Erlöschen der Erlaubnis § 8 GastG |
Asellus
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Erlöschen der Erlaubnis § 8 GastG |
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Gerade geht durch einige Medien und bei Facebook die Behauptung herum, dass wegen der hoheitlich angeordneten Schließungsverfügungen bei Gaststätten, Diskotheken, Bars etc die Erlaubnisse wegen § 8 GastG nach einem Jahr angeordneter Schließung gem. CoronaVO erlöschen würden, wenn sie nicht antragsgemäß verlängert würden. § 8 GastG
Ich halte diese Meldungen für falsch:
Wenn man in die juristische Dogmatik des § 8 GastG eingeht, ist es doch schon zweifelhaft, ob das Kriterium "nicht ausgeübt hat" überhaupt greift. Jeder Gastwirt hält sein Lokal vor, bezahlt Miete, bezahlt weiter Angestellte, verkauft vielleicht sogar außer Haus, da liegt ein Betrieb doch nicht still im Sinne des Gesetzes. Außerdem setzt die Zahlung von Beihilfen gerade die Existenz der Gaststätte voraus!
Was für ein Widersinn! Gemeint ist doch, dass die Erlaubnis nicht in Anspruch genommen wird, oder das Gewerbe abgemeldet wird etc. Das ist doch in den Coronafällen gerade nicht der Fall.
Eine solche Erlaubnis ist ein Wirtschaftsgut, das sogar sehr teuer verkauft werden kann, und ist vom Grundgesetz geschütztes Eigentum, das sich im Recht des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes verwirklicht.
Gibt es hier jemanden, der mehr darüber weiß oder als Praktiker bessere Kenntnisse hat.
Danke
__________________ Asellus
Dipl.-Betriebswirt, Assessor jur.
Rechtsanwalt a. D.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Asellus: 17.03.2021 18:26.
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17.03.2021 18:05 |
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Solon
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Solon
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Asellus
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Lieber Bendino
Herzlichen Dank für die Info.
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17.03.2021 18:47 |
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18.03.2021 14:01 |
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Asellus
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Vielen Dank nach Rheinhessen
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7
18.03.2021 17:28 |
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