Verkauf zubereiteter Speisen auf Weihnachtsmärkten |
Andreas Goldmann
Eroberer
  
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Verkauf zubereiteter Speisen auf Weihnachtsmärkten |
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Hallo,
brauche mal Hilfe in folgendem Fall:
Ein Jäger aus der hiesigen Gemeinde hat sich überlegt, auf dem Weihnachtsmarkt der Nachbarstadt Wildgerichte zum Verkauf anzubieten. Nach jetziger Planung erstmalig in diesem Jahr, wenn's gut läuft, auch in den Folgejahren. Wenn's noch besser läuft, auch in anderen Orten. Aber immer nur jahreszeitlich begrenzt zur Weihnachtszeit.
Das Fleisch für die Gerichte käme aus seinem Revier.
Kann er dafür ein stehendes Gewerbe anmelden (Etwa: "Abgabe von zubereiteten Speisen auf Veranstaltungen")? oder fehlt es da an der dauerhaften Ausübung? Nach dem 5. Weihnachtsmarkt würde ich dieses TBM dann doch als gegeben annehmen.
Braucht er eine Reisegewerbekarte auch bei nur einem Einsatz pro Jahr?
Die Regelung zur Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 a Abs. 1 Nr. 2 für den "Vertrieb selbstgewonnener Erzeugnisse der Jagd" bezieht sich nach meiner bisherigen Recherche ja nur auf Erzeugnisse der ersten Verarbeitungsstufe (zerlegt, gesalzen oder geräuchert).
Der betreffende Markt wird nicht von der Kommune, sondern einem privaten Anbieter ausgerichtet. Ich gehe von einer Festsetzung nach § 69 GewO aus. Genaueres konnte wegen eines Sachbearbeiterwechsels in der Nachbarstadt noch nicht ermittelt werden.
Wenn dem so ist, greift doch der § 68 a GewO (auch ohne Reisegewerbekarte), oder nicht?
Bin mit Reisegewerberecht noch nicht lange zuhause und habe mangels Fallzahlen sehr wenig praktische Erfahrung.
Wer kann da helfen?
Danke im Voraus!
Gruß
Andreas Goldmann
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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20.09.2018 17:53 |
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Solon
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Maliklaus
Routinier
 
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Hallo,
sollte der Markt tatsächlich nach § 69 GewO festgesetzt sein, wäre eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich, er könnte seine Speisen problemlos anbieten.
Was bleibt sind natürlich die Bestimmungen zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln, wie z.B. die Lebensmittelhygieneverordnung.
Da er ja Speisen anbieten möchte, wäre z.B. in den Bundesländern mit eigenen Gaststättengesetzen auch die Anzeige einer vorübergehenden Gaststätte möglich, was für die erste Versuchsphase vielleicht auch günstiger wäre.
Ansonsten bleibt eigentlich nur die Erteilung einer Reisegewerbekarte, insbesondere wenn es nicht nur eine einmalige Aktion sein soll, sondern er später auf weiteren Märkten seine Produkte anbieten möchte.
__________________ Viele Grüße aus dem Saarland
Klaus
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2
21.09.2018 08:02 |
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Solon
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BE-DE
Kaiser
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von der D...
stimme Maliklaus zu, vor Allem mit dem Hinweis auf die länderrechtlichen Gaststättengesetze.
In Nds. wäre eine kurzfristige Gaststättenanzeige 4 Wochen vorher erforderlich. Das wäre zum "testen" genau das Richtige.
__________________ der nächste
kommt bestimmt und immer schön munter bleiben
von der D....
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3
21.09.2018 08:10 |
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Andreas Goldmann
Eroberer
  
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Themenstarter
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und
für die Antworten!
An das Gaststättenrecht hatte ich bisher noch gar nicht gedacht, zumal der Herr Jäger bisher nur von den Speisen und nicht vom Verabreichen von Getränken gesprochen hat. Die reine Speisewirtschaft ist doch nach Bunderecht nicht mehr erlaubnispflichtig, oder?
Ich werde den für das gaststättenrechtlichen Dinge zuständigen Amtskollegen mal befragen, was das NRW-Recht hierzu so hergibt...
Schönen Freitag noch und schönes Wochenende!
Gruß
Andreas
__________________ Schöne Grüße aus Ostwestfalen!
Andreas Goldmann
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21.09.2018 08:37 |
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Delius
Haudegen
  
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Hallo aus Helmstedt,
...wobei nach § 68a GewO die Abgabe von alkoholfreien Getränken und Speisen in der Festsetzung inkludiert ist und in Nds. auch keiner Anzeige nach NGastG bedarf.
Mit Grüßen aus Helmstedt
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5
24.09.2018 08:07 |
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