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Zum Ende der Seite springen Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden
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Jannes   Zeige Jannes auf Karte Jannes ist männlich
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Ein Gewerbetreibender soll gemäß § 29 "besucht" werden

Hallo liebe Freunde aus der Exekutive,

bei meinen Gewerbeuntersagungsverfahren habe ich mir etwas Neues ausgedacht: Ich kündige ein Auskunftsersuchen nach § 29 mit einem festen Termin an. Sollte es dem Gewerbetreibenden nicht gelingen zu diesem Termin in den Betriebsräumen zu sein und informiert auch nicht zuvor über einen anderen geeigneteren Termin, so hat er damit einen weiteren Minuspunkt bei der Bewertung seiner Zuverlässigkeit eingefahren.
Besonders pikant hierbei ist, dass in Rheinland-Pfalz für diese Besuche nun eine Gebühr zwischen 35 € und 3.000 € festgesetzt werden kann (dann wird die natürlich nicht bezahlt und schon ist es ein weiterer Nagel für den Sarg).

Beim Studieren des Paragraphen Neunundzwanzig, kamen mir dann aber doch ein paar Fragen:
1.) Ist das, was ich da vorhabe eine Auskunft oder eine Nachschau?
2.) Die Betriebsräume in diesem Fall, dürften zugleich Wohnräume sein. Bedeutet, dass ich nach Absatz 2 dann trotzdem rein darf? Scheinbar zu den üblichen Geschäftszeiten. Oder doch nicht? Der Absatz ist recht unklar insoweit, dass der zweite Halbsatz des zweiten Satzes sich ja nicht unbedingt auch auf den ersten Satz erstrecken muss. Und zusätzlich gefragt: Muss ich mir diese Gedanken dann nicht machen, wenn die Person mich eh freiwillig bis zu ihren Ringordnern durchlässt?

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Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von Jannes: 18.09.2019 16:03.

1 18.09.2019 15:41 Jannes ist offline E-Mail an Jannes senden Homepage von Jannes Beiträge von Jannes suchen
Solon
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domar   Zeige domar auf Karte domar ist männlich
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"Nicht öffentlicher Bereich" wäre besser gewesen, finde ich.

Zum anderen: Was bringt einem das, wenn der Betroffene eh nicht zahlen kann? Ob eine Person 2.000,- oder 20.000 nicht zahlen kann... Ist da nicht eher Rückhalt geboten, um nicht seine Arbeitszeit zu verschwenden?

Meine Meinung ist zwar provokant, allerdings in meinen Augen eine berechtigte Frage, wenn es darauf abzielt mit Vorsatz eine Person in die Unzuverlässigkeit zu treiben. Sorry, aber mein Demokratieverständnis ist eine andere. Mir leuchtet auch ein, dass es da Unbelehrbare gibt. Meine grundsätzliche Einstellung ändert das aber nicht.

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Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)

Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von domar: 20.09.2019 06:24.

2 19.09.2019 14:28 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
Solon
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jonas kuckuk jonas kuckuk ist männlich
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irgendwas mit Betretung

Lieber Vollstrecker (Jannes aus Rheinland-Pfalz),

bevor man sich etwas ausdenkt und irgendwie hinbiegt, sollte man vielleicht als erstes mal in die Verwaltungsvorschrift reinschauen? Und wenn es um Betretungsrechte geht, dann sollte einem auch die Unverletzlichkeit der Wohnung in Erinnerung kommen.
Außerdem halte ich den Umgang mit dem Nachweis für persönliche Unzuverlässigkeit auch überhaupt nicht für gängig.
Was ist los in Rheinland Pfalz? Ich habe gerade mehrer Fälle von Gewerbeanträgen, wo die Mitarbeiter der Behörde die Anträge mit etlichen zusätzlichen Fragestellungen versehen haben, für die es keine Rechtsgrundlage gibt. So schnippelt man sich gewerberecht aber nicht zusammen.

Mit Grüßen und auf ein Wort auf der Bundesfachtagung.

Jonas Kuckuk

__________________
Jonas Kuckuk
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3 14.10.2019 14:00 jonas kuckuk ist offline E-Mail an jonas kuckuk senden Beiträge von jonas kuckuk suchen
Kramer-Cloppenburg   Zeige Kramer-Cloppenburg auf Karte Kramer-Cloppenburg ist männlich
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Hallo und ein freundliches Moin aus Friesoythe!

Auch ich bin der Meinung, dass das Thema im nichtöffentlichen Bereich vielleicht besser angesiedelt gewesen wäre, um hier unnötige Diskussionen oder "Anfeindungen" von vornherein auszuschließen.

Selbstverständlich können und dürfen gem. § 29 Abs. 2 die Beauftragten der zuständigen Behörden die Geschäftsräume betreten und Besichtigungen und Prüfungen vornehmen, die mit der Überwachung des Gewerbebetriebes zu tun haben, sofern es sich hierbei um einen der unter Abs. 1 genannten Betriebe handelt. Und wenn es sich bei der Nutzung der Geschäftsräume auch um Räume handelt, die Wohnzwecken dienen (z. B. Durchgänge, Flure etc., die man betreten muss, um in die Geschäftsräume, z. B. Arbeitszimmer eines Maklers, zu gelangen) dürfen diese ebenfalls betreten werden, da ansonsten ja eine Gewerbeüberwachung quasi nicht möglich wäre. Und insofern ist auch die Unverletzlichkeit der Wohnung vom Gesetzgeber bewusst eingeschränkt worden und steht deshalb auch ausdrücklich in § 29 GewO so drin. Bei entsprechenden Erkenntnissen dürfen und sollten die Kolleginnen und Kollegen sich auch nicht ins Boxhorn jagen lassen, wenn es Grund und Anlass zur Überprüfung eines der unter Abs. 1 genannten Betriebe, z. B. Makler oder Bewacher etc. gibt.
Man sollte aber immer im Auge haben, ob es sich hierbei immer noch um eine Gewerbeüberwachung oder aber schon um eine weitere Maßnahme, z. B. Ermittlungen im Rahmen eines sich abzeichnenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens handelt. Dann würde ich mir in jedem Fall einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Gerichtes holen, was ich in der Vergangenheit auch häufiger praktiziert habe.
Und sobald man in Vorgänge einsieht, dürfte es sich in jedem Fall um eine "Nachschau" im Sinne der Frage 1) handeln.

Und wie der Kollege domar schon schreibt, würde ich ebenfalls nicht mit Gewalt nach Gründen suchen, um eine Gewerbeuntersagung durchsetzen zu können.
Vielmehr sollte es Aufgabe der zuständigen Behörde sein, das gesamte Für und Wider im Rahmen eines Untersagungsverfahrens abzuwägen um dann zu einem Ergebnis zu kommen, was einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung auch Stand hält. Und hier hätte ich durchaus Zweifel, wenn eine Nachschau allein darauf gerichtet wäre, zusätzliche Unzuverlässigkeitsgründe zu generieren.

Aus meiner Sicht wäre eine Nachschau im Rahmen eines 35er-Verfahrens durchaus dann gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende während des Verfahrens behauptet, die Tätigkeit nicht mehr auszuüben, das Gewerbe auch abgemeldet hat um der Untersagung zu entgehen, aber gewichtige Tatsachen vorliegen, die belegen, dass er weiter tätig ist. Da aber dann auch ja bereits ein Verstoß gegen die GewO und damit eine OWi vorliegt, wäre dann schon wieder ein Beschluss erforderlich.

@ Herrn Kuckuck, schön dass Sie auch wieder bei der BFT dabei sind.
Hier aber einfach pauschal den Kolleginnen und Kollegen aus Rheinland Pfalz zu unterstellen, dass diese sich Gewerberecht "zusammenschnippeln", nur weil diese ggf. Fragen zu bestimmten Gewerbebetrieben haben, geht am Ziel vorbei.

Die Überwachungsbehörden sind berechtigt und durchaus auch verpflichtet zur Sachverhaltsaufklärung, z. B. aufgrund von § 24 VwVfG. Und wenn es dann bei der Gewerbeanmeldung / Beantragung von Reisegewerbekarten etc. noch offene Fragen gibt, müssen diese halt auch abgeklärt werden.

Sie wissen ja selbst, wenn sich jeder an die entsprechenden Rechtsgrundlagen und Gerichtsentscheidungen hält, wäre das Leben um ein vielfaches einfacher und die Behörden bräuchten auch keine "schwarzen Schafe" oder gewerberechtlich "Unzuverlässige" vom Markt nehmen. Da dieses aber zum Schutze der Allgemeinheit und insbesondere auch der ehrlich arbeitenden Gewerbetreibenden - wie die Erfahrung zeigt - erforderlich ist, müssen die zuständigen Kolleginnen und Kollegen leider auch in diesem Bereich tätig werden.

__________________
Ansonsten, ... weiterhin viel Spaß bei der Arbeit! -------
4 14.10.2019 16:45 Kramer-Cloppenburg ist offline E-Mail an Kramer-Cloppenburg senden Homepage von Kramer-Cloppenburg Beiträge von Kramer-Cloppenburg suchen
Andreas   Zeige Andreas auf Karte Andreas ist männlich
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Guten Morgen zusammen,

eine Frage zu § 29 Abs. 2 GewO habe ich bzw. würde gerne hören, wie Eure Rechtsansicht bzw. Erfahrung dazu ist (vielleicht gibt es auch ein Urteil dazu?...)

"(2) Die Beauftragten sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Betroffenen während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen".

Darf man bei der Einsichtnahme von geschäftlichen Unterlagen auch -z.B. mit dem Mobiltelefon -Fotos von Rechnungen bzw. anderen Unterlagen- aufnehmen (wenn der Kunde zustimmt, denke ich unproblematisch), oder ist (insbesondere, wenn der Kunde Einwendungen macht) es nur statthaft, sich persönliche Aufzeichnungen zu machen (sprich bei einer Rechnung alle wesentlichen Daten handschriftlich oder per Laptop z.B.), die nicht fototechnischer Art sind?

(Es geht hier im konkreten Fall um einen Betrieb, der eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (lediglich "Maklertätigkeiten") hat, und der auf seine -tatsächlichen- Tätigkeiten hin überprüft werden soll.

In diesem Zusammenhang stellt sich ggfs. auch die Frage, ob er z.B. die Tätigkeiten eines Wohnimmobilienverwalters ausübt, ohne eine entsprechende Erlaubnis zu haben.

Besten Dank vorab für Eure Antworten,

Grüße von Andreas

__________________
Andreas
5 11.11.2019 11:56 Andreas ist offline E-Mail an Andreas senden Beiträge von Andreas suchen
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