TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft !    |
Solon
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walterf
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Du gehörst, mit Verlaub, echt in die Klappse.
Du bist einer von denen, welche ich meine.
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22
11.10.2018 18:50 |
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Solon
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Michi344
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Nicht nur das es an deinem Fachwissen mangelt, sondern auch noch an deinem Benehmen. Wahrscheinlich einer mit Abschluss Hilfsschule oder so. Aber gegen Dummheit ist bis heute kein Kraut gewachsen.
Empfehlung meinerseits "walterf"
Besser nichts sagen "walterf" , da kann man nichts falsch machen.
__________________
Wer Rechtschreibfehler findet darf Sie behalten.
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23
11.10.2018 19:42 |
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gmg
Foren Gott
 

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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Tick....tack...
Nur noch 17 Tage bis zum 11. 11. 2018....
Grüße
__________________ gmg
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24
24.10.2018 16:51 |
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sunrise
Routinier
 

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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Zitat: |
Original von gmg
Tick....tack...
Nur noch 17 Tage bis zum 11. 11. 2018....
Grüße |
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Hallo gmg,
welche Vorgehensweise ist deiner Meinung nach sinnvoll, wenn ein Mitbewerber nach dem 10.11.2018 weiterhin TR 4.1 Geräte betreibt?
Gibt es ein Schriftstück, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich hier um illegales Glücksspiel und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt?
Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes meinte, dass es sich hier nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
es grüßt sunrise
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25
24.10.2018 18:46 |
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petergaukler
Kaiser

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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Zitat: |
Original von sunrise
Zitat: |
Original von gmg
Tick....tack...
Nur noch 17 Tage bis zum 11. 11. 2018....
Grüße |
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Hallo gmg,
welche Vorgehensweise ist deiner Meinung nach sinnvoll, wenn ein Mitbewerber nach dem 10.11.2018 weiterhin TR 4.1 Geräte betreibt?
Gibt es ein Schriftstück, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich hier um illegales Glücksspiel und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt?
Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes meinte, dass es sich hier nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
es grüßt sunrise |
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hi,
im AUTOMATENMARKT war zu lesen
folgender Text :
Es droht der Tatbestand illegales GlücksspielWeiter betont der FGA: Der Betrieb von Geldspielgeräten nach TR. 4 über den 11.11.2018 hinaus erfüllt den Tatbestand der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels gemäß § 284 Absatz 1 StGB und kann bei einer möglichen strafrechtliche Verurteilung den Verlust der Automatenaufstellerlaubnis zur Folge haben. Da in derartigen Fällen in der Regel eine gewerbsmäßige Begehungsweise vorliegt, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
gruss
pg.
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27
24.10.2018 20:58 |
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sunrise
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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Zitat: |
Original von petergaukler
Zitat: |
Original von sunrise
Zitat: |
Original von gmg
Tick....tack...
Nur noch 17 Tage bis zum 11. 11. 2018....
Grüße |
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Hallo gmg,
welche Vorgehensweise ist deiner Meinung nach sinnvoll, wenn ein Mitbewerber nach dem 10.11.2018 weiterhin TR 4.1 Geräte betreibt?
Gibt es ein Schriftstück, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich hier um illegales Glücksspiel und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt?
Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes meinte, dass es sich hier nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
es grüßt sunrise |
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hi,
im AUTOMATENMARKT war zu lesen
folgender Text :
Es droht der Tatbestand illegales GlücksspielWeiter betont der FGA: Der Betrieb von Geldspielgeräten nach TR. 4 über den 11.11.2018 hinaus erfüllt den Tatbestand der Veranstaltung eines illegalen Glücksspiels gemäß § 284 Absatz 1 StGB und kann bei einer möglichen strafrechtliche Verurteilung den Verlust der Automatenaufstellerlaubnis zur Folge haben. Da in derartigen Fällen in der Regel eine gewerbsmäßige Begehungsweise vorliegt, droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
gruss
pg. |
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Hallo pg,
Gibt es zu diesem Text einen Link? Brauche es schwarz auf weiß
es grüßt sunrise
@ walter f.:danke für den Hinweis zu games&business.
Dieser Beitrag wurde 1 mal editiert, zum letzten Mal von sunrise: 24.10.2018 22:22.
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28
24.10.2018 22:19 |
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gmg
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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Link
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzusetzen.....
Grüße
__________________ gmg
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29
24.10.2018 22:44 |
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sunrise
Routinier
 

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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Zitat: |
Original von gmg
Link
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzusetzen.....
Grüße |
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danke gmg!
gute Nacht wünscht sunrise
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30
25.10.2018 00:04 |
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progger
Doppel-As
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Wie sieht den TR 5.0 auf Novo geräten aus ?`
Auch mit buchen Taste ?
__________________
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31
25.10.2018 02:50 |
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gmg
Foren Gott
 

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Zitat: |
Original von progger
Wie sieht den TR 5.0 auf Novo geräten aus ?`
Auch mit buchen Taste ? |
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MOIN,
sieh Dir dazu die Filmchen auf den Herstellerportalen an.
Grüße
__________________ gmg
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32
25.10.2018 07:10 |
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gmg
Foren Gott
 

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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Tick....tack...
Nur noch 16 Tage bis zum 11. 11. 2018....
Gestern in der Halle nicht ein TR 5 GSG in der Aufstellung.
Ich befürchte, da gibt es noch sehr viel Arbeit bis zum 11. 11. 2018.
Das Schreiben an die Ordnungsämter zur Überprüfung der Gesamtaufstellung ist bundesweit raus....
Bin mal gespannt, wer Zeit, Lust und Laune hat, um zu überprüfen.
Geht ja einfach:
"2" und "3" ist schlecht (= illegales Glücksspiel)
"4" ist gut.
Da überprüfe ich eine Halle wahrscheinlich in weniger als 5 Minuten.
Nur dann kommt die Sache mit dem Stilllegen, ggf. Versiegeln ggf. Abtransport der Beweismittel. Verfahrenseröffnung, Einziehung des Erlangten.....
Aber es lohnt sich ja.
Jeder "Groschen" (früher mal ein Lieblingsbegriff einer hochgestellten Persönlichkeit in der Branche), vom Aufsteller erlangt ab dem 11. 11. 2018, 0.00 Uhr, ist tatrelevant.
Grüße
__________________ gmg
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33
25.10.2018 07:21 |
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petergaukler
Kaiser

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Themenstarter
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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Zitat: |
Original von sunrise
Zitat: |
Original von gmg
Tick....tack...
Nur noch 17 Tage bis zum 11. 11. 2018....
Grüße |
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Hallo gmg,
welche Vorgehensweise ist deiner Meinung nach sinnvoll, wenn ein Mitbewerber nach dem 10.11.2018 weiterhin TR 4.1 Geräte betreibt?
Gibt es ein Schriftstück, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass es sich hier um illegales Glücksspiel und nicht nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt?
Ein Mitarbeiter eines Ordnungsamtes meinte, dass es sich hier nur um eine Ordnungswidrigkeit handelt.
es grüßt sunrise |
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hier noch etwas am rande !
Was passiert ab dem 10.11.2018 – zeigt das Gesetz die Wirkung, was gewünscht ist?Wir testen seit 2008 Spielhallen in ganz Deutschland, seit dem sind einige neue Spielverordnungen in kraft getreten, es hat sich immer gezeigt, das sich der größte Teil der Spielhallenbetreiber an die neuen Gesetzte gehalten haben, es gibt aber einige Betreiber von Spielhallen, die sich nicht oder erst nachdem es Anzeigen gab, an neue Gesetzte gehalten haben. Das wird auch jetzt wieder passieren, was auch deswegen passiert, da Kontrollen durch die örtlichen Ordnungsämter nicht oder verzögert durchgeführt werden. Das liegt auch daran, das den Ordnungsämtern das Personal fehlt oder das Personal nicht richtig geschult wurden, was neue Spielverordnungen betrifft.
pg.
aus einem forum für glücksspiel
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34
26.10.2018 09:54 |
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walterf
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 |
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RE: TR.5.0 V1, V2 der countdown läuft ! |
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Zustandsbericht:
Novomatic alles erledigt.
Umbauten fertig und Neugeräte geliefert.
Alles mit der gewünschten 4 vorne.
Die Umbauten wurden allerdings zweimal verschoben.
Aber was soll`s?
Jetzt fehlt noch adp, da ist nächste Woche Termin.
Also bis jetzt alles im grünen Bereich!
Tick Tack!
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35
26.10.2018 11:03 |
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Maliklaus
Routinier
 
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OWiG oder Strafanzeige |
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Hallo,
meine Einschätzung bezüglich der Einordnung von Spielgeräten, die ohne Umbau nach dem 11.11.2018 aufgestellt sind:
Meine persönliche Einschätzung, keine juristische belegte Facharbeit.
Nach § 7 SpielV hat der Aufsteller ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüfen zu lassen. Ein Gerät, welches nicht mehr dieser zugelassenen Bauart entspricht, ist aus dem Verkehr zu ziehen.
OwiG nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 SpielV.
Der Verordnungsgeber geht hier von Spielgeräten aus, die grundsätzlich noch über eine Bauartzulassung verfügen.
Jetzt kommt der § 6a SpielV ins Spiel.
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben ist verboten.
In diesem Fall ist das Spielgerät illegal und der Gerätetyp verfügt nicht über eine Zulassung der PTB. Eine Zulassungsprüfung kann nicht erfolgen.
Für den § 6a SpielV gibt es keinen OwiG - Tatbestand.
Hier kommt jetzt der § 284 StGB:
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich tendiere deshalb auch für die strafrechtliche Ahndung, wenn Geräte der TR 4.0 und früher nach dem 11.11.2018 aufgestellt und betrieben werden, da die Geräte über keine Bauartzulassung mehr verfügen.
In mir bekannten vergleichbaren Fällen der Aufstellung von nicht zugelassenen Geräten in Deutschland wurden Geldstrafen im Bereich von ca. 1800 Euro verhängt. Zusätzlich kann eine Vermögensabschöpfung des illegal erlangten Gewinns erfolgen.
Am Ende werden die Staatsanwaltschaften entscheiden.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
Dieser Beitrag wurde 2 mal editiert, zum letzten Mal von Maliklaus: 26.10.2018 11:23.
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36
26.10.2018 11:22 |
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petergaukler
Kaiser

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RE: OWiG oder Strafanzeige |
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Zitat: |
Original von Maliklaus
Hallo,
meine Einschätzung bezüglich der Einordnung von Spielgeräten, die ohne Umbau nach dem 11.11.2018 aufgestellt sind:
Meine persönliche Einschätzung, keine juristische belegte Facharbeit.
Nach § 7 SpielV hat der Aufsteller ein Geldspielgerät spätestens 24 Monate nach dem Beginn der Aufstellung auf seine Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart überprüfen zu lassen. Ein Gerät, welches nicht mehr dieser zugelassenen Bauart entspricht, ist aus dem Verkehr zu ziehen.
OwiG nach § 19 Abs. 1 Nr. 6 SpielV.
Der Verordnungsgeber geht hier von Spielgeräten aus, die grundsätzlich noch über eine Bauartzulassung verfügen.
Jetzt kommt der § 6a SpielV ins Spiel.
Die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die keine Bauartzulassung oder Erlaubnis erhalten haben ist verboten.
In diesem Fall ist das Spielgerät illegal und der Gerätetyp verfügt nicht über eine Zulassung der PTB. Eine Zulassungsprüfung kann nicht erfolgen.
Für den § 6a SpielV gibt es keinen OwiG - Tatbestand.
Hier kommt jetzt der § 284 StGB:
Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentlich ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ich tendiere deshalb auch für die strafrechtliche Ahndung, wenn Geräte der TR 4.0 und früher nach dem 11.11.2018 aufgestellt und betrieben werden, da die Geräte über keine Bauartzulassung mehr verfügen.
In mir bekannten vergleichbaren Fällen der Aufstellung von nicht zugelassenen Geräten in Deutschland wurden Geldstrafen im Bereich von ca. 1800 Euro verhängt. Zusätzlich kann eine Vermögensabschöpfung des illegal erlangten Gewinns erfolgen.
Am Ende werden die Staatsanwaltschaften entscheiden. |
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re,
über ein bussgeld von 1800€ lachen die betreiber
bei einer abschöpfung sieht es allerdings ganz anders aus
pg.
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37
26.10.2018 11:30 |
|
|
walterf
Routinier
 
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 |
|
RE: OWiG oder Strafanzeige |
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Zitat: |
Original von petergaukler
über ein bussgeld von 1800€ lachen die betreiber
bei einer abschöpfung sieht es allerdings ganz anders aus
pg. |
|
Leeven Pitt, wat sull dann dodran löstich sie?
Wä dat maach, betreibt bestemmp mieh als a Gerät ohne Zulassung un dann bliev et net bei 1800 EUR.
Dozo kumme Eintragungen beim Plaatz un em Gewerbezentralregister.
D'r Entzug D'r Konzession es dann zom Jrappsche noh.
Do jit et dann kaum noch wat zom Abschöpfen.
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38
26.10.2018 14:49 |
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petergaukler
Kaiser

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RE: OWiG oder Strafanzeige |
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Zitat: |
Original von walterf
Zitat: |
Original von petergaukler
über ein bussgeld von 1800€ lachen die betreiber
bei einer abschöpfung sieht es allerdings ganz anders aus
pg. |
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Leeven Pitt, wat sull dann dodran löstich sie?
Wä dat maach, betreibt bestemmp mieh als a Gerät ohne Zulassung un dann bliev et net bei 1800 EUR.
Dozo kumme Eintragungen beim Plaatz un em Gewerbezentralregister.
D'r Entzug D'r Konzession es dann zom Jrappsche noh.
Do jit et dann kaum noch wat zom Abschöpfen. |
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yep !
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39
26.10.2018 15:14 |
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walterf
Routinier
 
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|
RE: OWiG oder Strafanzeige |
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Ich hole meinen Beitrag von oben nochmal runter, der ist im "Gedränge der Abschöpfungen"
etwas unter die Räder geraten:
Letzter Stand bei mir:
Novomatic alles erledigt.
Umbauten fertig und Neugeräte geliefert.
Alles mit der gewünschten 4 vorne.
Die Umbauten wurden allerdings zweimal verschoben.
Aber was soll`s? Ist jetzt fertig.
Jetzt fehlt noch adp, da ist nächste Woche Termin.
Also bis jetzt alles im grünen Bereich!
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@Pitter Gaukler
Naja, furztrocken bisste zumindest nicht...
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40
26.10.2018 15:22 |
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