unsere besten emails
Forum-Gewerberecht
Homeseite Registrierung Kalender Mitgliederliste Datenbank Teammitglieder Suche
Stichwortverzeichnis Suche Häufig gestellte Fragen Zur Startseite



Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Widerruf einer Messefestsetzung » Hallo Gast [Anmelden|Registrieren]
Letzter Beitrag | Erster ungelesener Beitrag Druckvorschau | An Freund senden | Thema zu Favoriten hinzufügen
Zum Ende der Seite springen Widerruf einer Messefestsetzung
Autor
Beitrag « Vorheriges Thema | Nächstes Thema »
Gudrun Büxe Gudrun Büxe ist weiblich
Jungspund


Dabei seit: 15.12.2017
Beiträge: 19
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 22 [?]
Erfahrungspunkte: 43.605
Nächster Level: 49.025

5.420 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de






Widerruf einer Messefestsetzung

Guten Morgen Moin ,

Großveranstaltungen mit über 1000 Teilnehmern dürfen nach dem Erlass des MAGS NRW vom gestrigen Tage nicht stattfinden.

Ich habe für das kommendes Wochenende eine Messeveranstaltung festgesetzt, die Festsetzung habe ich nun zu widerrufen.

Da ich in diesem Bereich auch noch vollkommen neu und total unerfahren bin, brauche ich dringend Unterstützung, gern auch in Form eines Musterbescheides ...

Danke und herzliche Grüße aus dem lippischen Regenloch

Gudrun Büxe
1 11.03.2020 07:33 Gudrun Büxe ist offline E-Mail an Gudrun Büxe senden Homepage von Gudrun Büxe Beiträge von Gudrun Büxe suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Ralf Wichterich   Zeige Ralf Wichterich auf Karte Ralf Wichterich ist männlich
Routinier


images/avatars/avatar-188.gif

Dabei seit: 18.07.2007
Beiträge: 362
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.207.508
Nächster Level: 2.530.022

322.514 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Guten Morgen ins Forenrund!

Ich glaube, dass derzeit eine ganze Menge von Kommunen vor diesem Problem stehen. Wir auch! Heul

Wäre schön, wenn man über das Forum die ein oder andere Anregung erhalten würde.
Wir sind auch schon fleißig am Basteln und würden, wenn wir ein Ergebnis erzielt haben, hierüber auch berichten .....

Grüßen von einem total verregneten Westzipfel!

__________________

Es gibt gute Gründe,
warum es einige Menschen aus meiner Vergangenheit
nicht in meine Zukunft geschafft haben.
2 11.03.2020 09:22 Ralf Wichterich ist offline E-Mail an Ralf Wichterich senden Beiträge von Ralf Wichterich suchen
Solon
Zum Anfang der Seite springen

Gudrun Büxe Gudrun Büxe ist weiblich
Jungspund


Dabei seit: 15.12.2017
Beiträge: 19
Bundesland:
Nordrhein-Westfalen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 22 [?]
Erfahrungspunkte: 43.605
Nächster Level: 49.025

5.420 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg

Themenstarter Thema begonnen von Gudrun Büxe


www.Fiat-126-Forum.de







Es ist echt dramatisch, die umliegenden Behörden, die ich bereits kontaktiert habe, haben entweder aktuell keinen Bedarf oder stehen ebenso vor der Hürde der Erstellung. Gab es denn früher nie Gründe zum Widerruf einer Festsetzung?! Ein Grundgerüst wäre echt hilfreich ...

Wenn ich was habe, melde ich mich

Gudrun Büxe
3 11.03.2020 09:24 Gudrun Büxe ist offline E-Mail an Gudrun Büxe senden Homepage von Gudrun Büxe Beiträge von Gudrun Büxe suchen
Runge   Zeige Runge auf Karte Runge ist weiblich
Kaiser


Dabei seit: 24.04.2006
Beiträge: 1.391
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 49 [?]
Erfahrungspunkte: 9.108.030
Nächster Level: 10.000.000

891.970 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo aus Bad Fallingbostel,

ich stehe jetzt zwar nicht vor diesem Problem, aber muss denn solch eine Festsetzung überhaupt widerrufen werden? Meine Idee wäre, den Veranstalter nur von der Pflicht zur Durchführung der festgesetzten Veranstaltung zu befreien und, da das ja nicht im Einflussbereich des Veranstalters liegt, evtl die Gebühr zu erlassen.

Regina Runge
4 11.03.2020 13:19 Runge ist offline E-Mail an Runge senden Beiträge von Runge suchen
SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
Haudegen


Dabei seit: 19.09.2012
Beiträge: 604
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.541.693
Nächster Level: 3.025.107

483.414 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de









Ich denke auch, dass die Festsetzung nicht widerrufen werden muss. Die Voraussetzungen zur Festsetzung waren schließlich alle erfüllt, so dass der Veranstalter einen Anspruch auf die Festsetzung hatte.

Wenn nun die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder einer Sicherheitsempfehlung nicht stattfinden soll, ist es in der Verantwortung des Veranstalters, ob er diese stattfinden lässt oder nicht. Und wenn mal eine Anweisung kommen sollte, sämtliche Veranstaltungen abzusagen und das öffentliche Leben einzustellen, so hebelt diese polizeiliche Anordnung "von oben" sowieso alles andere aus.

Viele Grüße

SteBa
5 12.03.2020 07:51 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
Delius   Zeige Delius auf Karte Delius ist männlich
Haudegen


Dabei seit: 18.12.2006
Beiträge: 508
Bundesland:
Niedersachsen

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.205.345
Nächster Level: 3.609.430

404.085 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Hallo aus Helmstedt

Ich denke mal, das kann man so unterschreiben. In Nds gibt es einen Erlass des Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, der die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, angemessene Maßnahmen zu treffen. Somit sind die Gesundheitsämter in der Pflicht und nicht die Gewerbehörden. Eine rechtmäßig ergangene Festsetzung nach GewO ist m.E. nach auch nicht zu widerrufen, sondern wird durch die Anordnung der Gesundheitsbehörde quasi außer Kraft gesetzt.

Mit Grüßen aus Helmstedt
6 12.03.2020 08:49 Delius ist offline E-Mail an Delius senden Beiträge von Delius suchen
A.Pohnke   Zeige A.Pohnke auf Karte A.Pohnke ist weiblich
Foren As


images/avatars/avatar-241.gif

Dabei seit: 19.05.2009
Beiträge: 85
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme rn

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 461.305
Nächster Level: 555.345

94.040 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Stürmische Grüße aus Rostock,

auf Grund der aktuellen Situation müssen inzwischen auch in Rostock viele Veranstaltungen abgesagt werden. Da die meisten festgesetzt sind, würde ich mich freuen, wenn mir jemand einen Widerruf (als Muster) zeitnah zukommen lassen könnte.

Vielen Dank schon mal an alle Danke

LG aus Rostock
7 12.03.2020 10:15 A.Pohnke ist offline E-Mail an A.Pohnke senden Beiträge von A.Pohnke suchen
SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
Haudegen


Dabei seit: 19.09.2012
Beiträge: 604
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.541.693
Nächster Level: 3.025.107

483.414 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Es gibt ja auch viele (Markt-)Veranstaltungen die gar keiner Festsetzung bedürfen, da kann man ja auch nichts widerrufen.

Ich bleibe ebefalls dabei, eine korrekt erteilte Festsetzung wird nicht widerrufen, die Absage der Veranstaltung ist eine rein polizeirechtliche bzw. infektionsschutzrechtliche Maßnahme und keine gewerberechtliche.
8 12.03.2020 11:32 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
A.Pohnke   Zeige A.Pohnke auf Karte A.Pohnke ist weiblich
Foren As


images/avatars/avatar-241.gif

Dabei seit: 19.05.2009
Beiträge: 85
Bundesland:
Mecklenburg-Vorpomme rn

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 33 [?]
Erfahrungspunkte: 461.305
Nächster Level: 555.345

94.040 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Dem kann ich leider so nicht zustimmen.

Mit dem Festsetzungsbescheid ist ein positiver VA an den Veranstalter zugegangen. Und da die Veranstaltung nicht stattfinden darf, muss der positive Bescheid wieder zurück genommen werden. Schließlich wird der Veranstalter in seinem Handeln und Tun eingeschränkt bzw. aufgefordert, es zu unterlassen.

Daher sehe ich es schon, d. wir in gewerberechtlicher Hinsicht sehr viel damit zu tun haben.

Grüße aus Rostock
9 12.03.2020 11:56 A.Pohnke ist offline E-Mail an A.Pohnke senden Beiträge von A.Pohnke suchen
SteBa   Zeige SteBa auf Karte SteBa ist weiblich
Haudegen


Dabei seit: 19.09.2012
Beiträge: 604
Bundesland:
Baden-Württemberg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Landkreis


Level: 42 [?]
Erfahrungspunkte: 2.541.693
Nächster Level: 3.025.107

483.414 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Die Festsetzung nach § 69 GewO genehmigt eine Veranstaltung aber nicht, sie setzt sie nur fest und gewährt ihr so gewisse Privilegien.

Im Grunde kann doch jeder Markt etc. auch ohne Festsetzung als private Veranstaltung abgehalten werden, nur eben ohne die Privilegien wie z.B. Reisegewerbekartenfreiheit.
10 12.03.2020 16:32 SteBa ist offline E-Mail an SteBa senden Beiträge von SteBa suchen
René Land   Zeige René Land auf Karte René Land ist männlich
Administrator


images/avatars/avatar-30.gif

Dabei seit: 21.01.2005
Beiträge: 1.177
Bundesland:
Brandenburg

Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter Kommune


Level: 48 [?]
Erfahrungspunkte: 8.245.626
Nächster Level: 8.476.240

230.614 Erfahrungspunkt(e) für den nächsten Levelanstieg



www.Fiat-126-Forum.de







Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich sehe hier rein formalrechtlich in der Tat die Notwendigkeit des Widerrufs der Festsetzung, da auf Grund der aktuellen Situation zu befürchten ist, dass Veranstaltungsteilnehmer sich der Gefahr der Übertragung von Krankheiten aussetzen würden. Hierzu verweise ich auf die Ausführungen von Wagner in Friauf, Komm. zur GewO § 69a GewO RdNr. 11.

Insofern wäre auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (Bund) i.V.m. § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO die Festsetzung zu widerrufen. Beachtlich ist dabei, dass die Norm des § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO kein Ermessen beinhaltet, wohl aber die Widerrufsvorschrift des VwVfG.

Inwiefern man unabhängig dieser formalen Rechtslage aus Gründen der Praktikabilität eine andere Verfahrensweise wählt, lasse ich an dieser Stelle einmal dahingestellt. Insbesondere, wenn die Festsetzung mehrere Veranstaltungen beinhaltet, sollte man hier über Alternativen Nachdenken.

Aus meiner Sicht könne hier ein "Teilwiderruf" mit Verweis auf die jeweiligen Allgemeinverfügungen für die jeweils chronologisch nächstliegende Veranstaltung in Frage kommen (mildestes Mittel).

Freundliche Grüße aus der Lausitz

R. Land

__________________
...und hier noch etwas Schleichwerbung...
11 12.03.2020 17:13 E-Mail an René Land senden Beiträge von René Land suchen
Thema als PDF anzeigen | Baumstruktur | Brettstruktur
Gehe zu:
Forum-Gewerberecht » Gewerberecht » Messen, Märkte, Ausstellungen (Titel IV GewO) » Widerruf einer Messefestsetzung


Ähnliche Themen
Thread Forum Gestartet Letzte Antwort Statistik
4 Dateianhänge enthalten Betreiben einer Photovoltaikanlage Stehendes Gewerbe (allgemein)   23.11.2005 11:23 von Kern     12.02.2024 09:45 von Marcel Fromm   Views: 1.955.625
Antworten: 152
Nutzungsänderung der Räumlichkeiten einer Schankerlaub [...] Gaststättenrecht   12.12.2023 14:35 von OrdGOII4     12.12.2023 17:01 von OrdGOII4   Views: 90.295
Antworten: 2
Anmeldung einer KG in Gründung Stehendes Gewerbe (allgemein)   26.08.2010 14:38 von Jannes     16.11.2023 11:00 von Thomas Mischner   Views: 245.759
Antworten: 23
1 Dateianhänge enthalten Seminar "Gewerbeuntersagung, Versagung und Widerruf" a [...] Seminare und Veranstaltungen   05.11.2023 17:06 von webmaster     05.11.2023 17:06 von webmaster   Views: 178.781
Antworten: 0
Widerruf glücksspielrechtliche Erlabunis wegen Fun Games Spielrecht   20.09.2023 15:22 von Filz     25.09.2023 13:49 von Brauerchen   Views: 371
Antworten: 1

Berechtigungen
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.


Views heute: 116.812 | Views gestern: 287.703 | Views gesamt: 879.796.803


Solon Buch-Service GmbH
Highslide JS fürs WBB von Ninn (V2.1.1)


Impressum

radiosunlight.de
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John

Forensoftware: Burning Board 2.3.6 pl2, entwickelt von WoltLab GmbH
DB: 0.001s | DB-Abfragen: 157 | Gesamt: 0.269s | PHP: 99.63% | SQL: 0.37%