Ummeldung einer GmbH & Co. KG |
Trebor66
Grünschnabel
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Ummeldung einer GmbH & Co. KG |
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Hallo, ich brauche Hilfe!
Eine GmbH meldet eine erweiterung Ihres Tätigkeitsfeldes.
Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die geiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind und damit auch die Gebühr für die Ummeldung bezhahlen müssen.
Ich finde nirgendwo etwas schriftliches, das diesen Sachverhalt reguliert, da der Geschäftsführer GmbH die Gebühr der KG nicht tragen möchte (hier habe sich ja nichts geändert.
Vielen Dank
Grüße vom
Steinhuder Meer
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1
22.10.2021 08:56 |
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Solon
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SteBa

Haudegen
  
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RE: Ummeldung einer GmbH & Co. KG |
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Hallo,
wenn die "GmbH" eine Gewerbeummeldung macht, dann ist die "GmbH" auch der Rechnungsempfänger für die Gebühr.
Eine "GmbH & Co. KG" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher kein Gewerbe an-, um- oder abmelden.
In so einem Fall ist die Komplementär-GmbH, meistens XY Verwaltungs GmbH genannt, die Gewerbetreibende, die die Gewerbeanzeige vornehmen muss.
Zitat: |
Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die beiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind |
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Diese Aussage macht daher keinen Sinn, da die "GmbH & Co. KG" keine Verwaltungs GmbH sein kann.
Wie hier die "GmbH" allerdings mit der "KG" zusammenhängt, ist mir nicht ganz klar. Ist mit der "GmbH" die Komplementär-GmbH gemeint und ist die "KG" Bestandteil der GmbH & Co. KG oder steht diese separat als "KG" da? Die KG als Personengesellschaft kann im übrigen ebenfalls kein Gewerbe anmelden, mangels eigener Rechtspersönlichkeit.
Wer Gewerbetreibender sein und damit ein Gewerbe anmelden kann, ergibt sich u.a. aus der Kommentierung zum § 14 Gewerbeordnung.
Viele Grüße
SteBa
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2
22.10.2021 10:37 |
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Solon
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Foren Gott
 

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RE: Ummeldung einer GmbH & Co. KG |
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Zitat: |
Original von Trebor66
Eine GmbH meldet eine erweiterung Ihres Tätigkeitsfeldes.
Die Ummeldung gibt vor, dass die darin befindliche GmbH & Co KG als Verwaltungsgesellschaft und die geiden Geschäftsführer der GmbH Anzeigepflichtig sind und damit auch die Gebühr für die Ummeldung bezhahlen müssen.
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die Kollegin hat Recht. Die o. g. Formulierung ist unglücklich. Es befindet sich nicht "eine GmbH & Co. KG in der GmbH", sondern, wenn man die Formulierung aufgreifen will, eher umgekehrt: Die Komplementär-GmbH ist, wie die Bezeichnung schon besagt, persönlich haftender Gesellschafter der GmbH & Co. KG und damit anzeigepflichtig.
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3
22.10.2021 17:01 |
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Trebor66
Grünschnabel
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Moin, vielen Dank...
sehe ich ein. Aber was mich noch interessiert,
ich wurde um Ummeldung gebeten, da sich das Tätigkeitsfeld der GmbH erweitert hat.
Einer der Geschäftsführer möchte gern schriftlich sehen, dass die Verwaltungs GmbH ebenfalls Anzeige und somit Gebührenpflichtig ist, da sich hier ja die Tätigkeit nicht ändert.
Kann mir da jemand helfen? Ich hab schon alles durchsucht... Anmeldung, Abmeldung, alles gefunden nur Ummeldung gibt es anscheinend nichts.
Danke im voraus!
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4
25.10.2021 07:52 |
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Civil Servant
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bin verwirrt. Einerseits Tätigkeitsfeld der GmbH erweitert, anderseits ändert sich die Tätigkeit nicht?!
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5
25.10.2021 08:14 |
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Trebor66
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Es geht natürlich um die Tätigkeitserweiterung der GmbH & Co.KG.
die Verwaltungs GmbH und die zwei Geschäftsführer der GmbH & Co.KG sind Anzeigepflichtig.
Wo kann ich etwas schriftlich finden, die eine Anzeigepflicht der Verwaltungs GmbH bei einer Ummeldung der GmbH & Co.KG bestätigen ...
hoffe jetzt ist es richtig :-)
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6
25.10.2021 09:48 |
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Civil Servant
Foren Gott
 

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Da die GmbH & Co. KG eine Personengesellschaft ist und diese gewerberechtlich als nicht rechtsfähig anerkannt ist, unterliegt (wie bei der GbR oder der OHG jeweils die Gesellschafter) der persönlich haftende Gesellschafter der Anzeigenpflicht - hier also die Komplementär-GmbH und nur die. Eine zusätzliche Meldepflicht nur der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH existiert nicht.
Dass die Personengesellschaften nicht anzeigepflichtig sind, kann man den Verwaltungsvorschriften zum § 14 GewO entnehmen oder auch der Kommentarliteratur:
"Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGB-Gesellschaft, OHG, KG) ist grundsätzlich anzeigepflichtig jeder geschäftsführende Gesellschafter, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche, weil sie keine eigene Rechtspersönlichkeit haben."
(Marcks in Landmann/Rohmer GewO S 14 Rn. 55)
Ich verlinke hier mal die Muster-VV zum § 14 GewO vom BLA Gewerberecht. Da steht das Entscheidende auf S. 10
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7
25.10.2021 10:16 |
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Civil Servant
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Hab' ich vergessen:
Die Ummeldepflicht ist in § 14 Abs. 1 - in dem Fall - Satz 2 Nr. 2 GewO geregelt.
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25.10.2021 10:18 |
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Trebor66
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RE: oha... Montag heute --- |
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Das ist perfekt,
vielen lieben Dank!
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10
25.10.2021 14:37 |
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