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Zum Ende der Seite springen Trotz Gewerbeuntersagung gem. Verein gründen
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Jerome83 Jerome83 ist männlich
Grünschnabel


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Trotz Gewerbeuntersagung gem. Verein gründen

Hallo zusammen.
Ich habe vor x Jahren eine Gewerbeuntersagung bekommen. Diese beinhaltet auch das Verbot, eine leitende Position zu bekleiden (Geschäftsführung, Personalführung, ...).

Nach beruflicher Neuorientierung spielt das im Grunde für mich keine Rolle mehr, allerdings möchte ich jetzt einen gemeinnützigen Verein gründen und diesen auch als Vorstand leiten.

Nun die Frage, in wie weit greift die Gewerbeuntersagung bei einem gemeinnützigen Verein?
Meine Netz-Recherche hat nicht wirklich klare Aussagen gebracht.

Könnt ihr mir mit Wissen und Erfahrungen weiterhelfen?


Vielen Dank im Vorraus!

__________________
LG Jerome
1 28.09.2018 00:04 Jerome83 ist offline Beiträge von Jerome83 suchen
Solon
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Stes
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Hallo Jerome,

die Gewerbeuntersagung untersagt lediglich die gewerbliche Tätigkeit (auch in leitender Funktion etc.) im Bereich des stehenden Gewerbes.

Da ein gemeinnütziger Verein nicht unter die Definition des "Gewerbes" ("Der Gewerbebegriff weist demnach die Kriterien der selbstständigen und erlaubten Tätigkeit, der Gewinnerezielungsabsicht sowie der auf Dauer angelegten Tätigkeit auf (Gewerbmäßigkeit), mit der Ausnahmen der Urproduktion, der Verwaltung eigenen Vermögens und der freien Berufe (Gewerbsunfähigkeit)" (Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 1, Rn. 6) fällt, dürfte die Gewerbeuntersagung für deinen Fall keine Wirkung entfalten.

Um eine verbindliche Auskunft zu erhalten, würde ich jedoch einfach einmal beim Gewerbeamt vor Ort nachfragen.

Zur Not kannst du ja immer noch den Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung gem. § 35 Abs. 6 GewO stellen.

Viele Grüße!
2 28.09.2018 08:28 Stes ist offline E-Mail an Stes senden Beiträge von Stes suchen
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Ullrich   Zeige Ullrich auf Karte Ullrich ist männlich
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Auch ein gemeinnütziger Verein kann eine gewerbliche Tätigkeit ausüben (z.B. das Betreiben einer Vereinsgaststätte auf einem Sportplatz, um die Zuschauer mit Speisen und Getränken zu versorgen). Damit greift die Gewerbeuntersagung auch für die Vorstandstätigkeit.

Der Antrag bei der Untersagungsbehörde auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist hier sicher der richtige Weg.
3 28.09.2018 10:05 Ullrich ist offline E-Mail an Ullrich senden Homepage von Ullrich Beiträge von Ullrich suchen
Jerome83 Jerome83 ist männlich
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@Stes @Ullrich ,
vielen Dank für eure Antworten.

Grob gesagt geht es um die ehrenamtliche Pflege "Herrenloser" Gräber. Natürlich werden Spenden eine Rolle spielen (Blumen, Werkzeuge, etc), aber verkauft wird definitiv nichts wie zb. in einer Vereinsgaststätte..

Ich weiß nicht wie es aussieht, wenn uns jemand gegen Spende mit der Pflege einer bestimmten Grabstätte "beauftragt"?!

__________________
LG Jerome
4 28.09.2018 12:17 Jerome83 ist offline Beiträge von Jerome83 suchen
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