Attraktivität Restaurants durch einen Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen |
lecaoson
Grünschnabel
Dabei seit: 30.01.2021
Beiträge: 1
Bundesland:
Hamburg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Student
Level: 10 [?]
Erfahrungspunkte: 1.385
Nächster Level: 1.454
|
|
Attraktivität Restaurants durch einen Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen |
|
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einen Fall unten, der eine Antwort braucht. Vielen Dank für die Hilfe aller!
Fall: Hugo Meyer betreibt ein Restaurant in einer Großstadt. Hierfür liegt die entsprechende Gaststättenerlaubnis vor. Nach zwei Jahren möchte Meyer die Attraktivität seines Restaurants durch einen Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen erhöhen. Ist dies möglich und warum? Was ist das Gesetz dafür?
Viele Grüße,
Le
__________________ Son
|
|
1
30.01.2021 02:25 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
SteBa
Haudegen
Dabei seit: 19.09.2012
Beiträge: 617
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.739.204
Nächster Level: 3.025.107
|
|
RE: Attraktivität Restaurants durch einen Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen |
|
Bei einem Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen ändert sich die Art des Gaststättenbetriebes, so dass eine Änderung der Gaststättenerlaubnis erforderlich wird.
Sofern es einschränkende Sperrzeitvorgaben gibt, ist zu prüfen, ob ein Nachtbetrieb über eine bestimmte Uhrzeit hinaus gestattet ist.
Tanzbetrieb bedeutet meist auch das Abspielen von Musik über Zimmerlautstärke hinaus. Hier würde ich den Immissionsschutz mit ins Boot holen.
Auch ist die Frage, ob die bisherige Baugenehmigung einen Nachtbetrieb mit Tanzdarbietungen abdeckt, da hier evtl. andere Bedingungen an die Räumlichkeiten gestellt werden, als an eine "normale" Gaststätte.
Darüber hinaus könnte es sich bei den Tanzdarbietungen, je nach Ausgestaltung, auch um eine Zurschaustellung von Personen handeln. Hierfür ist zusätzlich eine Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Der Jugendschutz ist ebenfalls zu beachten.
Mutiert das Ganze, je nach Art und Umfang, zu einer "Vergnügungsstätte", so könnten auch bauplanungsrechtliche Vorgaben dagegen stehen.
Mehr fällt mir spontan zu Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ein. Je mehr Details zum geplanten Vorhaben vorliegen, desto eher wird man sehen, wo es evtl. Probleme gibt, die man am besten im Vorfeld abklärt.
Viele Grüße
SteBa
|
|
2
01.02.2021 15:42 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 416.936 | Views gestern: 478.195 | Views gesamt: 980.514.571
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|