Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO |
Margret P.
Grünschnabel
Dabei seit: 28.01.2013
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 12.295
Nächster Level: 13.278
|
|
Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO |
|
Ich habe folgendes Problem: Eine Kfz-Werkstatt ist seit fast drei Jahren angemeldet und führt Arbeiten des Kfz-Techniker-Handwerks aus. Der Betriebsinhaber hat selbst keinen Meistertitel und auch keinen Meister beschäftigt. Auf Veranlassung der Handwerkskammer führe ich als zuständige Behörde ein Verfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO durch. IHK hat auch schon Zustimmung zur Betriebsschließung erteilt.
Nun meine Frage: wie kann ich verhindern, dass die Kfz-Techniker-Arbeiten weiter ausgeübt werden? Einfachere Arbeiten wie z.B. Reifen wechseln darf eine Kfz-Werkstatt ja ohne Meister ausführen.
Wenn ich die Betriebsräume versiegeln würde, könnte gar nichts mehr ausgeführt werden - auch die erlaubten Tätigkeiten nicht.
Hat jemand Erfahrung auf dem Gebiet? Muster für Anhörung und Durchsetzung Versiegelung wären sehr hilfreich. Außerdem: wie setze ich eine Versiegelung praktisch um?
Mir fehlt da jegliche Erfahrung.
|
|
1
20.03.2019 09:33 |
|
|
|
Solon
|
|
|
|
HBinder
Haudegen
Dabei seit: 08.08.2013
Beiträge: 588
Bundesland:
Baden-Württemberg
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 41 [?]
Erfahrungspunkte: 2.296.691
Nächster Level: 2.530.022
|
|
RE: Betriebsschließungsverfahren aufgrund § 16 Abs. 3 HwO |
|
Hallo,
ich würde denjenigen erst einmal anhören. Sowie ich den Sachverhalt verstehe, ist die Anhörung noch nicht erfolgt. Mal schauen, ob und was derjenige äußert. Falls dann ein Untersagungsbescheid erlassen wird, käme für mich eher die Androhung eines Zwangsgeldes in Betracht. Dies deshalb, da dort auch Tätigkeiten ausgeführt werden können, für die es keine Meisterqualifikation bedarf. Bei einer Versiegelung wären ihm diese Tätigkeiten verwehrt, was meines Erachtens unverhältnismäßig wäre.
Gruß
HBinder
|
|
2
21.03.2019 14:20 |
|
|
Solon
|
|
|
|
Margret P.
Grünschnabel
Dabei seit: 28.01.2013
Beiträge: 3
Bundesland:
Schleswig-Holstein
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 17 [?]
Erfahrungspunkte: 12.295
Nächster Level: 13.278
Themenstarter
|
|
Hallo,
die Anhörung ist bereits erfolgt. Da der Betriebsinhaber sich darauf nicht gerührt hat erfolgte eine Vor-Ort-Kontrolle. Dabei wurde festgestellt, dass Arbeiten des Kfz-Techniker-Handwerks ausgeführt werden ohne dafür berechtigt zu sein.
Dem Betriebsinhaber wurde unter kurzer Fristsetzung nochmals Möglichkeit gegeben, sich mit HWK in Verbindung zu setzen, um einen syrischen Asylbewerber, der Aufenthaltserlaubnis hat und in Syrien als Kfz-Technik-Meister gearbeitet hat, als Betriebsleiter anerkennen zu lassen. Außerdem wollte Betriebsinhaber Ausnahmegenehmigung aufgrund § 8 HwO dort beantragen.
HWK hat alles abgelehnt. Deshalb bin ich wieder am Zug und muss baldmöglichst den Bescheid nach § 16 Abs. 3 HWO erlassen.
Gruß
|
|
3
21.03.2019 15:31 |
|
|
Maliklaus
Routinier
Dabei seit: 05.04.2011
Beiträge: 435
Bundesland:
Saarland
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Kommune
Level: 40 [?]
Erfahrungspunkte: 2.071.491
Nächster Level: 2.111.327
|
|
Hallo,
im vorliegenden Fall schließe ich mich dem Kollegen Binder an, erstmal im Bescheid angemessenes Zwangsgeld (mindestens 4-stellig) androhen und aufschiebend bedingt festsetzen.
Du kannst auch direkt androhen, sollte das erste Zwangsgeld keine Wirkung zeigen, dass dann der Betrieb geschlossen und versiegelt wird. Dann hat er auch seine Chance verwirkt, die erlaubten Tätigkeiten weiter auszuüben.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
|
|
4
22.03.2019 07:45 |
|
|
C.Stapler
Doppel-As
Dabei seit: 01.06.2006
Beiträge: 124
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 35 [?]
Erfahrungspunkte: 809.840
Nächster Level: 824.290
|
|
Gruß aus dem Vogelsberg,
Parallel dazu, würde ich noch ein OWI-Verfahren wegen unberechtigter Handwerksausübung einleiten.
|
|
5
25.03.2019 14:03 |
|
|
domar
Haudegen
Dabei seit: 15.09.2010
Beiträge: 709
Bundesland:
Hessen
Meine Beziehung zum Gewerberecht:
Angestellter/Beamter
Landkreis
Level: 43 [?]
Erfahrungspunkte: 3.519.611
Nächster Level: 3.609.430
|
|
Meiner Auffassung nach wäre zunächst taktisch besser gewesen, wenn man ein Owi-Verfahren macht. Dort sieht man dann auch, welche Tätigkeiten er tatsächlich gemacht hat. Dann kümmer ich mich um die Zukunft.......
__________________ Meine Damen und Herren, ich hoffe, Sie verzeihen mir meine Leidenschaft. Ich hätte Ihnen die Ihre auch gerne verziehen. (Dieter Hildebrandt)
|
|
6
26.03.2019 15:14 |
|
|
|
Berechtigungen
|
Sie haben in diesem Forenbereich folgende Berechtigungen
|
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge bis zu 24h nach dem Posten zu editieren.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen erlaubt, Anhänge herunterzuladen.
|
BB Code ist Aus.
Smilies sind Aus.
[IMG] Code ist Aus.
Icons sind Aus.
HTML Code ist Aus.
|
Views heute: 216.687 | Views gestern: 384.707 | Views gesamt: 887.699.341
Impressum
CT Security System Pre 6.0.1: © 2006-2007 Frank John |
|