung des Gaststättenrechts für den Vollzug des Gewerberechts allgemein zielführend ist, lasse ich hierbei einmal unkommentiert.

Schlußendlich teile ich Ihre Auffassung, dass zahlreiche Probleme, die aus dem Betrieb von Gaststätten entstehen, einen Rückgriff auf das Instrumentarium des allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsrechts erfordern. Dazu hat jedoch insbesondere auch die "Entflechtung" das Bau- und Immissionsschutzrechts aus der im Bundes-GastG noch gemeinsam geführten Betrachtung dieser Teilbereich beigetragen.

Freundliche Grüße

R. Land

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...und hier noch etwas Schleichwerbung...
11 11.02.2013 10:53 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
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