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Zum Ende der Seite springen Erlaubnis nach § 34c GewO
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claysch claysch ist männlich
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Erlaubnis nach § 34c GewO

Moin zusammen...

Bei mir hat eine UG einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c gestellt. Die UG ist im Handelsregister eingetragen. Als verantwortliche Person wird im Antrag nun nicht der Geschäftsführer benannt, sondern die Ehefrau ausgestattet mit Einzelprokura. Reicht dieses aus, oder ist immer der Geschäftsführer als verantwortliche Person der UG zu benennen ?

Gruß
claysch
1 24.03.2014 10:33 claysch ist offline E-Mail an claysch senden Homepage von claysch Beiträge von claysch suchen
Solon
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HBinder HBinder ist männlich
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RE: Erlaubnis nach § 34c GewO

Hallo,

selbstverständlich ist hier auch der GF als gesetzlicher Vertreter der UG zu benennen. Ich würde beide, GF und Prokurist, in die Zuverlässigkeitsüberprüfung einbeziehen.

Siehe auch § 9 MaBV:

Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.

Gruß
HBinder
2 24.03.2014 13:43 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
Solon
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Andreas   Zeige Andreas auf Karte Andreas ist männlich
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Guten Morgen zusammen,

zu folgender Fallkonstellation benötige ich mal wieder das "Schwarmwissen":

Jemand nutzt ausschließlich eigene Mittel, um ein Grundstück zu kaufen (bzw. nutzt ein eigenes Grundstück) , bebaut dies mit einem Wohnhaus (auch mit eigenen Mitteln/Geldern), und verkauft dies mit Gewinn.

U.a. mit dem Gewinn wiederholt er dies regelmäßig, d.h. er verwendet (bis zur Fertigstellung und dem anschließenden Verkauf) nur eigene Mittel.

Benötigt er eine Erlaubnis nach § 34 c GewO (Bauträger/Baubetreuer), oder ist dieses sich wiederholende Geschäftsmodell erlaubnisfrei?

Besten Dank vorab für Eure Einschätzung,

Grüße aus NRW von Andreas

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Andreas
3 07.11.2019 10:50 Andreas ist offline E-Mail an Andreas senden Beiträge von Andreas suchen
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Wie lautet denn die GewAn?

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Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
4 07.11.2019 12:59 domar ist offline E-Mail an domar senden Beiträge von domar suchen
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Makler, Bauträger, Baubetreuer

Hallo, meine Antwort aus der Hüfte geschossen:
keine Maklertätigkeit, weil das klassische Dreiecksverhältnis fehlt; Gewerbeanmeldung nur, wenn es kein Einzelfall ist...
5 07.11.2019 13:38 Stadtverwaltung Frankenthal ist offline E-Mail an Stadtverwaltung Frankenthal senden Beiträge von Stadtverwaltung Frankenthal suchen
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Hallo zusammen und schon mal danke für die Infos,

Zu der/den Gewerbeanmeldung/en:

Im aktuellen Fall ist offensichtlich noch keine Gewerbeanmeldung erfolgt;
in anderen Fällen lautet die Anmeldung „Der Erwerb und die Bebauung von Grundstücken sowie deren Vermietung und Verwaltung“
und „Erwerb und Bebauung von Grundstücken mit eigenen Mitteln“
und „Veräußerung von bebauten Grundstücken“ .


Grüße von Andreas

__________________
Andreas
6 08.11.2019 07:56 Andreas ist offline E-Mail an Andreas senden Beiträge von Andreas suchen
HBinder HBinder ist männlich
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Hallo,

es handelt sich um keine Bauträgertätigkeit, da die Voraussetzung Vermögenswerte von Erwerbern, etc... für das Bauvorhaben zu verwenden fehlt.

Es ist auch keine Baubetreuertätigkeit, weil er nicht in fremden Namen für fremde Rechnung tätig wird.

Die Erlaubnis nach § 34 c GewO benötigt er nicht.

Grüße
HBinder
7 08.11.2019 12:46 HBinder ist offline E-Mail an HBinder senden Beiträge von HBinder suchen
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Besten Dank für die schnellen Informationen,

und Allen ein erholsames Wochenende,-)

Grüße von Andreas

__________________
Andreas
8 08.11.2019 13:10 Andreas ist offline E-Mail an Andreas senden Beiträge von Andreas suchen
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